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Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird

Valais · 400.300 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Artikel 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe c; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS); eingesehen Artikel 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982; eingesehen Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS); eingesehen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012; eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen vom 20. Juni 2012; eingesehen Artikel 5 der Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 400.300 verordnet1): 1 Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken gezahlt wird.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden Funktionen ausübt: * a) Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS; b) Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 VBOS); c) Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS). 2 Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet. 3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für: a) Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellt wird, insbesondere: 1. die Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (Art. 9 GPOS und Art. 6 Abs. 3 Reglement), 2. die Inspektoren der allgemeinen Mittelschulen (Art. 10 GPOS und Art. 7 Abs. 3 Reglement), 3. die Inspektoren der Berufsfachschule (Art. 10 GPOS), 4. die Fachberater (Art. 4 GPOS), 5. die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens (Art. 8 GPOS), 6. Direktoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen (Art. 7 GPOS), 1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. 400.300 7. die Sektionschefs einer Berufsfachschule (Anhang 1 GBOS - Besoldungstabelle), 8. die Lehrpersonen, die vom für die Bildung zuständigen Departement (nachstehend: das Departement) mit besonderen Aufgaben betraut werden; b) die Stellvertreter ohne Jahresgehalt; c) die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Statuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS und Art. 42 GBOS); d) die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS); e) Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschädigt werden. 2 Grundsätze

Art. 3

Informatikausrüstung 1 Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30 GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen. 2 Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Verantwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere: a) ein tragbares Gerät des mittleren Segments; b) nötiges Zubehör des mittleren Segments; c) Wartung und Support; d) das private Smartphone. 3 Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur funktionsfähig halten. 4 Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur digitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen. 5 Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikausrüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren. 6 Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung, die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht. 400.300 3 Entschädigung

Art. 4

Höhe der Entschädigung 1 Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken festgelegt. 2 Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr bezahlt. 3 Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Artikel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen. 4 Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Entschädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.

Art. 5

Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung 1 Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt. 2 Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.

Art. 6

Unvorhergesehene Fälle 1 Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bildung zuständige Departement zuständig. 4 Rechtsmittel

Art. 7

Beschwerde 1 Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können angefochten werden. 2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt. 400.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-081 09.03.2022 01.09.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-016 400.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.09.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-081 Art. 2 Abs. 1 09.03.2022 01.09.2021 geändert RO/AGS 2022-016

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