Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
sowie die Wahrung der Würde des Tieres.
2 Es regelt namentlich den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und der
eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie die Ausübung von Tiergesundheitsberufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Hundehaltung, die auch dem Schutz vor gefährlichen Hunden dienen.
Art. 2
Vorbehaltene Gesetzgebungen
1 Vorbehalten bleiben namentlich die Gesetzgebungen betreffend der Jagd
und der Fischerei, des Naturschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit.
2. Organisation
Art. 3
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegen grundsätzlich
dem Kanton.
2 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Gesetz und Verordnung im Einzelnen zugewiesenen Aufgaben.
3 Die kantonalen Vollzugsorgane können bei der Erfüllung der eigenen Aufgaben in aussergewöhnlichen Fällen die Gemeinden zur Unterstützung beiziehen. Ihr Aufwand wird entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 4
Kantonale Vollzugsorgane
1 Kantonale Vollzugsorgane sind namentlich:
a. der Regierungsrat;
b. das zuständige Departement;
c. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
2 Die weiteren Vollzugsorgane werden durch spezielle Bestimmungen dieses
Gesetzes sowie durch die Vollzugsbestimmungen bezeichnet.
Art. 5 SBE XII/4 289 1
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug. Er erlässt
die notwendigen Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Recht und zu
diesem Gesetz.
Art. 6
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den
Vollzug aus. Es ist zudem nach Massgabe dieses Gesetzes und der
Vollzugsbestimmungen selber im Vollzug tätig.
Art. 7
Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Tierschutz- und
Tierseuchengesetzgebung sowie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und seine Vollzugsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
Art. 7a * Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben des Kantons nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen an Personen oder Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen oder Vereinbarungen
mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug abschliessen.
Art. 8
Datenaustausch
1 Die Organe zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Organe
zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung
sind berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Daten betreffend Landwirtschaftsbetriebe, Tierschutz und Tiergesundheit gegenseitig auszutauschen.
Die Daten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
3. Tierschutz
Art. 9
Kantonale Fachstelle
1 Der Kanton führt die Fachstelle für Tierschutz unter der Verantwortung des
Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen
Tierschutzgesetzgebung.
Art. 10
Kommission für Tierversuche
1 Der Regierungsrat bestellt im Bedarfsfall die kantonale Kommission für
Tierversuche. Er kann stattdessen mit anderen Kantonen die Führung einer
gemeinsamen Kommission vereinbaren.
2 Die Kommission für Tierversuche erfüllt die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung bestimmten Aufgaben und berät die Fachstelle bei Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchen.
Art. 11
Tierschutzaufgaben der Gemeinden
1 Das Vorgehen der Gemeinden bei der Behandlung von Baugesuchen für
Tierunterkünfte und Tiergehege, bei welchen Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach
der Raumentwicklungsgesetzgebung.
Art. 12
Umgang mit Tieren
1 Die Anforderungen an den Umgang mit Tieren richten sich nach der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.
Art. 13
Wildtierhaltung und Handel mit Tieren
1 Die Bewilligung für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den
gewerbsmässigen Handel mit Tieren kann nach Massgabe der eidgenössischen Tierschutzverordnung von der Entrichtung einer Kaution abhängig gemacht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14
Massnahmen bei Weidezäunen
1 Ausserhalb der Weidesaison müssen Stacheldraht abgelegt und Elektronetze entfernt werden.
2 Während der Weidesaison sind Elektronetze fachmännisch zu unterhalten
und bei Nichtgebrauch zu entfernen.
3 Bei Festzäunen um unbenützte Weiden müssen während der Winterzeit
Wilddurchgänge geschaffen werden.
Art. 15
Meldepflicht beim Tierschutz
1 Die kantonalen Vollzugsorgane im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die Kantonspolizei, die Gemeinden sowie die Tierärzte und Tierärztinnen
sind verpflichtet, der Kantonalen Fachstelle alle für den Tierschutz bedeutsamen Feststellungen und Vorfälle zu melden. Vorbehalten bleiben die Meldepflichten nach eidgenössischem Recht.
