Art. 42
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum eidgenössischen Tierschutzgesetz und der Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben. 2 Die bisherigen Erlasse des Landrates und des Regierungsrates betreffend den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch sie ändernde oder ablösende Bestimmungen in Kraft. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung von Bestimmungen der landrätlichen Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 25. September 1996 zu bestimmen.