§ 41
Spezialfinanzierungen und Fonds 1 Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Fonds sowie Vorschüsse an diese sind in der Regel zu verzinsen. 4.1.2 Erfolgsrechnung
Luzern · 161 · ordinance
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Spezialfinanzierungen und Fonds 1 Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Fonds sowie Vorschüsse an diese sind in der Regel zu verzinsen. 4.1.2 Erfolgsrechnung
Steuerertrag 1 Als Ertrag der Gemeindesteuern gelten die im Budget des Rechnungsjahres enthaltenen Erträge der Steuern des laufenden Jahres, der Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, der Nachträge aus früheren Jahren, der Quellensteuern sowie der Nachsteuern und Steuerstrafen. 12 Nr. 161 2 Die Steuererträge mit Ausnahme jener der Quellensteuer sind nach dem Soll-Prinzip zu verbuchen. Für die Quellensteuer sind die im Rechnungsjahr vereinnahmten Erträge zu
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag 1 Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten als wesentlich, wenn sie höher als 0,5 Prozent der Summe sind, die sich aus dem für das laufende Jahr budgetierten Ertrag der Gemeindesteuern und des jährlichen Ressourcenausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 20023 ergibt. 4.1.3 Geldflussrechnung
1 Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt. 2 Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwaltungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt. 3 Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträge aufgezeigt. 4.2 Kostenrechnung
Zweck und Inhalt 1 Die Kostenrechnung hat zum Ziel, die Kosten und die Erlöse der Leistungserstellung durch die öffentliche Hand (Brutto- und Nettokosten) möglichst vollständig und systematisch geordnet abzubilden. Sie dient der Ermittlung der Kosten und Erlöse der Aufgabenbereiche und bildet die funktionale Gliederung ab. Weiter dient sie als internes Führungsinstrument. 2 Die Kostenrechnung umfasst Primärkosten und Primärerlöse sowie Umlagen und Verrechnungen nach dem Verursacherprinzip. 3 Sie besteht aus folgenden Teilrechnungen: a. Kostenartenrechnung, b. Kostenstellenrechnung, c. Kostenträgerrechnung. 3 SRL Nr. 610 Nr. 161 13 4 Die Leistungen sind in Kostenträgern abzubilden und weisen die Vollkosten aus. Das Endergebnis der Kostenrechnung entspricht jenem der Finanzbuchhaltung.
Kostenartenrechnung 1 Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der jeweiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse. 2 Sie entspricht den Sachgruppen der Erfolgsrechnung.
Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung 1 Der Kostenstellenrechnung werden Gemeinkosten und Erlöse zugeteilt, welche für die Kostenträgerrechnung indirekte Kosten und Erlöse darstellen. Die indirekten Kosten und Erlöse sind vollständig auf die Kostenträger zu übertragen. 2 In der Kostenträgerrechnung werden den Leistungen die durch sie verursachten Kosten und Erlöse zugerechnet.
Modell 1 Die Finanzaufsicht gemäss § 99 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20044 definiert für alle Gemeinden die Kostenstellen und Kostenträger entsprechend der funktionalen Gliederung, wobei die Gemeinden weitere Unterteilungen vornehmen können. 2 Die Gemeinden können eine davon abweichende Kostenstellen- und Kostenträgerstruktur festlegen. In diesem Fall haben sie sicherzustellen, dass deren Strukturelemente den vorgegebenen Kostenstellen und Kostenträgern für die statistische Erhebung zugeordnet werden können. 4.3 Gemeindefinanzstatistik
1 Die Gemeinden stellen der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik vom 3. März 20095 zur Verfügung. 4 SRL Nr. 150 5 SRL Nr. 28f 14 Nr. 161 5 Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1 Die Auflösung der Aufwertungsreserven und die Auflösung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse sowie von aktivierten Verpflichtungen gegenüber anderen Pensionskassen ist wie folgt vorzunehmen: a. Der Umfang der jährlichen Mehrabschreibung gemäss § 68 Absatz 6 des Gesetzes bemisst sich aus der Differenz der genehmigten Rechnung 2018 und der nach § 68 Absatz 3 des Gesetzes neu dargestellten Jahresrechnung 2018. Die Gemeinden sind berechtigt, ab dem Jahr 2019 die Aufwertungsreserven mit einem jährlichen Betrag linear oder degressiv zu reduzieren. Die Höhe der jährlichen Reduktionen ist im Bilanzanpassungsbericht gemäss § 68 Absatz 8 des Gesetzes festzulegen und ist für die Folgejahre verbindlich. Der Betrag ist jeweils den Aufwertungsreserven zu belasten und dem ausserordentlichen Ertrag gutzuschreiben. abis. * In Abweichung von den im Bilanzanpassungsbericht gemäss § 68 Absatz 8 des Gesetzes festgelegten jährlichen Reduktionen der Aufwertungsreserven kann die Gemeinde nachträglich die einmalige vollständige Auflösung und Überführung der Aufwertungsreserven ins Eigenkapital vorsehen. Dieser Beschluss ist den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vorzulegen. b. Eine negative Aufwertungsreserve ist im Sinn von § 68 Absatz 4 des Gesetzes erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag überzuführen. c. Der negative Anteil der Aufwertungsreserve aus der Ausbuchung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse oder aktivierter Verpflichtungen gegenüber anderen Pensionskassen kann separat ausgewiesen werden. Der jährliche Umfang der Umbuchung entspricht der Annuität der Verpflichtung. Der im Budget eingesetzte Betrag ist jeweils der negativen Aufwertungsreserve gutzuschreiben und dem ausserordentlichen Aufwand zu belasten. 2 Die aus der Kostenrechnung übernommenen Restwerte der Anlagen werden mit den Nutzungsdauern gemäss Anhang 1 abgeschrieben. Die Nutzungsdauer für den Restwert ergibt sich aus den Nutzungsjahren gemäss der neuen Nutzungsdauer abzüglich bereits abgelaufener Nutzungsjahre.
