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Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.3 · ordinance

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Contents: 196 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständige Stelle
  3. Art. 2a Titel «Direktor» oder «Direktorin»
  4. Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel
  5. Art. 4 Personalentwicklung, Aus- und Weiterbildung
  6. Art. 5 Kaderentwicklung
  7. Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann
  8. Art. 7 Mehrsprachigkeit
  9. Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
  10. Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
  11. Art. 10 Ökologisches Verhalten
  12. Art. 10a Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
  13. Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen
  14. Art. 10c Gesundheitsschutz bei mobilem Arbeiten
  15. Art. 11 Medizinische Expertise
  16. Art. 11a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers
  17. Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft
  18. Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
  19. Art. 14 Information
  20. Art. 15 Grundsätze
  21. Art. 16 Beurteilungskriterien und Begründung
  22. Art. 17
  23. Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement
  24. Art. 18a Pilotversuche
  25. Art. 19 Departemente
  26. Art. 20 Human-Resources-Konferenz
  27. Art. 20a Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS
  28. Art. 21 Berichterstattung
  29. Art. 22 Stellenausschreibung
  30. Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang
  31. Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen
  32. Art. 25 Arbeitsvertrag
  33. Art. 25a Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: allgemeine Bestimmungen
  34. Art. 25b Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: besondere Bestimmungen
  35. Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen
  36. Art. 27 Probezeit
  37. Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse
  38. Art. 29 Interne Übertritte
  39. Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages
  40. Art. 30a Kündigungsfristen
  41. Art. 31 Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  42. Art. 31a Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit
  43. Art. 31b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
  44. Art. 32 Mahnung, Kündigung und Zuweisung einer weniger anforderungsreichen Stelle
  45. Art. 33 und 34
  46. Art. 34a
  47. Art. 35 Beschäftigung über das AHV-Referenzalter hinaus
  48. Art. 36 Lohnklassen
  49. Art. 37 Anfangslohn
  50. Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung
  51. Art. 38a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit
  52. Art. 39 Lohnentwicklung
  53. Art. 39a Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung
  54. Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen
  55. Art. 41 Auszahlung
  56. Art. 42 Verantwortlichkeit für das Personalbudget
  57. Art. 43 Ortszuschlag
  58. Art. 44 Teuerungsausgleich
  59. Art. 44a Reallohnerhöhung
  60. Art. 45 Vergütungen
  61. Art. 46 Funktionszulagen
  62. Art. 47
  63. Art. 48 Sonderzulagen
  64. Art. 49 Leistungsprämien
  65. Art. 49a Spontanprämien
  66. Art. 49b Höhe der Prämien und Festlegung
  67. Art. 50 Arbeitsmarktzulage
  68. Art. 51 Anspruch auf Familienzulage
  69. Art. 51a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
  70. Art. 51b
  71. Art. 52 Funktionsbewertung
  72. Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion
  73. Art. 52b Stellvertretung
  74. Art. 53 Bewertungsstellen
  75. Art. 54–55
  76. Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall
  77. Art. 56a Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlungsfrist bei Krankheit und Unfall
  78. Art. 56b Berechnung des Lohnanspruchs von Angestellten im Stundenlohn bei Krankheit und Unfall
  79. Art. 56c Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland
  80. Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs
  81. Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn
  82. Art. 59 Militär‑, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst
  83. Art. 60 Mutterschaftsurlaub
  84. Art. 60a Änderung des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
  85. Art. 60b Vaterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Ehegatten
  86. Art. 60c Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
  87. Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption
  88. Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall
  89. Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall
  90. Art. 64 Arbeitszeit
  91. Art. 64a Flexible Arbeitsformen
