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Gesetz über die Volksschule

Thurgau · 411.11 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17 den Kanton über. *
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 23 der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden. *
  22. § 24
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28
  27. § 30
  28. § 31 Religionsunterrichts. *
  29. § 32
  30. § 33
  31. § 34
  32. § 35
  33. § 36
  34. § 37
  35. § 38
  36. § 39
  37. § 40
  38. § 42
  39. § 44
  40. § 45
  41. § 46
  42. § 47
  43. § 48
  44. § 49
  45. § 50 während der Schulferien stattfinden. *
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 54
  50. § 55
  51. § 56
  52. § 57
  53. § 58
  54. § 59
  55. § 60
  56. § 61 Departement. *
  57. § 62
  58. § 63
  59. § 64

59 provisions

§ 46

Schulabsenzen 1 Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen. 1bis Zusätzlich können die Schüler und Schülerinnen an höchstens zwei Kalendertagen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage). * 2 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt. 3 Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Reglement.

§ 47

Tabak- und Alkoholverbot 1 Schülern und Schülerinnen ist der Konsum von Tabak und Alkohol in Schulgebäuden, auf Schularealen und bei schulischen Anlässen oder Unternehmungen untersagt.

§ 48

Einziehung und Disziplinarmassnahmen 1 Die Lehrperson kann: 1. verbotene, gefährliche oder den Unterricht störende Gegenstände zu Handen der Erziehungsberechtigten einziehen; 2. Schüler und Schülerinnen disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstössen gegen die Rechtsordnung oder bei ungebührlichem Verhalten. 2 Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen von Schülern und Schülerinnen kann die Schulbehörde oder bei einer Kompetenzübertragung die Schulleitung Arbeiten von einem bis zu sechs Halbtagen zuweisen oder die vorübergehende Wegweisung von der Volksschule anordnen. 3 Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. * 4 Über Disziplinarmassnahmen befindet die Schulbehörde endgültig, mit Ausnahme der vorübergehenden Wegweisung. * 5. Lehrpersonen, Therapeuten und Therapeutinnen

§ 49

Lehrerschaft 1 Die Lehrerschaft hat das Recht, sich zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, die das Volksschulwesen betreffen, bei der Ausarbeitung von Lehrplänen sowie bei der Einführung von Lehrmitteln, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen. Dies kann über Organisationen der Lehrerschaft erfolgen. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Organisationen der Lehrerschaft. Er kann mit ihnen Leistungsverträge abschliessen und einzelne Leistungen abgelten. 3 Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden. Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden. 4 Während der Schulferien, an den unterrichtsfreien Nachmittagen und an Samstagen kann die Schulbehörde oder die Schulleitung gemeinsame halbe oder ganze Arbeitstage festlegen. Sie betragen bei einem Beschäftigungsgrad bis 50 Prozent jährlich höchstens vier Tage, bei höherem Beschäftigungsgrad höchstens acht Tage. Lehrpersonen sind mindestens sechs Monate zuvor über die Termine zu informieren, die

§ 50 während der Schulferien stattfinden. *

Bildungssemester 1 Im Einverständnis mit der Schulbehörde kann das Departement einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden.

§ 51

Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung 1 Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefugnis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen. 2 Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht vereinbar sind, insbesondere Übergriffe auf Schüler oder Schülerinnen oder eine Verurteilung wegen Sexualdelikten. 3 Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.

§ 52

Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen 1 Der Regierungsrat regelt die Arbeits- und Anstellungsbedingungen sowie die Besoldung der pädagogischen Therapeuten und Therapeutinnen. 6. Schulleitung

§ 53

Einsetzung von Schulleitungen 1 Zur Leitung der Schulen und Kindergärten werden in der Regel Schulleitungen eingesetzt.

§ 54

Anstellung 1 Schulleiter und Schulleiterinnen sind Verwaltungsangestellte. 2 Der Regierungsrat regelt die Anstellungsvoraussetzungen, die Grundsätze der Besoldung und die Pflichten hinsichtlich allfälliger Unterrichtsanteile.

§ 55

Aufgaben 1 Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche Schuleinheit, fördert die Schulqualität und setzt die übergeordneten Vorgaben um. 2 Die Schulleitung ist in ihrer Schuleinheit zuständig für die pädagogische Führung, für die personelle Führung der Lehrpersonen sowie weiteren schulischen Personals und für die administrativ-organisatorische Führung. Der Regierungsrat kann die Aufgaben näher regeln.

