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Gesetz über die Volksschule

Thurgau · 411.11 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17 den Kanton über. *
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 23 der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden. *
  22. § 24
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 30
  28. § 31 Religionsunterrichts. *
  29. § 32
  30. § 33
  31. § 34
  32. § 35
  33. § 36
  34. § 37
  35. § 38
  36. § 39
  37. § 40
  38. § 42
  39. § 44
  40. § 45
  41. § 46
  42. § 47
  43. § 48
  44. § 49
  45. § 50 während der Schulferien stattfinden. *
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 54
  50. § 55
  51. § 56
  52. § 57
  53. § 58
  54. § 59
  55. § 60
  56. § 61 Departement. *
  57. § 62
  58. § 63
  59. § 64

59 provisions

§ 1

Volksschule 1 Die Volksschule besteht aus Kindergarten, Primarschule und Sekundarschule. Sie ist obligatorisch. 2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kinder, die im Kanton wohnhaft sind, unentgeltlich.

§ 2

Ziele 1 Die Volksschule fördert die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder. In Ergänzung zum Erziehungsauftrag der Eltern erzieht sie die Kinder nach christlichen Grundsätzen und demokratischen Werten zu selbständigen, lebenstüchtigen Persönlichkeiten und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.

§ 3

Qualität 1 Der Kanton legt unter Anhörung der Schulgemeinden für die Volksschule Qualitätsanforderungen fest, überprüft deren Erfüllung und kann zur Behebung von Mängeln Weisungen erteilen.

§ 4

Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse 1 In der Volksschule wird Chancengleichheit angestrebt und den besonderen Bedürfnissen der Kinder Rechnung getragen. § 5 * Planung, Forschung und Entwicklung 1 Der Kanton betreibt Bildungsplanung, Bildungsforschung und Schulentwicklung. Er führt oder unterstützt entsprechende Projekte. 2 Er arbeitet dabei mit den Schulgemeinden, anderen Kantonen sowie dem Bund zusammen und kann sich an Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 3 Schulentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Schulgemeinden. Der Regierungsrat legt das Verfahren und den Rahmen für Schulentwicklungsprojekte fest.

§ 6

Aufsicht 1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht.

§ 7

Beratung 1 Der Kanton sorgt für eine angemessene Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigten in schulischen Belangen. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.

§ 8

Weiterbildung 1 Kanton und Schulgemeinden fördern die Weiterbildung der Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden.

§ 9

Schulversuche 1 Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen können vom Departement Schulversuche angeordnet oder bewilligt werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. 2 Schulversuche, die von der Schulgesetzgebung abweichen, werden nach Rücksprache mit den Schulgemeinden durch den Regierungsrat geregelt. 3 Schulversuche sind zeitlich und im Umfang zu begrenzen. Sie sind zu überwachen und auszuwerten.

§ 10

Grenzgebiete 1 Bei besonderen Verhältnissen in Grenzgebieten kann der Regierungsrat für den Schulbesuch Regelungen treffen, die von der Schulgesetzgebung abweichen. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen. 2. Schulorganisation

§ 11

Kindergarten 1 Der Kindergarten umfasst zwei Jahre. Er bereitet auf die Primarschule vor. § 11a * Basisstufe 1 Bei besonderen strukturellen Verhältnissen kann das Departement auf Gesuch hin den Kindergarten und die erste Primarschulklasse als dreijährige Basisstufe oder den Kindergarten und die ersten beiden Primarschulklassen als vierjährige Basisstufe bewilligen. 2 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

§ 12

Primarschule 1 Die Primarschule umfasst sechs Jahre. Sie legt die Grundlagen der schulischen Bildung. Sie vermittelt elementare Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen.

§ 13

Sekundarschule 1 Die Sekundarschule umfasst drei Jahre. Sie festigt und erweitert das in der Primarschule Gelernte und rundet die Bildung der Volksschule ab. Sie bereitet auf berufliche Ausbildung und weiterführende Schulen vor.

§ 14

Organisation der Sekundarschule 1 Die Sekundarschule gliedert sich in zwei Typen, einen mit grundlegenden und einen mit erweiterten Anforderungen. 2 Mindestens in Mathematik und einer Fremdsprache wird der Unterricht in Niveaus geführt. 3 Soweit anderweitig ein hoher Grad an binnendifferenziertem Unterricht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat einen Verzicht auf Typengliederung oder Niveauführung vorsehen. 4 Die Durchlässigkeit ist zu gewährleisten.