  92. Art. 64abis Arbeitszeitmodelle
  93. Art. 64b Vertrauensarbeitszeit
  94. Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit
  95. Art. 66 Feiertage
  96. Art. 67 Ferien
  97. Art. 67a Ferienkürzung
  98. Art. 68 Urlaub
  99. Art. 69 Arbeitsgeräte, Material
  100. Art. 70 Dienstkleidung
  101. Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge
  102. Art. 72 Spesen
  103. Art. 73 Treueprämie
  104. Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge
  105. Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals
  106. Art. 75a Familienergänzende Kinderbetreuung
  107. Art. 75b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
  108. Art. 75c Dauer des Anspruchs
  109. Art. 75d Verfahren und Sanktionen
  110. Art. 76 Vergünstigungen für das Personal
  111. Art. 77 Verfahrens- und Parteikosten
  112. Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen
  113. Art. 78a Meldepflicht und Rückerstattung von Entschädigungen
  114. Art. 79 Höhe der Entschädigung
  115. Art. 80 Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln
  116. Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität
  117. Art. 82 Vergütung von Auslagen
  118. Art. 83 Kaufkraftausgleich
  119. Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit
  120. Art. 85 Gewährung von Darlehen
  121. Art. 86 Leistungen bei Krankheit
  122. Art. 87 Ersatz von Schäden
  123. Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen
  124. Art. 88a Versicherbarer Lohn
  125. Art. 88b Meldung
  126. Art. 88c Beteiligung am Einkauf
  127. Art. 88d Urlaub
  128. Art. 88dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion
  129. Art. 88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
  130. Art. 88e
  131. Art. 88f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
  132. Art. 88g–88j
  133. Art. 88k
  134. Art. 88l
  135. Art. 89 Wohnort
  136. Art. 90 Dienstwohnung
  137. Art. 91 Nebenbeschäftigung
  138. Art. 92 Ablieferungspflicht
  139. Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  140. Art. 93a Einladungen
  141. Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
  142. Art. 94a Ausstand
  143. Art. 94b Karenzfrist
  144. Art. 94c Eigengeschäfte
  145. Art. 94d Konkretisierung der Verhaltenspflichten
  146. Art. 94e Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
  147. Art. 94f Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
  148. Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals
  149. Art. 96 Aufhebung des Streikrechts
  150. Art. 97
  151. Art. 98 Disziplinaruntersuchung
  152. Art. 99 Disziplinarmassnahmen
  153. Art. 100 Verjährung
  154. Art. 101 Haftung der Angestellten
  155. Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
  156. Art. 103 Freistellung vom Dienst
  157. Art. 103a Freistellung nach Kündigung
  158. Art. 104 Grundsätze
  159. Art. 104a Zumutbare Stellen
  160. Art. 104b Information
  161. Art. 104c Vereinbarung
  162. Art. 104d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung
  163. Art. 104e Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  164. Art. 104f
  165. Art. 105 Massnahmen und Leistungen
  166. Art. 105a Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen
  167. Art. 105b Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
  168. Art. 105c Finanzierung
  169. Art. 105d Sozialplan
  170. Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  171. Art. 106a Finanzierung
  172. Art. 107 Sozialpartnerschaft
  173. Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner
  174. Art. 109 Personalkommissionen
  175. Art. 110
  176. Art. 111
  177. Art. 112
  178. Art. 113 …
  179. Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA)
  180. Art. 115 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
  181. Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
  182. Art. 116a
  183. Art. 116b
  184. Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007
  185. Art. 116d
  186. Art. 116e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013
  187. Art. 116f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014
  188. Art. 116g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017
  189. Art. 116h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017
  190. Art. 116i
  191. Art. 116j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  192. Art. 116k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2021
  193. Art. 116l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2023
  194. Art. 116m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. September 2025
  195. Art. 116n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2026
  196. Art. 117 Inkrafttreten