4. Tierseuchen
Art. 16
Kantonaler Veterinärdienst
1 Der Kanton führt den Veterinärdienst unter der Verantwortung des
Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen
Tierseuchengesetzgebung.
Art. 17
Tierseuchenaufgaben der Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegen folgende Aufgaben:
a. die Sammlung und Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden
Tierkörper;
b. die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen alleine
oder im Gemeindeverbund;
c. die Ausscheidung von Wasenplätzen für ausserordentliche Fälle;
d. die Bezeichnung der Wasenmeisterinnen oder Wasenmeister sowie deren Stellvertretung;
2 Der Regierungsrat kann den Gemeinden in den Vollzugsbestimmungen Obliegenheiten zuweisen, wenn sich bei neuen Aufgaben die kommunale
Vollzugsebene aufdrängt.
Art. 19 Art. 18 * …
Hausierhandel mit Tieren
1 Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten. Der Regierungsrat regelt, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Hausierhandels fallen.
Art. 20
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Der Regierungsrat stellt im Rahmen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte sicher.
2 Er ist befugt, die Gemeinden zur Benützung von bestimmten Entsorgungsbetrieben zu verpflichten.
3 Die Kosten für die Entsorgung durch die Entsorgungsbetriebe werden
durch die Verursacher und den Kanton gedeckt. Der Anteil des Kantons beträgt mindestens ein Viertel. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 21
Meldepflicht bei Tierseuchen; Verhaltenspflichten
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer
Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen
befürchten lässt, unverzüglich dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.
2 Der Meldepflicht unterstehen zudem die Kantonspolizei, die Wasenmeister,
die Fleischfachpersonen und die Viehhändler.
3 Der Regierungsrat regelt die Verhaltenspflichten von Tierärzten, Ärzten sowie Tierpflegern bei Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche.
Art. 22
Bekämpfung von Tierseuchen und von weiteren Tierkrankheiten
1 Der Kanton führt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach
Massgabe der eidgenössischen Gesetzgebung durch.
2 Für die Bekämpfung weiterer Tierkrankheiten durch die Tierhalter kann der
Regierungsrat Beiträge vorsehen.
3 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten
gemäss Absatz 2 verbindlich vorschreiben, wenn dies dem Wohl des Tieres
dient und verhältnismässig ist.
Art. 23
Kosten der Bekämpfungsmassnahmen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten für die aufgrund der Tierseuchengesetzgebung amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen, soweit sie nicht
Sache des Bundes sind. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften,
welche die Kostentragung ausschliessen.
2 Die indirekten Kosten verbleiben dem Tierhalter.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 24
Entschädigung von Tierverlusten
1 Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit
Tierseuchen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen. *
2 Die Entschädigung beträgt unter Anrechnung des Verwertungserlöses
grundsätzlich 90 Prozent des Schatzungswertes.
3 Der Schatzungswert wird in der Regel durch eine amtliche Schatzung bestimmt. Der Regierungsrat bestellt eine Schatzungskommission. In besonderen Fällen können unabhängige Schätzungsexpertinnen oder -experten
eingesetzt werden.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigungen für Tierverluste in Ergänzung zur eidgenössischen Gesetzgebung. Er kann in diesen Fällen eine
Art. 25 pauschale Entschädigung festlegen. *
Abgabe auf Nutztierhaltung
1 Der Kanton erhebt von den Nutztierhaltern eine Abgabe, die zur Deckung
der Kosten der Tierseuchenvorbeugung und der Tierseuchenbekämpfung
dient (Viehsteuer). Massgebend sind die Zahl der gehaltenen Tiere sowie der
wirtschaftliche Wert je Tierart.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 26
Tierseuchenfonds
1 Der Kanton führt einen Tierseuchenfonds, dessen Mittel namentlich wie
folgt eingesetzt werden:
a. für die Mitfinanzierung der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen
(Art. 20 Abs. 3);
b. zur Deckung der vom Kanton zu tragenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung (Art. 22);
c. für Entschädigungszahlungen an Tierverluste (Art. 24);
2 In den Tierseuchenfonds fliessen:
a. ein vom Regierungsrat zu bestimmender Anteil der von den Tierhaltern zu entrichtenden Abgaben (Art. 25 und 33 Abs. 4)
b. nach Massgabe der regierungsrätlichen Vollzugsbestimmungen
Einnahmen aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung;
c. die Zinsen des Fonds;
d. Beiträge des Kantons, sobald der Fondsbestand unter 1 Million
Franken fällt.
