§ 1 Grundsatz
Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
Zürich · 748.1 · statute
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In force since 2000-03-01, as the publisher states.
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Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. 2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen.
1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes. 2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung. 3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.9 4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9 748.1 Flughafengesetz 5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9 6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls eingeleiteten Massnahmen.9 Informations-
Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.
1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich. 2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung. II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen. 2 Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen. 3 Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor. Vertretung im
Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Beteiligung am
Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.
Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates. Flughafengesetz 748.1 Pistenbau
Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können. Übernahme von
Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gesellschaft übernommen. Personal
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirektion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt. 2 Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal8 ab. Gründungs-
Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Gründung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich. III. Verfahren Einbringung der kantonalen
Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2 ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird. Haftung
1 Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafenhalter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neugründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt haben. 2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit. Gesuch um
Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen. 748.1 Flughafengesetz IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft Aktionärsrechte und
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr. Ernennung in den
Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab. Weisungsrecht des Staates § 19.10 1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen. 2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Weisung. 3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regierungsrates genehmigt oder ablehnt. 4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt. Anteile im Eigentum
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen. Information des
Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.
Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .6 Flughafengesetz 748.1 VI. Übergangsbestimmungen Oberaufsicht in der
Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzession vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.
1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an die Gesellschaft erfolgt. 2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016 (OS 73, 75) Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Genehmigungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt. 1 OS 56, 29. 2 In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55). 3 ABl 1998, 967. 4 Aufgehoben; OS 52, 376. 5 SR 220. 6 Text siehe OS 56, 32. 7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 (OS 57, 246). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 57, 342). 8 Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; ABl 2002, 822). In Kraft seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152). 9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 (OS 63, 47; ABl 2006, 36). In Kraft seit 1. März 2008. 10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 (OS 73, 75; ABl 2015-11-06). In Kraft seit 1. März 2018.