Art. 1
Dem Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel hinzugefügt:
Liechtenstein · 0.110.031.36 · treaty
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Dem Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel hinzugefügt:
1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 4 genannten Programm und den entsprechenden Massnahmen der Gemeinschaft. 2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Abs. 4 genannten Programm und den entsprechenden Massnahmen im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens. 3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 4 genannten Programms und der entsprechenden Massnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieses Programm und dieser Massnahmen unterstützen. 4) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: "- 393 D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41)"."
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1996 (Es folgen die Unterschriften)