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Notariats-Gebührentarif

Solothurn · 129.12 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifes. Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtliche Verrichtungen, die dem Notar für die entsprechende Beurkundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruchnahme obliegen.

Art. 2

Weitergehende Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen Anwaltsverbandes zu berechnen. Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte.

Art. 3

Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefon- und Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Reiseentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer.

Art. 4

Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist das Honorar unter der Berücksichtigung des Interessewertes, des Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers festzusetzen. Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen den staatlichen Gebührentarif anwenden. Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen, wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck verfolgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Art. 5

Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen. Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet. Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zum Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein. 129.12

Art. 6

Der Notar kann Vorschuss verlangen. Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im Streitfall sicher gestellt sind.

Art. 7

Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.

Art. 8

Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. B. Normal-Gebühren I. Beglaubigungen 1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift oder Seite Besondere Bemühungen, wie Erhebungen zur Feststellung von Identität und Handlungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdsprachen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen sind zusätzlich zu entschädigen. Franken 10.-- bis 40.-- II. Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, und Obligationenrecht a) Personenrecht 2. Errichtung einer Stiftung ohne Entwurf der Stiftungsstatuten plus 3 o /oo des Stiftungsvermögens bis zu einem Vermögen von Fr. 100'000.-- und 2 o /oo für das Fr. 100'000.-- übersteigende Vermögen, höchstens aber inklusive Grundgebühr Fr. 6'000.--. Franken 300.-- bis 1'200.-- 3. Abänderung von Stiftungsurkunden 300.-- bis 1'200.— Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben werden 129.12 b) Familienrecht Franken 4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Aufhebung 300.-- bis 1'500.-- 5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars, mit oder ohne Schätzung zuzüglich vom Wert der inventarisierten Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.-- 5 o /oo, vom Mehrwert 2 o /oo, vom Wert der inverntarisierten Liegenschaften 1 o /oo. 300.-- bis 800.-- c) Erbrecht 6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages plus 1 o /oo des Fr. 100'000.– übersteigenden Vermögens. 300.—bis 2'000.-- d) Sachenrecht 7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen plus 2 o /oo der Kaufsumme. 300.-- bis 2'000.-- e) Obligationenrecht 8. Bürgschaften unter Fr. 30'000.-- mindestens 30.-- ab Fr. 30'000.-- mindestens 50.-- ab Fr. 50'000.-- mindestens 100.-- ab Fr. 100'000.-- mindestens 150.-- in jedem Falle aber höchstens 1'200.-- 9. Verpfründungsvertrag 300.-- bis 2'000.-- 10. Öffentliche Urkunde über die Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer AG, GmbH oder Kommanditaktiengesellschaft, exklusive Statutenentwurf und Nebenverträge 600.-- bis 2'000.-- plus 5 o /oo vom Kapital plus Aigo bis 100'000.-- 3 o /oo vom Mehr über Fr. 100'000.-- bis 500'000.-- 2 o /oo vom Mehr über Fr. 500'000.-- bis 1'000'000.-- 1 o/oo vom Mehr über Fr. 1'000'000.-- höchstens inklusive Grundgebühr 25'000.-- 129.12 Franken 11. Öffentliche Beurkundung über andere Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft 600.-- bis 1'500.-- 12. Kapitalherabsetzung plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer 10, berechnet vom herabgesetzten Kapital. 600.-- bis 1'200.-- 13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH plus 3 o /oo des Nominalbeitrages. 300.-- bis 1'200.-- 14. Wechselprotest plus 1 o /oo der Wechselsumme zuzüglich Honorar für besondere Bemühungen, gemäss Zeitaufwand. 40.-- III. Andere Bemühungen 15. Erbschaftsverwaltung: vom Wert der Aktiven pro Jahr. Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung verbunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der eingehenden Mietzinse. 4 o /oo 16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrekkung vom Wert der Aktiven. 1/2 % bis 3 % 17. Erbteilung der zu teilenden Aktiven. 1/2 % bis 3 % 18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes betreffend Liegenschaften 3 o /oo des Verkehrswertes der Liegenschaft im Minimum Fr. 300.-- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. April 1975 diesem Tarif im Sinne von § 55 Absatz 2 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 die Genehmigung erteilt.

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