Art. 1
Gegenstand und Ziel 1 Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei geschaffen. 2 Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im Rahmen des Budgets festgelegt wird.
Valais · 550.103 · regulation
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Gegenstand und Ziel 1 Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei geschaffen. 2 Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im Rahmen des Budgets festgelegt wird.
Verwendung 1 Die verfügbaren Mittel sind für die Finanzierung vorbeugender und repressiver Massnahmen bestimmt, insbesondere für die Kostendeckung oder Bezahlung: a) der V-Männer oder Vertrauenspersonen; b) der Zurverfügungstellung von Vorzeigegeld; c) der Belohnung von Informanten; d) anderer Ermittlungsspesen vertraulicher Art; e) der Fachliteratur, der Anschaffung spezifischen Materials und Installationen, welche auf Grund der Dringlichkeit aus dem ordentlichen Budget der Polizei nicht bezogen werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 550.103
Kompetenz zur Tätigung von Auslagen 1 Die Befugnis, Auslagen zu tätigen, wird dem Kommandanten der Kantonspolizei übertragen mit der Ermächtigung der Subdelegation an den Chef der Kriminalpolizei, an dessen Stellvertreter im Rahmen der gerichtspolizeilichen Permanenz (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen). 2 Eingesehen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei hängt der Entscheid, eine Auslage zu tätigen, vom Antrag der betroffenen Fachbereiche ab. Es ist ein einfaches Verfahren anzuwenden, um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten.
Kompetenz zur Unterzeichnung einer Zahlungsanweisung 1 Die Befugnis, eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen und die Mittel zu verwenden (Bankunterschrift), wird dem Kommandanten der Kantonspolizei beziehungsweise dem Chef der Stabsdienste und/oder dem Chef der Abteilung Verwaltung der Stabsdienste übertragen (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen).
Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 550.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 26.08.1998 18.09.1998 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d 318 550.103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.08.1998 18.09.1998 Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d 318