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Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.3 · ordinance

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Contents: 196 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständige Stelle
  3. Art. 2a Titel «Direktor» oder «Direktorin»
  4. Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel
  5. Art. 4 Personalentwicklung, Aus- und Weiterbildung
  6. Art. 5 Kaderentwicklung
  7. Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann
  8. Art. 7 Mehrsprachigkeit
  9. Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
  10. Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
  11. Art. 10 Ökologisches Verhalten
  12. Art. 10a Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
  13. Art. 10b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen
  14. Art. 10c Gesundheitsschutz bei mobilem Arbeiten
  15. Art. 11 Medizinische Expertise
  16. Art. 11a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers
  17. Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft
  18. Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
  19. Art. 14 Information
  20. Art. 15 Grundsätze
  21. Art. 16 Beurteilungskriterien und Begründung
  22. Art. 17
  23. Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement
  24. Art. 18a Pilotversuche
  25. Art. 19 Departemente
  26. Art. 20 Human-Resources-Konferenz
  27. Art. 20a Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS
  28. Art. 21 Berichterstattung
  29. Art. 22 Stellenausschreibung
  30. Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang
  31. Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen
  32. Art. 25 Arbeitsvertrag
  33. Art. 25a Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: allgemeine Bestimmungen
  34. Art. 25b Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: besondere Bestimmungen
  35. Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen
  36. Art. 27 Probezeit
  37. Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse
  38. Art. 29 Interne Übertritte
  39. Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages
  40. Art. 30a Kündigungsfristen
  41. Art. 31 Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  42. Art. 31a Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit
  43. Art. 31b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
  44. Art. 32 Mahnung, Kündigung und Zuweisung einer weniger anforderungsreichen Stelle
  45. Art. 33 und 34
  46. Art. 34a
  47. Art. 35 Beschäftigung über das AHV-Referenzalter hinaus
  48. Art. 36 Lohnklassen
  49. Art. 37 Anfangslohn
  50. Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung
  51. Art. 38a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit
  52. Art. 39 Lohnentwicklung
  53. Art. 39a Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung
  54. Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen
  55. Art. 41 Auszahlung
  56. Art. 42 Verantwortlichkeit für das Personalbudget
  57. Art. 43 Ortszuschlag
  58. Art. 44 Teuerungsausgleich
  59. Art. 44a Reallohnerhöhung
  60. Art. 45 Vergütungen
  61. Art. 46 Funktionszulagen
  62. Art. 47
  63. Art. 48 Sonderzulagen
  64. Art. 49 Leistungsprämien
  65. Art. 49a Spontanprämien
  66. Art. 49b Höhe der Prämien und Festlegung
  67. Art. 50 Arbeitsmarktzulage
  68. Art. 51 Anspruch auf Familienzulage
  69. Art. 51a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
  70. Art. 51b
  71. Art. 52 Funktionsbewertung
  72. Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion
  73. Art. 52b Stellvertretung
  74. Art. 53 Bewertungsstellen
  75. Art. 54–55
  76. Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall
  77. Art. 56a Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlungsfrist bei Krankheit und Unfall
  78. Art. 56b Berechnung des Lohnanspruchs von Angestellten im Stundenlohn bei Krankheit und Unfall
  79. Art. 56c Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland
  80. Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs
  81. Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn
  82. Art. 59 Militär‑, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst
  83. Art. 60 Mutterschaftsurlaub
  84. Art. 60a Änderung des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption
  85. Art. 60b Vaterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Ehegatten
  86. Art. 60c Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern
  87. Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption
  88. Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall
  89. Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall
  90. Art. 64 Arbeitszeit
  91. Art. 64a Flexible Arbeitsformen
