Art. 1 A. Allgemeines
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie der öffentlich rechtlichen Organisationen des Schulpersonals.
Zürich (city) · 177.540 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie der öffentlich rechtlichen Organisationen des Schulpersonals.
1 Das Sitzungsgeld beträgt:3 a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Fr. 130.– (einfaches Sitzungsgeld); b. für jede weitere volle halbe Stunde Fr. 30.–. 2 Für die übrigen in dieser Verordnung bezeichneten Tätigkeiten wird die Entschädigung nach einem vom Stadtrat festgelegten einheitlichen Stundenansatz ausgerichtet.4 3 Wer für eine Beanspruchung anderweitig durch die Stadt ent schädigt wird, erhält keine Entschädigung im Rahmen dieser Verordnung. 4 Lehrpersonen erhalten kein Sitzungsgeld, wenn sie für ausfal lende Unterrichtsstunden vertreten werden.
Das doppelte Sitzungsgeld erhalten Vorsitzende für von ihnen geleitete Sitzungen sowie Aktuarinnen und Aktuare für von ihnen protokollierte Sitzungen. 1 AS 101.100 2 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 3 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 4 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). Geltungsbereich und Zweck Grundsatz Sitzungsleitung und Aktuariat 2Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES) 177.540
1 Für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich im Rahmen an geordneter Tätigkeiten werden die Fahrtkosten gemäss den für das städtische Personal geltenden Ansätzen entschädigt. 2 Im Übrigen werden über die ordentliche Entschädigung hinaus keine Spesen ausgerichtet.
1 Als zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigende Tä tigkeiten gelten: a. Schulbesuche; b. besondere Aufträge;5 c. Mitarbeitendenbeurteilung (MAB) an der Fachschule Vi venta.6 2 Der Stadtrat legt die Höhe des Stundenansatzes und die wei teren Rahmenbedingungen der Entschädigung fest. Der Teue rungsausgleich richtet sich nach dem Teuerungsausgleich für die Entschädigungen des Gemeinderats. Art. 67 1 Die Kosten der Grundkurse für die Behördenmitglieder werden von der Stadt getragen; dasselbe gilt für weitere Kurse, die für die Ausübung der Ämter notwendig sind. 2 Über die Kursteilnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde oder die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission. 3 Für die Teilnahme an Weiterbildungen werden keine Sitzungs gelder ausgerichtet.
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kreisschul behörden werden gemäss Funktionsstufe 15 des allgemeinen Personalrechts entlöhnt. Für die Berechnung gilt Art. 54 Abs. 2 letzter Satz des Personalrechts.8 5 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 6 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 7 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 381/2022). 8 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). Fahrtkosten Zusätzlich zu entschädigende Tätigkeiten der Mitglieder Weiterbildung Entlöhnung der Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschul behörden 3Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES) 177.540
1 Die Entschädigung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entspricht dem für die Behörden festgelegten Stundenansatz für zusätzlich zu entschädigende Tätigkeiten. 2 Der Stadtrat legt die weiteren Rahmenbedingungen fest.
1 Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten:9 a. die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder der Aktuar des städtischen Fachkonvents; b. die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente; c. die Präsidentin oder der Präsident des Fachkonvents der Sonderschulen und Therapien; d. die Leitungen und die Mitglieder der städtischen Fachgrup pen; e. die Präsidentin oder der Präsident, die Aktuarin oder der Aktuar und die Mitglieder des städtischen Leitungskonvents; f. die Leitungen, die Aktuarinnen und Aktuare sowie die Mit glieder: 1. des Konvents der Schulleitungen, 2. des Konvents der Leitungen Betreuung, 3. des Konvents der Leitungen Hausdienst und Technik. 2 Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungs gelder entschädigt.
1 Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten:10 a. die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Musik schule Konservatorium Zürich; und b. die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglie der des Vorstands des Konvents der Fachschule Viventa. 2 Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungs gelder entschädigt. 9 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 (STRB Nr. 2024/2026). 10 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). Entschädigung Konvente und Fachgruppen der Regelschulen, Sonderschulen und Therapien Konvente der Fachschule Viventa und der Musikschule Konservatorium Zürich 4Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES) 177.540
Die Schulpflege sowie die Schulkommissionen der ge meindeeigenen Schulen umschreiben die für die Berechnung des Umfangs der Entschädigung massgebenden Aufgaben der
Bezüglich Sozialversicherungen, Krankheit und Unfall sind die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Konvente und Fachgruppen dem städtischen Personal gleich gestellt.
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie von öffentli chen Lehrerinnen und Lehrerorganisationen (GRB vom 4. Ok tober 1989, VES) wird aufgehoben.
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu die ser Verordnung.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.12 Er kann sie gestaffelt in Kraft setzen und Übergangsbestimmungen er lassen. 11 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 12 Inkraftsetzung ab Schuljahr 2010/2011. Aufgaben beschreibung Soziale Absicherung Aufhebung bis herigen Rechts Ausführungs bestimmungen Inkraftsetzung und Übergangs bestimmungen