5. Hundehaltung
Art. 26a * Anforderungen an Ersthundehalter
1 Personen, die erstmals einen Hund erwerben, müssen innert eines Jahres
nach Erwerb des Hundes einen Nachweis über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an den Nachweis.
Art. 27
Bewilligungspflicht
1 Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedarf der
Bewilligung des Kantonstierarztes. *
2 Zur Durchsetzung der Bewilligungspflicht können die Massnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c, e und f angeordnet werden. Artikel 32 Absatz 3 ist anwendbar.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die
Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 28
Kennzeichnung und Registrierung
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu der in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Kennzeichnung und Registrierung von Hunden. Er regelt namentlich den Zugang zu den Daten und
die allfällige Erfassung weiterer, vom Bundesrecht nicht vorgeschriebener
Informationen.
2 … *
Art. 29
Versicherungspflicht
1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen.
2 Der Kantonstierarzt sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Er
kann gegenüber säumigen Hundehaltern die Massnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c–f anordnen. Artikel 32 Absatz 3 ist anwendbar.
Art. 30
Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Ersthundehalter
und der Versicherungspflicht
*
1 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen an Ersthundehalter gemäss Artikel 26a und bei gleichem Anlass auch die Einhaltung
der Versicherungspflicht gemäss Artikel 29. *
2 Sie melden säumige Tierhalter dem Kantonstierarzt.
Art. 31
Leinenpflicht; Maulkorbpflicht
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden:
a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
b. an verkehrsreichen Strassen, namentlich Kantons- und Hauptstrassen;
c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und auf Bahnhöfen;
d. auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplätzen;
e. an Orten, die von den Gemeinden entsprechend signalisiert werden.
2 Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die der Bewilligungspflicht
gemäss Artikel 27 wegen auswärtigen Wohnsitzes des Hundehalters nicht
unterstehen, gilt im öffentlich zugänglichen Raum eine generelle Leinen- und
Maulkorbpflicht.
3 Die Gemeinde kann die Übertretung der Leinen- und der Maulkorbpflicht
mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 81 des Gemeindegesetzes1) bestrafen. *
Art. 32
Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei verhaltensauffälligen Hunden die notwendigen Massnahmen an. Als Massnahmen fallen je nach Grad der Gefährdung
von Menschen und Tieren namentlich in Betracht:
a. Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse;
b. generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht;
c. einstweilige Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder eine
andere geeignete Haltung;
d. entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der
Hündin;
e. entschädigungslose Enteignung des Tieres;
f. entschädigungslose Tötung des Tieres.
1) GS II E/2
2 Der Kantonstierarzt kann zusätzlich ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Hundehaltung anordnen.
3 Die Kosten der Massnahmen gehen zu Lasten der Hundehalter.
Art. 33
Abgabe auf Hundehaltung
1 Der Kanton erhebt von den Hundehaltern eine Abgabe pro Tier, welche zur
Deckung der Kosten für die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung bei Hunden dient (Hundetaxe).
2 Die Gemeinden können einen Zuschlag zur Hundetaxe erheben, welcher
der Deckung der mit der Hundehaltung verbundenen Gemeindeaufwendungen dient. Der Zuschlag darf höchstens das Dreifache der kantonalen Taxe
betragen.
3 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Hundetaxen.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere. Er regelt namentlich die Taxpflicht und die Taxhöhe im Einzelnen.