  92. Art. 64abis Arbeitszeitmodelle
  93. Art. 64b Vertrauensarbeitszeit
  94. Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit
  95. Art. 66 Feiertage
  96. Art. 67 Ferien
  97. Art. 67a Ferienkürzung
  98. Art. 68 Urlaub
  99. Art. 69 Arbeitsgeräte, Material
  100. Art. 70 Dienstkleidung
  101. Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge
  102. Art. 72 Spesen
  103. Art. 73 Treueprämie
  104. Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge
  105. Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals
  106. Art. 75a Familienergänzende Kinderbetreuung
  107. Art. 75b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
  108. Art. 75c Dauer des Anspruchs
  109. Art. 75d Verfahren und Sanktionen
  110. Art. 76 Vergünstigungen für das Personal
  111. Art. 77 Verfahrens- und Parteikosten
  112. Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen
  113. Art. 78a Meldepflicht und Rückerstattung von Entschädigungen
  114. Art. 79 Höhe der Entschädigung
  115. Art. 80 Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln
  116. Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität
  117. Art. 82 Vergütung von Auslagen
  118. Art. 83 Kaufkraftausgleich
  119. Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit
  120. Art. 85 Gewährung von Darlehen
  121. Art. 86 Leistungen bei Krankheit
  122. Art. 87 Ersatz von Schäden
  123. Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen
  124. Art. 88a Versicherbarer Lohn
  125. Art. 88b Meldung
  126. Art. 88c Beteiligung am Einkauf
  127. Art. 88d Urlaub
  128. Art. 88dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion
  129. Art. 88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres
  130. Art. 88e
  131. Art. 88f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
  132. Art. 88g–88j
  133. Art. 88k
  134. Art. 88l
  135. Art. 89 Wohnort
  136. Art. 90 Dienstwohnung
  137. Art. 91 Nebenbeschäftigung
  138. Art. 92 Ablieferungspflicht
  139. Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  140. Art. 93a Einladungen
  141. Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
  142. Art. 94a Ausstand
  143. Art. 94b Karenzfrist
  144. Art. 94c Eigengeschäfte
  145. Art. 94d Konkretisierung der Verhaltenspflichten
  146. Art. 94e Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
  147. Art. 94f Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
  148. Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals
  149. Art. 96 Aufhebung des Streikrechts
  150. Art. 97
  151. Art. 98 Disziplinaruntersuchung
  152. Art. 99 Disziplinarmassnahmen
  153. Art. 100 Verjährung
  154. Art. 101 Haftung der Angestellten
  155. Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
  156. Art. 103 Freistellung vom Dienst
  157. Art. 103a Freistellung nach Kündigung
  158. Art. 104 Grundsätze
  159. Art. 104a Zumutbare Stellen
  160. Art. 104b Information
  161. Art. 104c Vereinbarung
  162. Art. 104d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung
  163. Art. 104e Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  164. Art. 104f
  165. Art. 105 Massnahmen und Leistungen
  166. Art. 105a Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen
  167. Art. 105b Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
  168. Art. 105c Finanzierung
  169. Art. 105d Sozialplan
  170. Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  171. Art. 106a Finanzierung
  172. Art. 107 Sozialpartnerschaft
  173. Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner
  174. Art. 109 Personalkommissionen
  175. Art. 110
  176. Art. 111
  177. Art. 112
  178. Art. 113 …
  179. Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA)
  180. Art. 115 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
  181. Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
  182. Art. 116a
  183. Art. 116b
  184. Art. 116c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007
  185. Art. 116d
  186. Art. 116e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013
  187. Art. 116f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014
  188. Art. 116g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017
  189. Art. 116h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017
  190. Art. 116i
  191. Art. 116j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
  192. Art. 116k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2021
  193. Art. 116l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2023
  194. Art. 116m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. September 2025
  195. Art. 116n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2026
  196. Art. 117 Inkrafttreten

