Law

Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen

Obwalden · 783.113 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b46387ec5c1ca3a020d2cda1052d1445cc29c7b8ac88ccb633d7541e79a2e1c1

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zuständigkeiten 1 Die Einwohnergemeinden: a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren durch; b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealreglemente ab; c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen ein; b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffenen Einwohnergemeinden ein. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren. 4 Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale. 1) SR 814.20 2) GDB 783.11 OGS 2006, 43 783.113

Art. 2

Planauflageverfahren 1 In der Regel ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz3). Die Auflage der Grundwasserschutzareal-Unterlagen (Schutzarealplan und Schutzarealreglement) ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich das künftige Grundwasserschutzareal befindet. Liegt das Grundwasserschutzareal auf verschiedenen Gemeindegebieten, so ist das Planauflageverfahren in jeder der betroffenen Gemeinden durchzuführen. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Gemeinde die aufgelegten Unterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Grundwasserschutzareale erlässt. 2 Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb des Grundwasserschutzareals gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen dem Kanton und den Eigentümern oder Eigentümerinnen der durch das Grundwasserschutzareal belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

Art. 3

Grundbuchliche Behandlung 1 Die sich aus den Grundwasserschutzarealen ergebenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen vom 31. März 19924) werden aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft. 3) GDB 710.11 4) OGS 1993, 17 783.113 2 Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch den Bund.5) 5) Art. 962 ZGB; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Art. 2 und 3 genehmigt am 12. Juni 2006 783.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 43 783.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 43

← Find another law