196 provisions

Art. 104c Vereinbarung

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab. 2 Die Vereinbarungen enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, deren Dauer, die Leistungen des Arbeitgebers sowie die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 104 Absatz 3. 3 Auf den Abschluss einer Vereinbarung kann verzichtet werden, wenn die angestellte Person im Rahmen der Umstrukturierung oder Reorganisation eine Stelle mit der gleichen Funktion oder eine zumutbare Stelle in einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhalten wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309).

Art. 104d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Kann die angestellte Person auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden, so bleibt sie nach Antritt dieser Stelle während dreier Monate bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt und auf deren Lohnliste. 2 Übernimmt die neue Verwaltungseinheit die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten, so schliesst sie mit ihr einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der bisherige Arbeitsvertrag wird aufgelöst. 3 Erhält die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten keinen neuen Arbeitsvertrag, so bleibt sie bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt.

Art. 104e Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 10 Abs. 3 BPG) 1 Angestellten, die nicht bereit sind, eine Vereinbarung nach Artikel 104c abzuschliessen, kann aus Gründen nach Artikel 10 Absatz 3 BPG gekündigt werden. 2 Ist die angestellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BPG. 3 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare Stelle gefunden werden, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG.

Art. 104f

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 105 Massnahmen und Leistungen

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Zur sozialen Absicherung der Angestellten bei Umstrukturierungen und Reorganisationen können insbesondere die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: a. Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; b. externe Stellenvermittlung; c. Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades während höchstens neun Monaten. 2 Bei einer Zuweisung eines neuen Arbeitsorts im Rahmen von Umstrukturierungen und Reorganisationen können die folgenden Massnahmen und Leistungen vorgesehen werden: a. befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; b. Beteiligung an den Umzugskosten; c. Beibehaltung des bisherigen Ortszuschlages während zwei Jahren, sofern dieser höher ist als am neuen Arbeitsort; d. gestaffelte Reduktion des Ortzuschlags während höchstens vier Jahren, sofern der neue Arbeitsort sechs oder mehr Stufen tiefer eingereiht ist. 3 Die Massnahmen und Leistungen des Sozialplans (Art. 105d) sind im Einzelfall analog anwendbar, sofern diese Verordnung keine eigene entsprechende Regelung vorsieht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 105a Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Im Falle von Umstrukturierungen und Reorganisationen kann eine angestellte Person unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden: a. Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet. b. Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 auf. c. Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden. d. Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt. e. Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor. 2 Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: a. Die Stelle der angestellten Person wird aufgehoben. b. Ihr Aufgabengebiet wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen erscheint als nicht mehr wirtschaftlich. c. Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden. d. Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden. 3 Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 105b Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 2 Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 3 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach den Absätzen 1 und 2 die folgenden Leistungen erbringen: a. eine Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 88dbis Absatz 3; b. eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 32a VRAB; c. vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG; d. … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). SR 172.220.141.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). SR 831.101 SR 831.10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

Art. 105c Finanzierung

1 Die Massnahmen und Leistungen bei Umstrukturierungen und Reorganisationen werden durch die Departemente finanziert. 2 Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen. 3 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert. 4 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach Artikel 105b Absätze 1 und 2 mit dem Voranschlag. 5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das VBS. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 105d Sozialplan

(Art. 31 Abs. 4 BPG) 1 Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Stellen zur Folge haben, wird ein Sozialplan erlassen. 2 Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet. 3 Er wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EFD für den Bundesrat und den Personalverbänden unterzeichnet. 4 Die Finanzierung der Massnahmen und Leistungen erfolgt analog Artikel 105c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 19 Abs. 4 BPG) 1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 und 105b Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn: a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt. 2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn: a. … b. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben; c. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll; d. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

Art. 106a Finanzierung

1 Die Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt und dem Personalkredit der Verwaltungseinheit belastet, die die Auflösung veranlasst hat. 2 Sie dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.

Art. 107 Sozialpartnerschaft

(Art. 33 BPG) 1 Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft. 2 Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen Verhandlungen geführt. 3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den anerkannten Bundespersonalverbänden periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht. 4 Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind. 5 Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 33 Abs. 4 BPG) 1 Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein. Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3. 2 Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Personalbeurteilungen und der Lohnentwicklung. 3 Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Personalbeurteilung und der Lohnentwicklung. 4 … 5 Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 109 Personalkommissionen

