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Verordnung über den Fonds für wirtschaftsfördernde Zwecke

Thun · 901.41 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

Proposed changes to this act

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5 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Fonds für wirtschaftsfördernde Zwecke» besteht in der Einwohnergemeinde Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung. 2 Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Aktionen aller Art zur allgemeinen Propagierung und Förderung des Wirtschaftsstandortes und Arbeitsplatzes Thun. Ausgeschlossen sind Beiträge für konkrete einzelbetriebliche Unternehmensförderung.

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Art. 2

1 Die Mittel des Fonds bestehen aus a allfälligen Zuwendungen Dritter mit der Zweckbestimmung Wirtschaftsförderung, b den der Gemeinde zufallenden Anteilen aus Nachlässen (Art. 57 EG ZGB 5) und aus Liquidationen von Gesellschaften, die vom finanzkompetenten Organ gemäss Stadtverfassung dem Fonds zugewiesen werden.6 2 Ebenfalls in den Fonds fallen die Zinsen auf den Einlagen.

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Art. 3

1 Mit Fondsmitteln können dem Fondszweck entsprechende Aktivitäten der Wirtschafts- und Standortförderung finanziert werden.6 2 Beitragsgesuche von Dritten sind mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen der Abteilung Stadtmarketing und Kommunikation7 1 Titel Fassung vom 18.12.2014 2 Mit Revision vom 18.12.2014 (GRB Nr. 667, in Kraft seit 1.12.2014) 3 GV; BSG 170.111 4 StV; SSG 101.1 5 BSG 211.1 6 Fassung vom 18.12.2014 7 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Name, Zweck Fondsmittel Entnahmen, Zuständigkeit 2 901.41 einzureichen.1 3 Über Gesuche (nach Massgabe der nachgesuchten Beitragssumme) und Entnahmen aus dem Fonds entscheiden1 a bis Fr. 20'000.– der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin, b über Fr. 20'000.– der Gemeinderat. 4 Ein Rechtsanspruch auf Beiträge besteht nicht. Beitragsverweigerungen sind jedoch kurz zu begründen.

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Art. 4

1 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet den Fonds. Er wird zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst und in der Bilanz2 als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle. 3 Die Abteilung Stadtmarketing und Kommunikation2 berichtet jährlich im Verwaltungsbericht über den Fonds. Nebst über die finanzierten und unterstützten Aktivitäten und die damit erreichten Erfolge ist auch über abgelehnte Beitragsgesuche Auskunft zu geben.

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Art. 5

Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Thun, 4. Juni 1993 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Von der Gemeindedirektion des Kantons Bern am 4. August 1993 genehmigt. 1 Fassung vom 18.12.2014 2 Anpassung vom 15.9.2017 3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Verwaltung, Kontrolle, Berichterstattung Inkrafttreten

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