Vorzeitige Einführung 1 Im Rahmen der vorzeitigen Einführung gemäss § 71 des Gesetzes bestimmt der Regierungsrat auch, welche Bestimmungen dieser Verordnung vorzeitig anwendbar sind. Nr. 161 15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 10.01.2017 01.01.2018 Erstfassung G 2017-006 § 3 Abs. 1, b. 08.03.2022 01.04.2022 geändert G 2022-013 § 3 Abs. 1, d. 08.03.2022 01.04.2022 geändert G 2022-013 § 3 Abs. 1, e. 08.03.2022 01.04.2022 geändert G 2022-013 § 3 Abs. 1, f. 08.03.2022 01.04.2022 geändert G 2022-013 § 21 Abs. 1, a. 02.05.2023 01.06.2023 geändert G 2023-041 § 21 Abs. 1, b. 02.05.2023 01.06.2023 aufgehoben G 2023-041 § 42 Abs. 2 02.05.2023 01.06.2023 geändert G 2023-041 § 50 Abs. 1, abis. 02.05.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-041 16 Nr. 161 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 10.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-006 08.03.2022 01.04.2022 § 3 Abs. 1, b. geändert G 2022-013 08.03.2022 01.04.2022 § 3 Abs. 1, d. geändert G 2022-013 08.03.2022 01.04.2022 § 3 Abs. 1, e. geändert G 2022-013 08.03.2022 01.04.2022 § 3 Abs. 1, f. geändert G 2022-013 02.05.2023 01.06.2023 § 21 Abs. 1, a. geändert G 2023-041 02.05.2023 01.06.2023 § 21 Abs. 1, b. aufgehoben G 2023-041 02.05.2023 01.06.2023 § 42 Abs. 2 geändert G 2023-041 02.05.2023 01.06.2023 § 50 Abs. 1, abis. eingefügt G 2023-041 Nr. 161-A1 1 Anhang 1 (Stand 01.01.2018) Anlagekategorien und Nutzungsdauern der Anlagebuchhaltung (§§ 37 und 38) Norm- Sachgruppe Anlagekategorie Bezeichnung Nutzungsdauer 10 Finanzvermögen 107 Finanzanlagen 1070 Aktien und Anteilscheine 1071 verzinsliche Anlagen 1072 langfristige Forderungen 1073 übrige langfristige Finanzanlagen 108 Sachanlagen FV 1080 Grundstücke FV 1084 Gebäude FV 1086 Mobilien FV 14 Verwaltungsvermögen 140 Sachanlagen VV 1400 Grundstücke VV (bebaute und unbebaute) 1401 Strassen 30 1402.1 Wasserbaugrundstücke 1402.2 Wasserbauten 50 1403.1 Übrige Tiefbauten (Wasser- Abwasserleitungen) 50 1403.2 Übrige Tiefbauten (Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe, usw.) 1404 Hochbauten 40 1405 Waldungen 1406.1 Mobiliar, Maschinen, Apparate 8 1406.2 Fahrzeuge 8 1406.3 Spezialfahrzeuge und Anbaugeräte 15 1406.4 Informatik und Kommunikationssysteme 4 1407 Anlagen im Bau VV 142 Immaterielle Anlagen 1420 Software 4 1421 Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte Nutzungsdauer / Vertragsdauer 1427 immaterielle Anlagen in Realisierung 1429.1 Orts- und Regionalplanung 10 2 Nr. 161-A1 Norm- Sachgruppe Anlagekategorie Bezeichnung Nutzungsdauer 144 Darlehen 1440 Darlehen an Bund 1441 Darlehen an Kantone und Konkordate 1442 Darlehen an Gemeinden und Gemeindezweckverbände 1443 Darlehen an öffentliche Sozialversicherungen 1444 Darlehen an öffentlichen Unternehmungen 1445 Darlehen an private Unternehmungen 1446 Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck 1447 Darlehen an Private Haushalte 1448 Darlehen an das Ausland 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 1450 Beteiligungen am Bund 1451 Beteiligungen an Kantonen und Konkordaten 1452 Beteiligungen an Gemeinden und Gemeindezweckverbänden 1453 Beteiligungen an öffentlichen Sozialversicherungen 1454 Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen 1455 Beteiligungen an privaten Unternehmungen 1456 Beteiligungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck 1457 Beteiligungen an Private Haushalte 1458 Beteiligungen im Ausland 146 Investitionsbeiträge 1460 Investitionsbeiträge an Bund Gemäss § 34 Abs. 3 dieser Verordnung 1461 Investitionsbeiträge an Kantone und Konkordate 1462 Investitionsbeiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände 1463 Investitionsbeiträge an öffentliche Sozialversicherungen 1464 Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen 1465 Investitionsbeiträge an private Unternehmungen 1466 Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck 1467 Investitionsbeiträge an Private Haushalte 1468 Investitionsbeiträge an das Ausland 1469 Investitionsbeiträge an Anlagen im Bau