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Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 vom 7. August 1925
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 vom 7. August 1925

1 Gesuche um Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes werden der Prüfungsstelle durch Vermittlung der Volkswirtschaftsdirektion zur Begutachtung zugestellt. 2 Die begutachteten Gesuche werden an die Volkswirtschaftsdirektion zurückgeleitet.

Art. 2

1 Die Volkswirtschaftsdirektion teilt ihren Entscheid über die Aufstellung des Dampfkessels oder Dampfgefässes der Prüfungsstelle mit. 2 Dasselbe geschieht überhaupt mit Verfügungen, die sich auf den Vollzug der Vorschriften1) erstrecken.

Art. 3

1 Die Prüfungsstelle erhebt die Kosten in Nachachtung von Art. 12 der kantonalen Vorschriften1) gemäss Tarif, beschlossen durch den Vorstand des Schweizerischen Vereins von Dampfkesselbesitzern, oder in besonderen Fällen nach Ergebnis der eigenen Kosten. ———————————— aGS II/141 1) Vgl. V vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.22) 833.221 Dampfkessel und Dampfgefässe 2 Für Arbeiten, die die Prüfungsstelle in besonderem Auftrag der Kantonsregierung ausführt, können dieser die Kosten angerechnet werden. 3 Die Kantonsregierung haftet der Prüfungsstelle für innerhalb von drei Monaten nicht gedeckte Guthaben.

Art. 4

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern hinterlegt bei der Regierung den gültigen Tarif und die Statuten; er übermittelt ihr die Jahresberichte.

Art. 5

1 Der Vollzug von Art. 8 der kantonalen Vorschriften1) (Verhütung von Brandschäden) erstreckt sich nicht nur auf Betriebsräume, die diesen unterliegen, sondern auch auf solche, die der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Ausübung des bundesrätlichen Mandates überwacht. 2 Für ihre feuerpolizeiliche Tätigkeit verrechnet die Prüfungsstelle keine Kosten, sofern nicht besondere Aufträge der Kantonsregierung auszuführen sind.

Art. 6

1 Dieses Übereinkommen fällt dahin, wenn die kantonalen Vorschriften1) ausser Kraft treten. 2 Das Übereinkommen kann auf 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres beidseitig gekündigt werden mit halbjähriger Kündigungsfrist. ———————————— 1) Vgl. V vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 833.22)

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