§ 15

Übertritt und Wechsel 1 Der Regierungsrat regelt den Übertritt in die Sekundarschule sowie den Typen- und Niveauwechsel auf dieser Stufe. 2 Beim Übertritt beantragt die abgebende Klassenlehrperson der für die Sekundarschule verantwortlichen Gemeinde die Zuweisung eines Kindes zu Typ und Niveau. Bei fehlendem Einverständnis mit dem Antrag kann eine Prüfung abgelegt werden.

§ 16

Schulen für besondere Bildungsaufgaben 1 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgaben für Kinder mit besonderen Bedürfnissen, namentlich für behinderte oder für besonders begabte Kinder, kantonal selbst erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Institutionen übertragen. 2 Den Erziehungsberechtigten können die Kosten für die Verpflegung und Betreuung übertragen werden. Versicherungsleistungen zur Deckung solcher Kosten gehen auf

§ 17 den Kanton über. *

Tagesschulstrukturen 1 Bei Bedarf können Schulen mit besonderer Unterrichtszeit, mit Betreuung und gemeinschaftlicher Verpflegung eingerichtet werden.

§ 18

Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten 1 Beim Übertritt in eine andere Schule oder beim Wechsel des Schulortes ist dem Schüler oder der Schülerin ein Ausweis über den bisherigen Schulbesuch auszustellen. 2 Dieser Ausweis ist zusammen mit Personalblättern und allfälligen Untersuchungsbefunden sowie weiteren Schülerdaten der neuen Behörde zuzustellen. 3 Lehrbetriebe dürfen im Falle einer Bewerbung über beruflich bedeutsame Kompetenzen informiert werden, sofern auch die betroffene Person in gleicher Weise informiert wird.

§ 19

Zusammenarbeit in der Schule 1 Die Stufen und Typen der Volksschule arbeiten untereinander sowie mit den Trägern der weiterführenden Bildungsgänge zusammen. Der Regierungsrat sorgt für die Koordination. 2 Der Regierungsrat kann für besondere Formen der Zusammenarbeit Beiträge gewähren und besondere Formen der Unterrichtsorganisation bewilligen oder anordnen.

§ 20

Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen Bildungsstätten 1 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit privaten oder ausserkantonalen Bildungsstätten. 2 Er beschliesst über die Beteiligung an solchen Stätten und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

§ 21

Zusammenwirken mit Erziehungsberechtigten 1 Die Volksschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen. Sie sorgt für eine angemessene Information und einen regelmässigen Kontakt. Die Schulbehörde kann Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen obligatorisch erklären. * 2 Der Kanton und die Schulgemeinden fördern die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und die Elternbildung. 3 Erziehungsberechtigte haben das Recht zu Unterrichtsbesuchen. Diese müssen mit der Lehrperson abgesprochen werden. 4 Die Erziehungsberechtigten stehen für Kontakte bereit und unterstützen die Volksschule, namentlich bei der Umsetzung schulischer Massnahmen. Sie nehmen obligatorisch erklärte Besprechungen, Schulbesuche und Informationsveranstaltungen wahr und informieren über Kind und Familie, soweit dies der schulische Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert. * 5 Die Erziehungsberechtigten halten die Kinder zum Schulbesuch, zu respektvollem Verhalten und zur Befolgung angeordneter Massnahmen an. Sie sorgen dafür, dass die Kinder ausgeruht, verpflegt und pünktlich in der Schule erscheinen. § 22 * Erziehungsprobleme 1 Werden in der Schule Anzeichen dafür festgestellt, dass Erziehungsberechtigte ihre Aufgabe vernachlässigen oder damit überfordert sind, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. * 2 Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann mit der Fürsorgebehörde

§ 23 der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden. *

Pflichtverletzungen 1 Erziehungsberechtigte, welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzgebung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.

§ 24

Schulhausplätze und Schulgebäude 1 Schulhausplätze sollen zum Spielen geeignet sein und für diesen Zweck grundsätzlich auch ausserhalb der Schulzeit benützt werden dürfen. 2 In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 25

Schulweg 1 Für die Aufsicht über den Schulweg sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 2 Bei unzumutbaren Schulwegen sorgen die Schulbehörden für Abhilfe. Sie sind bestrebt, Verkehrsgefahren so weit als möglich herabzusetzen. 3 Fussmarsch und Fahrradbenutzung gehen dem Schülertransport vor.

§ 26

Private Schulung 1 Besucht ein volksschulpflichtiges Kind keinen öffentlichen Kindergarten oder keine öffentliche Schule, ist ein gleichwertiger Unterricht nachzuweisen. 2 Der Regierungsrat kann die Gleichwertigkeit regeln. 3 Die Kosten für das Schliessen allfälliger Lücken bei Übertritten in die öffentliche Schule können den Erziehungsberechtigten auferlegt werden.

