§ 1 Rechtsform
Das Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Zürich · 412.41 · statute
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 2009-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 854e3694ba733d390bca448621ef00bc430a948add1092728b1fe52881402f6c
Das Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Zentrum bezweckt die Bildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Hör- oder einer schweren Sprachbeeinträchtigung. Mittel zur
1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt. 2 Es kann insbesondere: a. Schulen führen, b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten, c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen unterstützen, d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme anderer Einrichtungen beantragen. B. Organisation
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allgemeine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahresrechnung und Geschäftsbericht. 412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
1 Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zentrums. 2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen ist. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst. 4 Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Zentrumsrat a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt dafür Bereiche fest, b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes und des Finanzreglementes, c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente, d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können, e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter, g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche ein.
1 Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Kommissionen
Der Zentrumsrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung der Kommissionen und Projektgruppen die Elternvertretungen, Fach- und Selbsthilfeorganisationen sowie Fachgremien und -personen in angemessener Weise.
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern der verschiedenen Bereiche. a. Stellung, Zusammensetzung und Wahl a. Zusammensetzung Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 412.41
Die Geschäftsleitung a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine besonderen Zuständigkeiten vorsehen, b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals, unter Vorbehalt von § 6 lit. f, c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Zentrumsrates, d. führt den Finanzhaushalt, e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat übertragen sind.
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. 2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6. 3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement. 4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums erfordern. 5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.10 C. Finanzen Liegenschaften§ 12.11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur Verfügung. Finanzierung
Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungspflichtiger im Einzelfall.
1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der sonderpädagogischen Massnahmen. 2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein dürfen. a. Im Allgemeinen 412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende Beiträge. Finanzhaushalt
1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt. 2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichungen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums erfordern. Subsidiäre
Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des Zentrums. D. Rechtsschutz
Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion. E. Schlussbestimmungen
1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder. 2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts9 ist sinngemäss anwendbar. Übertragung von Aktiven
Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrechnung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich. Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 412.41
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz. 1 OS 64, 6. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009. 3 ABl 2007, 289. 4 LS 172.1. 5 LS 175.2. 6 LS 177.10, LS 177.11, LS 177.111. 7 LS 412.31, LS 412.311. 8 LS 611. 9 SR 220. 10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015. 11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.