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Reglement über die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (USF-Reglement)

Zürich (city) · 172.430 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 verträglichkeit
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Austausch mit der zuständigen Stelle
  15. Art. 15 D. Schlussbestimmungen

15 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt: a. die Bezeichnung der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (Umweltschutzfachstelle); b. den Ablauf zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 13 UVPV5; c. den Austausch zwischen der Umweltschutzfachstelle und der zuständigen Stelle zur Vorbereitung des massgeblichen Verfahrens. 2 Für die UVP finden insbesondere die Bestimmungen des USG6, der UVPV und der EV UVP7 Anwendung.

Art. 2

In diesem Reglement bedeuten: a. massgebliches Verfahren: Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 UVPV8; 1 SR 814.01 2 SR 814.011 3 LS 710.5 4 Begründung siehe STRB Nr. 2145 vom 9. Juli 2025. 5 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011. 6 vom 7. Oktober 1983, SR 814.01. 7 vom 5. Oktober 2011, LS 710.5. 8 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011. Gegenstand Begriffe 2USF-Reglement 172.430 b. entscheidende Behörde: Behörde, die gemäss Art. 5 Abs. 1 UVPV im massgeblichen Verfahren über eine UVP-pflichtige Anlage entscheidet; c. zuständige Stelle: Stelle, die für die Vorbereitung des massgeblichen Verfahrens zuständig ist.

Art. 3

1 Der Geschäftsbereich Klima- und Umweltstrategie und -politik der Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz ist die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements ernennt die Leiterin oder den Leiter der Umweltschutzfachstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung. 3 Sie oder er setzt den Stadtrat vorgängig über die Ernennung in Kenntnis.

Art. 4

Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle verfügt gegenüber der entscheidenden Behörde über ein Antragsrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UVPV9.

Art. 5

Die Umweltschutzfachstelle ist in der Beurteilung zur Umweltverträglichkeit weisungsunabhängig. B. Ablauf zur Beurteilung der Umwelt

Art. 6 verträglichkeit

Die zuständige Stelle übermittelt der Umweltschutzfachstelle die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Anlage relevanten Unterlagen.

Art. 7

1 Die Umweltschutzfachstelle zieht folgende Organisationseinheiten als städtische Fachstellen bei: a. die Dienstabteilung Verkehr; b. den Umwelt- und Gesundheitsschutz; c. das Tiefbauamt; d. Entsorgung + Recycling Zürich; e. Grün Stadt Zürich; f. das Amt für Städtebau; g. die Energiebeauftragte oder den Energiebeauftragten. 9 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011. Zuständigkeit Antragsrecht Weisungsunabhängigkeit Übermittlung von Unterlagen Mitbericht a. städtische Fachstellen 3USF-Reglement 172.430 2 Die jeweilige Dienstchefin oder der jeweilige Dienstchef der Organisationseinheiten gemäss Abs. 1 bestimmt eine spezialisierte Fachperson, die den jeweils von der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffenen Fachbereich vertritt. 3 Sie oder er teilt der Umweltschutzfachstelle die zuständige Fachperson mit.

Art. 8

1 Die Umweltschutzfachstelle zieht für Umweltthemen im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Koordinationsstelle für Umweltschutz der kantonalen Baudirektion (KofU) bei. 2 Sie zieht zudem Fachstellen des Bundes bei, falls dies aufgrund der Art der Anlage erforderlich ist.

Art. 9

1 Die Umweltschutzfachstelle lädt die von der UVP betroffenen städtischen und externen Fachstellen innert einer von ihr gesetzten Frist ein: a. zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; b. zur Abgabe eines Mitberichts. 2 Die Fachstellen teilen der Umweltschutzfachstelle innert der gesetzten Frist mit, wenn sie für die Prüfung der Umweltverträglichkeit weitere Unterlagen benötigen. 3 Die Umweltschutzfachstelle fordert die weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Art. 10

1 Die Fachstellen prüfen, ob die geplante Anlage den Vorschriften des Umweltrechts ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche entspricht. 2 Sie teilen der Umweltschutzfachstelle ihre Ergebnisse innert der gemäss Art. 9 Abs. 1 gesetzten Frist schriftlich mit. 3 Sie können Auflagen und Bedingungen bei der Umweltschutzfachstelle beantragen.

Art. 11

1 Die Fachgruppe UVP setzt sich zusammen aus den Vertretungen der städtischen und der externen Fachstellen. 2 Die Umweltschutzfachstelle kann bei Bedarf Sitzungen mit der Fachgruppe UVP einberufen. 3 Die Sitzungen dienen: a. zur Klärung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens aufgrund des Umweltverträglichkeitsberichts; b. der Koordination der Mitberichte der Fachstellen. b. externe Fachstellen c. Verfahren d. Prüfung Fachgruppe UVP 4USF-Reglement 172.430

Art. 12

1 Die Umweltschutzfachstelle beurteilt auf Grundlage der Mitberichte der Fachstellen die Umweltverträglichkeit der Anlage. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle beantragt, wenn nötig, bei der entscheidenden Behörde Auflagen und Bedingungen. 3 Sie oder er kann in begründeten Fällen: a. von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen; b. eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.

Art. 13

1 Die Umweltschutzfachstelle übermittelt ihre Beurteilung an die zuständige Stelle. 2 Die zuständige Stelle gewährleistet die Weiterleitung der Beurteilung der Umweltschutzfachstelle an die entscheidende Behörde.

Art. 14 C. Austausch mit der zuständigen Stelle

1 Die Umweltschutzfachstelle tauscht sich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit der zuständigen Stelle aus. 2 Der Austausch bezweckt insbesondere: a. die Information der zuständigen Stelle über den Stand der Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle; b. das frühzeitige Erkennen von verschiedenen öffentlichen Interessen, die von der Umweltschutzfachstelle und der zuständigen Stelle in ihrer Aufgabenerfüllung angestrebt werden; c. das frühzeitige Ergreifen von geeigneten Massnahmen im massgeblichen Verfahren. 3 Die Umweltschutzfachstelle kann die zuständige Stelle zu den Sitzungen der Fachgruppe UVP einladen.

Art. 15 D. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. September 2025 in Kraft. Beurteilung Weiterleitung Austausch Inkrafttreten

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