§ 27

Private Schulen 1 Private Schulen und Kindergärten bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. 2 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen. Bewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

§ 28

Bibliotheken 1 Die Schulgemeinden unterhalten an Primar- und Sekundarschulen Bibliotheken oder gewährleisten den Zugang zu geeigneten Bibliotheken. Die freiwillige Lektüre ist zu fördern. § 29 * Beiträge an Jugendmusikschulen 1 Der Kanton leistet anerkannten Jugendmusikschulen Beiträge von 50 % an den anrechenbaren Betriebsaufwand. 3. Unterricht und Schulpflicht

§ 30

Unterricht 1 Der Unterricht hat sich den jeweiligen Zeit- und Lebensanforderungen anzupassen. 2 Er ist nach Anlage und Neigung der Kinder teils gemeinschaftlich und teils individuell zu gestalten. 3 Er findet in der Primar- und Sekundarschule verteilt von Montagmorgen bis Freitagnachmittag statt, im Kindergarten von Montag bis Freitag. Mindestens der Mittwochnachmittag ist im Kindergarten und in der Primarschule frei. Schulbesuchstage und weitere schulische Anlässe können auch an einem Samstag durchgeführt werden. * 4 Für Kinder in der Primarschule findet am Vormittag ein gemeinsamer Unterrichtsblock zu dreieinhalb Stunden, für Kinder im Kindergarten zu drei Stunden statt. Der Unterricht kann in der Primarschule 45 Minuten und im Kindergarten 30 Minuten vor der Blockzeit beginnen, zum Beispiel für die Erteilung des landeskirchlichen

§ 31 Religionsunterrichts. *

Lehrpläne und Stundentafeln 1 Lehrpläne enthalten die Ziele für Unterrichtsfächer und Fachgruppen, Stundentafeln die entsprechende Aufteilung der Unterrichtszeit. 2 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne und Stundentafeln. 3 Die Lehrpläne sind aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

§ 32

Abteilungsgrössen 1 Der Regierungsrat regelt die Minimal- und Maximalgrössen für eine Abteilung.

§ 33

Lehrmittel und Verbrauchsmaterial 1 Die Schulgemeinden stellen die Lehrmittel und in der Regel auch das Verbrauchsmaterial unentgeltlich zur Verfügung. 2 Das Departement kann Lehrmittel als obligatorisch erklären und Weisungen zur Abgabe von Verbrauchsmaterial erlassen.

§ 34

Beurteilung 1 Kinder und Jugendliche der Primar- und Sekundarschule haben Anspruch auf eine periodische Beurteilung in Form eines Zeugnisses. Das Departement erlässt die erforderlichen Bestimmungen. 2 Auf Verlangen ist am Ende der Schulzeit ausserdem ein Ausweis auszustellen, in dem ausschliesslich die Art und Dauer des Schulbesuches festgehalten ist.

§ 35

Schuljahr und Ferien 1 Der Regierungsrat legt den Beginn des Schuljahres für alle Schulen einheitlich fest. * 2 Er regelt die Ferientermine der Schüler und Schülerinnen. Er legt dabei zwei Wochen Herbstferien, zwei Wochen Weihnachtsferien, eine Woche Sportferien, zwei Wochen Frühlingsferien, eine Woche Pfingstferien und fünf Wochen Sommerferien fest. * 3 Für traditionelle lokale Anlässe kann der Unterricht pro Schuljahr an zwei Kalendertagen ausfallen. *

§ 36

Schulort 1 Die öffentliche Schule ist in der Schulgemeinde zu besuchen, in der ein Kind wohnt oder sich tatsächlich aufhält. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Schulaufsicht ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Ort zuteilen. Das Departement kann bei Gemeindewechseln eine finanzielle Abgeltung festlegen. 3 Der Unterricht kann zeitweise ausserhalb der Schulgemeinde durchgeführt werden, namentlich in Form von Klassenverlegungen, Exkursionen oder Lagern.

§ 37

Eintritt in Kindergarten und Primarschule 1 Bei Vollendung des vierten Altersjahres bis zum 31. Juli ist ab dem neuen Schuljahr der Kindergarten zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten können die Verschiebung des Eintritts um ein Jahr erklären. * 2 Aus wichtigen Gründen kann der Eintritt in Kindergarten oder Primarschule um ein Jahr vorgezogen oder hinausgeschoben werden.

§ 38

Schulpflicht an Primar- und Sekundarschule 1 Die Schulpflicht an der Primar- und Sekundarschule dauert neun Jahre. 2 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen.