(Art. 33 Abs. 4 BPG) 1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht. 2 Die Departemente bestimmen das Wahlverfahren. Sie können diese Kompetenz an die Ämter oder die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten delegieren. 3 Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen: a. allgemeine Personalfragen ihrer Verwaltungseinheiten; b. Anregungen zu betrieblichen Vereinfachungen und Verbesserungen sowie zu baulichen Massnahmen; c. Anregungen zu Gesundheits- und Ausbildungsfragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 110

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 111

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

Art. 112

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 113 …

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 OR. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). SR 220

Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA)

(Art. 37 BPG) 1 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 81–88 erforderlichen Bestimmungen. 2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: a. Artikel 15 und 16: Dialog und Personalbeurteilung; b. Artikel 38: Lohn bei Teilzeitbeschäftigung; c. Artikel 39: Lohnentwicklung; d. Artikel 43: Ortszuschlag; e. Artikel 44: Teuerungsausgleich; f. Artikel 46: Funktionszulagen; g. Artikel 49: Leistungsprämien; h. Artikel 52: Funktionsbewertung; hbis. Artikel 52a: Tieferbewertung einer Funktion; i. Artikel 53: Bewertungsstellen; j. Artikel 63: Leistungen bei Berufsunfall; k. Artikel 64: Arbeitszeit; kbis. Artikel 64b: Vertrauensarbeitszeit; l. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; m. Artikel 66: Freie Tage; n. Artikel 67: Ferien; o. Artikel 68: Urlaub; obis. Artikel 75a Absatz 2: Familienergänzende Kinderbetreuung; oter. Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung; p. Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe k: Ausrichtung von Entschädigungen an Personal der DEZA; q. Artikel 78 Absatz 2bis: Entschädigungen an Personal der DEZA bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen; r. und s. … 3 Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81–88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten. 4 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Bestimmungen über die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist, und legt jene Einsatzorte fest, an denen sehr schwierige Lebensbedingungen herrschen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643). Ursprünglich Bst. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3). Ursprünglich Bst. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). Eingefügt durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771).

Art. 115 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

(Art. 37 BPG) 1 Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen: a. Artikel 4: Personalentwicklung und Ausbildung; b. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung; c. Artikel 24: Arbeitsort, Mobilität und Einsatz im Ausland; d. Artikel 37: Anfangslohn; e. Artikel 48: Sonderzulagen; ebis. … f. Artikel 64: Arbeitszeit; g. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; h. Artikel 67: Ferien; hbis. Artikel 71: Persönliche Dienstfahrzeuge; i. Artikel 72: Spesen; j. Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit. 2 Es kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das während einer Dauer zwischen zwei Monaten und zwei Jahren im Ausland tätige Personal des VBS erlassen: a. Artikel 44: Teuerungsausgleich; b. Artikel 64: Arbeitszeit; c. Artikel 64b: Vertrauensarbeitszeit; d. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit; e. Artikel 66: Feiertage f. Artikel 67: Ferien; g. Artikel 68: Urlaub; h. Artikel 72: Spesen; i. Artikel 75a: Familienergänzende Kinderbetreuung; j. Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. 3 Das VBS erlässt im Einvernehmen mit dem EFD für das Personal nach Absatz 2 die zum Vollzug der Artikel 81–88 erforderlichen Bestimmungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (AS 2013 4397). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).

Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

(Art. 37 BPG) 1 Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. 2 Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: a. für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:1. Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, [tab]1bis. Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen, 2. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 3. Artikel 64: Arbeitszeit, 4. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 5. Artikel 69: Bewaffnung, 6. Artikel 72: Spesen, 7. Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; b. für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:1. Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, 2. Artikel 64: Arbeitszeit, 3. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, 4. Artikel 72: Spesen. c. für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015 (AS 2015 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 116a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Art. 116b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007

(Art. 41a Abs. 1 BPG) 1 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. 2 Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: a. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; b. Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. 3 Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. 4 Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. 5 Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1–3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). SR 831.40 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Art. 116d

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

Art. 116e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013

1 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 73 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet. 2 Bei Aus- und Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet. 3 und 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