6. Berufe der Tiergesundheitspflege
Art. 34
Berufsausübung; Bewilligungspflicht im Allgemeinen
1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Berufe sind:
a. der Tierarztberuf;
b. alle andern Berufe der Tiergesundheitspflege.
2 Bei den bewilligungspflichtigen Berufen entscheidet das Departement über
die Bewilligungserteilung. Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 27 des Gesundheitsgesetzes gelten sinngemäss und für die
Tierärzte und Tierärztinnen zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen bei
universitären Medizinalberufen gemäss Artikel 28 des Gesundheitsgesetzes
sowie die Bestimmungen über die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Artikel 54 des Gesundheitsgesetzes.
Art. 35
Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe; besondere Bewilligungsvoraussetzungen
1 Bewilligungspflichtig ist die Ausübung des Tierarztberufes. Im Übrigen erlässt der Regierungsrat ein Verzeichnis der unter die Bewilligungspflicht gemäss diesem Gesetz fallenden Berufe der Tiergesundheitspflege und legt
die besonderen Bedingungen fest, unter denen sie ausgeübt werden dürfen.
Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge.
2 Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.
3 Er legt bei Neuunterstellungen unter die Bewilligungspflicht eine angemessene Übergangsordnung fest, welche namentlich die berufliche Erfahrung
berücksichtigt.
Art. 36
Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich
1 Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich.
2 Sie trifft bei Missständen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann nötigenfalls Berufsausübungsbewilligungen entziehen oder eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit untersagen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 37
Notfalldienst
1 Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte sind grundsätzlich zum
Notfalldienst verpflichtet.
2 Die Pflichtigen sorgen gemeinsam für eine zweckmässige Organisation des
Notfalldienstes; sie können Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht vorsehen.
3 Nötigenfalls trifft das Departement Massnahmen zur Sicherstellung des
Notfalldienstes.
4 Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte können in aussergewöhnlichen Fällen bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben zur Unterstützung beigezogen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
7. Gebühren, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 38
Gebühren
1 Für Verfügungen und Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
werden nach Massgabe der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung Gebühren erhoben.
2 Im Übrigen können für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
und für Dienstleistungen, die mit einem über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verbunden sind, Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenvorschriften.
Art. 39
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und
seine Ausführungsbestimmungen erlassen werden, richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Verfügungen betreffend Massnahmen gemäss den Artikeln 27 Absatz 2,
29 Absatz 2 und 32 unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.
3 Beschwerden gegen die Anordnung der generellen Leinenpflicht und/oder
Maulkorbpflicht (Art. 32 Abs. 1 Bst. b) und gegen die einstweilige Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder eine andere geeignete Haltung
(Art. 32 Abs. 1 Bst. c) kommt keine aufschiebende Wirkung zu; vorbehalten
bleibt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht.
4 Der Regierungsrat kann für Abgaben nach diesem Gesetz vorsehen, dass
die Rechnungen als mit Einsprache anfechtbare Verfügungen ausgestaltet
werden.
Art. 40
Strafbestimmungen
1 Wer den Artikeln 14, 19, 27 Absatz 1, 29 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2,
32 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2, 34 Absatz 2, 36 Absatz 2
oder 41 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken
bestraft.
2 Bezüglich Verjährung gilt die entsprechende Regelung des Schweizerischen Strafgesetzbuches für Übertretungen sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes, namentlich des
eidgenössischen Tierschutzgesetzes und des eidgenössischen Tierseuchengesetzes.
8. Schlussbestimmungen
Art. 41
Übergangsbestimmungen
1 Für Hunde, deren Haltung gemäss dem neuen Recht bewilligungspflichtig
ist (Art. 27 Abs. 2), muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. der regierungsrätlichen Ausführungsverordnung ein Bewilligungsgesuch gestellt werden. Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der
weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen
zum Schutz der Allgemeinheit.
2 Die Halter von Hunden haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 29 abzuschliessen.