§ 39

Finanzielle Beiträge * 1 Die Schulgemeinden können von den Erziehungsberechtigten Beiträge für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen, Lager und andere Pflichtveranstaltungen im Umfang der zu Hause anfallenden durchschnittlichen Einsparungen erheben. * 2 … * 4. Schüler und Schülerinnen

§ 40

Persönliche Verhältnisse 1 Lehrpersonen sowie Schulleitungen und Schulbehörden haben die persönlichen Verhältnisse der Kinder im Auge zu behalten. § 41 * Sonderpädagogische Massnahmen 1 Wird bei einem Kind ein besonderer Förder- oder Unterstützungsbedarf festgestellt, sind sonderpädagogische Massnahmen zu ergreifen. 2 Soweit es möglich ist und dem Wohl des Kindes dient, sind sonderpädagogische Massnahmen im Rahmen der Regelschule integrativ oder separativ durchzuführen. 3 Sonderpädagogische Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 4 Der Regierungsrat kann sonderpädagogische Massnahmen regeln. § 41a * Zuständigkeiten 1 Der Kanton ist zuständig für eine angemessene heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spitalschulung und die Sonderschulung. 2 Die Schulgemeinden sind für die übrigen sonderpädagogischen Massnahmen von der frühen Kindheit bis Ende der Schulpflicht zuständig. Sie gewährleisten insbesondere Logopädie und Psychomotorik. * 3 Das Departement kann ein behindertes Kind von der Schulpflicht befreien. § 41b * Vorschulische Sprachförderung 1 Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli vollenden und einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen, besuchen für ein Jahr ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung. 2 Die Schulgemeinde klärt den sprachlichen Förderbedarf gemäss den Vorgaben des Kantons ab und entscheidet, ob ein Angebot der vorschulischen Sprachförderung besucht werden muss. 3 Die Schulgemeinde stellt ein bedarfsgerechtes Angebot für vorschulische Sprachförderung sicher. Sie berücksichtigt dabei bestehende Angebote. Schulgemeinden und Kanton tragen die Kosten. 4 Die an der vorschulischen Sprachförderung beteiligten Personen, Behörden und Organisationen sind berechtigt, die organisatorisch nötigen Daten zu bearbeiten. § 41c * Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der vorschulischen Sprachförderung1) 1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Abklärung des Förderbedarfs und bei der Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung mitzuwirken. 2–3 … 4 Erziehungsberechtigte, die Pflichten verletzen, welche sich aus den Vorschriften zur vorschulischen Sprachförderung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.

§ 42

Abklärung 1 Der Kanton stellt die unentgeltliche pädagogische und psychologische Abklärung von Kindern mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf sicher. Die Diagnostik ist auf den Unterstützungsbedarf auszurichten. * 2 Soweit fachliche oder ärztliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die betroffene Person diesen zu unterziehen. 3 Sind solche Untersuchungen bereits durchgeführt worden, erteilen die Untersuchungsorgane der verantwortlichen Stelle auf Anfrage Auskunft. 1) Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 § 41c Abs. 2 und Abs. 3 aufgehoben. Sie werden daher nicht in Kraft gesetzt (vgl. RRB Nr. 619 vom 14. November 2023). § 42a * Lernzielanpassung 1 Für Kinder mit besonderem Förderbedarf kann die Schulbehörde oder die Schulleitung eine Lernzielanpassung bewilligen. * § 42b * Entlastung 1 Der Kanton kann Erziehungsberechtigten von Kindern mit einer Sonderschulung und mit besonderem Betreuungsbedarf Entlastung anbieten. § 42c * Verfahren 1 Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen einzubeziehen. § 43 * Repetition 1 An der Primar- und an der Sekundarschule kann höchstens je einmal repetiert werden.

§ 44

Kinder mit besonderen Begabungen 1 Kinder mit besonderen Begabungen können eine Klasse überspringen. Für den Entscheid ist ein Gutachten des zuständigen kantonalen Dienstes einzuholen. 2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen für besonders begabte Kinder vorsehen.

§ 45

Vorübergehende Herausnahme aus der Klasse 1 Die Schulbehörde oder die Schulleitung kann Schüler und Schülerinnen, deren Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt, vorübergehend einer anderen Klasse auch ausserhalb der Schulgemeinde zuweisen. * 2 Bei fehlender schulischer Leistungsbereitschaft kann für längstens einen Monat ein Arbeitseinsatz angeordnet werden. Dieser ist von der Schule zu begleiten. * 3 Die Schule bereitet die Wiedereingliederung in die angestammte Klasse vor.

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