Art. 116f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Rang eines Brigadiers, die das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollendet haben und vor diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 schriftlich die Pensionierung nach dem damals geltenden Recht verlangt haben, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen. 2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20 Juni 2014 das 59. Altersjahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht. 3 Für die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 88f werden die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung anerkannten Anstellungsjahre und der daraus ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsgrad nach bisherigem Recht angerechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

Art. 116g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017

1 Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. November 2017 eine Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 erhalten, kann diese bis längstens am 31. Dezember 2022 gewährt werden. 2 Verwaltungseinheiten, deren Anteil an höher eingereihten Stellen nach Artikel 52 Absatz 6 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. November 2017 von 2 Prozent überschreitet, müssen die entsprechenden Stellen nicht tiefer einreihen. Sie dürfen aber weitere Stellen erst dann wieder höher einreihen, wenn dadurch der Höchstwert von 2 Prozent nicht überschritten wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737).

Art. 116h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017

Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209).

Art. 116i

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019 (AS 2019 3803). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 616).

Art. 116j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020

Angestellte in den Lohnklassen 31 und höher, deren Stelle beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2020 nach Artikel 52 Absatz 6 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ist, bleiben bis zu einer Tiefereinreihung durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 in der höheren Klasse eingereiht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

Art. 116k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2021

Der Lohn von Angestellten, deren Funktion aus Gründen, die nicht bei ihnen liegen, tiefer bewertet oder denen eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen wird und die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2021 das 55. Altersjahr vollendet haben, wird nicht an die neue Lohnklasse angepasst. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 285).

Art. 116l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2023

1 Weibliche Angestellte haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum 65. Altersjahr. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Stelle geltend zu machen. 2 Anspruch auf eine Reallohnerhöhung nach Artikel 44a Absatz 2 haben weibliche Angestellte infolge freiwilligen Altersrücktritts vor dem Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters. 3 Weibliche Angestellte, die sich vor dem Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente nach Artikel 88f Absatz 1 beziehen. 4 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zu den Renten nach Artikel 105b Absätze 1 und 2 die auf das Renteneinkommen der weiblichen Angestellten entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vollständig oder teilweise übernehmen, längstens aber bis zum Erreichen des in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG festgelegten Referenzalters. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). AS 2023 92 SR 831.10 SR 831.101