196 provisions

Art. 86 Leistungen bei Krankheit

(Art. 29 BPG) 1 Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht. 2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

Art. 87 Ersatz von Schäden

(Art. 18 Abs. 2 BPG) 1 Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden. 2 Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.

Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen

(Art. 17a BPG) 1 Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere: a. Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu zehn Jahren Dauer gewährt werden; b. der Anteil der mit dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zusammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die internationalen Organisationen abgegolten wird. 2 Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten: a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben; b. das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik; c. das Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte; d. das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung. 3 Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1 und 2bis von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). SR 192.12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 6657). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (AS 2013 4397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).

Art. 88a Versicherbarer Lohn

(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81–83. 2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. 3 … 4 … Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 88b Meldung

(Art. 32g Abs. 5 BPG) Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.

Art. 88c Beteiligung am Einkauf

(Art. 32 Bst. a BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

Art. 88d Urlaub

(Art. 17a und 31 Abs. 5 BPG) 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert. 2 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen. 3 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken. 4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 616).

Art. 88dbis Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion

1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33a BVG), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt. 2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht. 3 Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). SR 831.40

Art. 88dter Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres

Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). SR 831.40

Art. 88e

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).

Art. 88f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

(Art. 32k BPG) 1 Personen, die sich vor dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen. 1bis Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: a. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird; b. das 62. Altersjahr vollendet hat; c. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 gearbeitet hat; d. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und e. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt. 1ter Tätigkeiten mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung nach Absatz 1bis Buchstabe d liegen in den folgenden Fällen vor: a. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologische Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können; b. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen; c. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat; d. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr; e. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können; f. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 10b) oder Nachtarbeit. 1quater Das EFD legt im Einvernehmen mit den Departementen die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht. 2 Die ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente. 3 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt. 4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt. 5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt. 6 Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). SR 831.10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

Art. 88g–88j

Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

Art. 88k

Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

Art. 88l

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

Art. 89 Wohnort

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Art. 90 Dienstwohnung

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG) 1 Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag. 2 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich.

Art. 91 Nebenbeschäftigung

(Art. 23 BPG) 1 Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben. 1bis Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können. 2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn: a. sie die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann; b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht. 3 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen: a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Verwaltungseinheit gehören, bei der die angestellte Person tätig ist; b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat. 4 Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten. 5 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Art. 92 Ablieferungspflicht

(Art. 21 Abs. 2 BPG) 1 Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen. 2 Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden. 3 Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

(Art. 21 Abs. 3 BPG) 1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. 2 Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn: a. der Vorteil offeriert wird von:1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder b. ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann. 3 Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft. 4 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Art. 93a Einladungen

(Art. 21 Abs. 3 BPG) 1 Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor. 2 Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn: a. die Einladung offeriert wird von:1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder b. ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann. 3 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG) 1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind. 2 Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen. 4 Erfolgt die Offenbarung von Geheimnissen ausserhalb einer Stellung als Partei, Zeugin oder Zeuge, Auskunftsperson oder gerichtliche Sachverständige und gestützt auf eine bundesgesetzliche Pflicht oder eine Berechtigung zur Offenbarung, so ist keine Ermächtigung der zuständigen Stelle nach Artikel 2 erforderlich. SR 312.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 309).

Art. 94a Ausstand

(Art. 20 BPG) 1 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. 2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich: a. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind; b. das Vorliegen eines Stellenangebotes von einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist. 3 Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand. 4 Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483). SR 172.021

Art. 94b Karenzfrist

1 Die nach Artikel 2 zuständige Stelle kann mit Angestellten nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe a, b, d und 1bis sowie mit weiteren Angestellten mit massgeblichem Einfluss auf Einzelentscheide von erheblicher Tragweite oder mit Zugang zu weitreichenden Informationen für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzfrist vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass deren künftige bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit für bestimmte Arbeit- oder Auftraggeber zu einem Interessenkonflikt führt. 2 Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn: a. durch die neue Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Verwaltungseinheit oder des Bundes beeinträchtigt werden können; b. der Einfluss einer Person nach Absatz 1 auf Einzelentscheide oder ihr Zugang zu Informationen sie bei einem Wechsel zu einem davon betroffenen Arbeit- oder Auftraggeber nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt. 3 Die Dauer der Karenzfrist beträgt einschliesslich allfälliger Freistellungsfristen mindestens sechs und maximal zwölf Monate. 4 Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal dem Umfang des bisherigen Lohnes nach Anhang 2, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind. 5 Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen der nach Artikel 2 zuständigen Stelle zu melden. 6 Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden. Ursprünglich Art. 94a Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012 (AS 2012 4483). Fassung gemäss Ziff. I 2 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5019).

