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6 provisions
Artikel 1
Fonds Schadenwehr Nationalstrassen
1 Es wird ein Fonds Schadenwehr Nationalstrassen nach den Bestimmungen der FHV geführt.
2 Der Fonds wird gespiesen durch Bundesbeiträge aus folgenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Kanton
Uri:
a) Vereinbarung über Bundesbeiträge an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen vom 1. Januar 2020
b) Nachtrag 3 zur Leistungsvereinbarung über die Schadenwehr Nationalstrassen Urner Unterland N2/N4 vom 1. Januar 2021
c) Vereinbarung über die Neuregelung des Chemiewehrfahrzeugs vom
Gotthard Strassentunnel mit der Chemiewehr Uri vom 1. Januar 2022
3 Zusätzlich werden dem Fonds ausserordentliche zweckgebundene Bundesbeiträge sowie Rückerstattungen von Personal- oder Materialaufwendungen gutgeschrieben.
Artikel 2
Zweckbindung
1 Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.4335 Kanton Uri
2 Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von
ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.
Artikel 3
Zuständigkeit: Grundsatz
1 Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten
Artikel 4 bleiben die Finanzkompetenzen nach
Artikel 4 Zuständigkeit: Finanzkompetenzen
1 Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und
Zahlungen leisten.
2 Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär über die Fondsmittel selbstständig verfügen.
3 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär kann zudem im Rahmen der
vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
4 Die Abteilung Feuerwehrinspektorat bestimmt über laufende Zahlungen
des Betriebs der Schadenwehren auf Nationalstrassen, die dem Fonds über
das jeweilige Budget belastet werden.
Artikel 5
Auflösung
1 Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber
dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
Artikel 6
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kanton Uri 40.4335
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.08.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 06.09.2024
40.4335 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.08.2024 01.01.2025 Erstfassung AB 06.09.2024