Art. 116m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. September 2025

1 Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 mindestens dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags, der am 31. Dezember 2026 galt. 1bis Bei den Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, die am 1. Januar 2027 im Ausland eingesetzt sind und auf die die Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung anwendbar ist, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags in der Höhe der bisherigen Ortszuschlagsstufe 13. 1ter Bei den Berufsoffizierinnen und -offizieren, einschliesslich höherer Stabsoffizierinnen und -offizieren, den Berufsunteroffizierinnen und -offizieren sowie den Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden und denen gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung des VBS vom 26. November 2024 über das militärische Personal ein Arbeitsort zugewiesen wurde oder wird, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags in der Höhe der bisherigen Ortszuschlagsstufe 13. 1quater Bei Aspirantinnen und Aspiranten in der Ausbildung zum Fachspezialisten oder zur Fachspezialistin Zoll und Grenzsicherheit, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Lohnsystems bereits in Ausbildung befinden, wird der Lohn per 1. Januar 2027 zum Anfangslohn der Lohnklasse 12 für das entsprechende Erfahrungsjahr angehoben. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird der Lohn zum Anfangslohn der Lohnklasse 17 für das entsprechende Erfahrungsjahr angehoben. 2 Eine allfällige Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absatz 5 wird per 1. Januar 2027 auf der Grundlage des Lohnes nach den Absätzen 1–1ter wirksam. 2bis Liegt der Lohn nach den Absätzen 1–1ter zuzüglich der Lohnentwicklung nach Absatz 2 unterhalb des Anfangslohnes der Lohnklasse für das entsprechende Erfahrungsjahr, so wird der Lohn per 1. Januar 2027 bis zu diesem Anfangslohn angehoben. Vorbehalten bleiben die Absätze 3–3ter, 3quinquies und 3septies. 3 Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, werden die Erfahrungsjahre bis zum 31. Dezember 2026 für die Bestimmung der Lohnposition wie folgt angerechnet: a. Lohnklassen 1–5: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 20. Altersjahr zu 100 Prozent; b. Lohnklassen 6–17: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 20. Altersjahr zu 75 Prozent; c. Lohnklassen 18–23: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 24. Altersjahr zu 75 Prozent; d. Lohnklassen 24–27: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 26. Altersjahr zu 75 Prozent; e. Lohnklassen 28–38: Differenz zwischen dem Lebensalter und dem vollendeten 26. Altersjahr zu 50 Prozent. 3bis Der angestellten Person wird anstelle der Erfahrungsjahre nach Absatz 3 die für die aktuelle Funktion relevante Berufs- und Lebenserfahrung als Erfahrungsjahre angerechnet, sofern: a. der Lohn per 1. Januar 2027 zu einer Lohnerhöhung führt; b. die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre mehr als zehn Jahre betragen; und c. die Abweichung gegenüber den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren mehr als 25 Prozent beträgt. 3ter Der angestellten Person wird anstelle der Erfahrungsjahre nach Absatz 3 die für die aktuelle Funktion relevante Berufs- und Lebenserfahrung als Erfahrungsjahre angerechnet, sofern: a. der Lohn per 1. Januar 2027 zu einer Lohnerhöhung führt; b. die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre höchstens zehn Jahre betragen; und c. die Abweichung gegenüber den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren mehr als 50 Prozent beträgt. 3quater Die Abweichung nach den Absätzen 3bis Buchstabe c und 3ter Buchstabe c wird berechnet, indem die Differenz zwischen den nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahren und den aufgrund des Lebenslaufs anrechenbaren Erfahrungsjahren durch die nach Absatz 3 errechneten Erfahrungsjahre dividiert und mit 100 multipliziert wird. 3quinquies Unterschreiten die nach Absatz 3 ermittelten Erfahrungsjahre am 1. Januar 2027 die funktionsbezogenen Mindestanforderungen, so erfolgt die Einreihung vorübergehend in eine um zwei Lohnklassen tiefere Lohnklasse. Die Tiefereinreihung entfällt, sobald die Anforderungen erfüllt sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Der Lohn wird in der ursprünglichen Lohnklasse auf der Grundlage von null Erfahrungsjahren festgesetzt. Vorbehalten bleibt Absatz 3septies. 3sexies Als funktionsbezogene Mindestanforderung gelten: a. in den Lohnklassen 18–23 ein Bachelorabschluss oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit dreijähriger Berufserfahrung; b. in den Lohnklassen 24 und höher ein Masterabschluss, ein Bachelorabschluss mit zweijähriger Berufserfahrung oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit fünfjähriger Berufserfahrung. 3septies Unterschreitet bei Funktionen der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäss der Sparte Digitale Dienste / Informatik des vom EFD nach Artikel 52 Absatz 4 erstellten Referenzfunktionenkatalogs, die in den Lohnklassen 16–23 eingestuft sind, am 1. Januar 2027 die funktionsrelevante Erfahrung fünf Jahre, so erfolgt die Einreihung vorübergehend in der Lohnklasse 15. Die Tiefereinreihung entfällt, sobald die Anforderungen erfüllt sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt sind zu berücksichtigen. Der Lohn wird in der ursprünglichen Lohnklasse bei null Erfahrungsjahren festgesetzt. 4 Die Höhe der Funktionszulagen und der Arbeitsmarktzulagen, die vor dem 1. Januar 2027 gewährt wurden, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). SR 172.220.111.343.3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). SR 172.220.111.310.2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309).

Art. 116n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2026

Die Angestellten, die im Jahr 2027 oder 2028 das 60. Altersjahr vollendet haben werden, haben bis zum 31. Dezember 2028 Anspruch auf 6 Wochen und 4 Tage Ferien pro Kalenderjahr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309).

Art. 117 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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