Art. 94c Eigengeschäfte

(Art. 20 BPG) 1 Die Angestellten dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen. 2 Verfügen Angestellte insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet. 3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft: a. das Angestellte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen; b. das Angestellte für nahestehende Personen veranlassen; oder c. für das Angestellte eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern. 4 Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen und das Strafrecht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

Art. 94d Konkretisierung der Verhaltenspflichten

(Art. 20 BPG) 1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91–94c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden. 2 Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

Art. 94e Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister

(Art. 20a BPG) 1 Der Arbeitgeber kann von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten alle fünf Jahre oder aus wichtigen Gründen jederzeit einen Auszug aus dem Strafregister oder Betreibungsregister verlangen. 2 Die Kosten für die Auszüge trägt der Arbeitgeber. Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 2 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).

Art. 94f Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

(Art. 20b BPG) 1 Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 der Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP) durchgeführt werden. 2 Die Funktionenliste, die Prüfstufen und das Verfahren der Prüfung sind in der VPSP geregelt. Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 2 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). SR 128.31

Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals

(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie: a. Vereinen zugehören; b. sich aus dem Aufenthaltsstaat entfernen; c. Texte veröffentlichen oder öffentliche Erklärungen abgeben. 2 Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden. 3 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Melde- und Bewilligungspflicht für öffentliche Ämter im Ausland vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

Art. 96 Aufhebung des Streikrechts

(Art. 24 Abs. 1 BPG) Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen: a. den Angehörigen der zivilen und militärischen Führungsstäbe der Departemente; b. den Strafverfolgungsbehörden des Bundes; c. den der Versetzungspflicht unterstehenden, im Ausland tätigen Angestellten des EDA; d. dem Grenzwachtkorps und dem Zollpersonal; e. den Angehörigen des Überwachungsgeschwaders, des militärischen Flugsicherungspersonals und der Berufsformation der Militärischen Sicherheit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6737). Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5011).

Art. 97

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5251).

Art. 98 Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. 2 Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 geregelt. 3 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch. 4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden. SR 172.021

Art. 99 Disziplinarmassnahmen

(Art. 25 BPG) 1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. 2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: a. Verwarnung; b. … c. Änderung des Aufgabenkreises. 3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: a. Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres; b. Busse bis zu 3000 Franken; c. Änderung der Arbeitszeit; d. Änderung des Arbeitsortes. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 100 Verjährung

(Art. 25 BPG) 1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten. 2 Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 101 Haftung der Angestellten

(Art. 25 BPG) Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. SR 170.32

Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG) 1 Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft. 2 Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz. SR 170.321

Art. 103 Freistellung vom Dienst

(Art. 25 BPG) 1 Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn: a. schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden; b. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder c. ein laufendes Verfahren behindert wird. 2 Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

Art. 103a Freistellung nach Kündigung

(Art. 25 BPG) 1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. 1bis Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. 1ter Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht. 2 Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395).

Art. 104 Grundsätze

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder mehreren angestellten Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. 2 Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an. 3 Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

Art. 104a Zumutbare Stellen

(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn: a. sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle; b. für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und c. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Anforderungen an die Leistung und das Verhalten gemäss der Stellenbeschreibung zu erfüllen. 2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist. 3 Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).

Art. 104b Information

(Art. 33 Abs. 1 BPG) 1 Die Verwaltungseinheiten informieren ihr Personal und die Personalorganisationen offen, frühzeitig und umfassend über bevorstehende Umstrukturierungen und Reorganisationen und die beabsichtigten Massnahmen. 2 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.

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