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Reglement über den Fonds Schadenwehr Nationalstrassen

Uri · 40.4335 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 bleiben die Finanzkompetenzen nach
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6

6 provisions

Artikel 1

Fonds Schadenwehr Nationalstrassen 1 Es wird ein Fonds Schadenwehr Nationalstrassen nach den Bestimmungen der FHV geführt. 2 Der Fonds wird gespiesen durch Bundesbeiträge aus folgenden Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Kanton Uri: a) Vereinbarung über Bundesbeiträge an Schadenwehren auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen vom 1. Januar 2020 b) Nachtrag 3 zur Leistungsvereinbarung über die Schadenwehr Nationalstrassen Urner Unterland N2/N4 vom 1. Januar 2021 c) Vereinbarung über die Neuregelung des Chemiewehrfahrzeugs vom Gotthard Strassentunnel mit der Chemiewehr Uri vom 1. Januar 2022 3 Zusätzlich werden dem Fonds ausserordentliche zweckgebundene Bundesbeiträge sowie Rückerstattungen von Personal- oder Materialaufwendungen gutgeschrieben.

Artikel 2

Zweckbindung 1 Der Fonds dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufgaben der Schadenwehren auf Nationalstrassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.4335 Kanton Uri 2 Die Fondsmittel werden namentlich für die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 durch den Kanton selbst oder durch von ihm beauftragte Leistungserbringer verwendet.

Artikel 3

Zuständigkeit: Grundsatz 1 Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten

Artikel 4 bleiben die Finanzkompetenzen nach

Artikel 4 Zuständigkeit: Finanzkompetenzen 1 Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. 2 Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär über die Fondsmittel selbstständig verfügen. 3 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. 4 Die Abteilung Feuerwehrinspektorat bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Schadenwehren auf Nationalstrassen, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.

Artikel 5

Auflösung 1 Der Fonds kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen gegenüber dem Bund aus den Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 mehr bestehen. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Artikel 6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Kanton Uri 40.4335 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.08.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 06.09.2024 40.4335 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.08.2024 01.01.2025 Erstfassung AB 06.09.2024

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