§ 56

Übertragung von Kompetenzen 1 Im Rahmen des den Schulgemeinden zustehenden Gestaltungsspielraums und unter Vorbehalt von abschliessend vorgenommenen Zuweisungen im kantonalen Recht können der Schulleitung weitere Kompetenzen und Aufgaben übertragen werden. 2 Nicht übertragbar sind: 1. Festlegung des Stellenplanes; 2. Festlegung der Grundsätze der Personalführung, der Schulorganisation und des pädagogischen Profils; 3. Anordnung eines Schulausschlusses; 4. Anstellung und Entlassung von Schulleitungen und Lehrpersonen; 5. finanzielle Führung der Schulgemeinde.

§ 57

Teilnahme an Behördensitzungen 1 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulbehörde mit beratender Stimme teil. Bei mehreren Schulleitungen legt die Schulbehörde die Grösse der Vertretung fest. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich Ausstands- und Ausschlussgründe. Er kann die Vertretung der Lehrerschaft in Gemeinden ohne eingesetzte Schulleitungen regeln. 7. Schulgemeinden

§ 58

Aufgaben 1 Die Primarschulgemeinde ist für den Kindergarten und die Primarschule zuständig, die Sekundarschulgemeinde für die Sekundarstufe I. 2 Die Volksschulgemeinde erfüllt die Aufgaben der Primar- und der Sekundarschulgemeinde. 3 Die Schulgemeinden können weitere Aufgaben übernehmen, welche der Zielsetzung der Volksschule entsprechen, oder mit Bewilligung des Regierungsrates weitere Schultypen führen.

§ 59

Gesundheit 1 Die Schulgemeinde gewährleistet die schulärztliche und schulzahnärztliche Betreuung. Besonderes Gewicht ist auf Früherkennung und Vorbeugung zu legen. 2 Die Schule unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gesundheitsförderung und zieht bei Bedarf Fachdienste bei.

§ 60

Organisation und Verfahren 1 Das Gesetz über die Gemeinden1) und das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht2) finden für Schulgemeinden Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Neue und geänderte Schulgemeindeordnungen bedürfen der Bewilligung durch das

§ 61 Departement. *

Änderung der Gebietseinteilung und Zusammenschlüsse 1 Schulgemeinden können ihre Gebietseinteilung ändern, wenn es die Schulzwecke erfordern, insbesondere wenn schulisch bessere oder auf lange Sicht wirtschaftlichere Lösungen ermöglicht werden. Die Änderung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Dieser kann Auflagen oder Bedingungen festlegen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat solche Änderungen anordnen und die Auflagen oder Bedingungen dazu festlegen. Die beteiligten Schulgemeinden sind anzuhören. 3 Der Kanton fördert insbesondere den Zusammenschluss von Primarschulgemeinden und die Bildung von Volksschulgemeinden, welche den Zielen von Abs. 1 entsprechen.

§ 62

Übertragung der Aufgaben der Schulgemeinde an die Politische Gemeinde 1 Deckt sich das Gebiet einer Schulgemeinde mit jenem einer Politischen Gemeinde, können die Aufgaben der Schulgemeinde der Politischen Gemeinde übertragen werden, sofern beide Gemeinden zustimmen. 2 Die Übertragung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Dieser kann Auflagen oder Bedingungen festlegen. 3 Die Betreuung der schulischen Angelegenheiten wird durch eine Schulkommission besorgt, die über mindestens fünf Mitglieder verfügen muss. Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Volk gewählt, die Wahl der übrigen Mitglieder richtet sich nach der Gemeindeordnung. 4 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen. 1) RB 131.1 2) RB 161.1

§ 63

Schulbehörde 1 Die Schulbehörde ist das ausführende Organ der Schulgemeinde. Sie trifft die Entscheide gemäss Schulgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 2 Sie kann einzelne Befugnisse ihrem Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betrauten Person, einem Ausschuss oder einer Kommission übertragen. 3 Sie wird in pädagogischen Belangen durch das Amt unterstützt. * 4 Sie beschliesst über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen.

§ 64

Zusammensetzung 1 Die Schulbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2 Die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde setzt sich aus mindestens drei frei gewählten Mitgliedern und je einem Mitglied der Schulbehörden der beteiligten Primarschulgemeinden zusammen. 3 Personen mit einem Anstellungsgrad bei der Schulgemeinde von über 15 Prozent dürfen der Schulbehörde nicht angehören. * 8. Rechtsschutz * § 65 * Rechtsmittel 1 Entscheide der Schulleitung können mit Rekurs bei der Schulbehörde angefochten werden. Das Verfahren ist unentgeltlich. 2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission und der endgültigen Zuständigkeit der Schulbehörde in Disziplinarsachen kann gegen Entscheide der Schulaufsicht oder der Schulbehörde beim Departement Rekurs erhoben werden. * 3 Rekursentscheide des Departementes über Aufnahmen, Beförderungen, Repetitionen, Wechsel an die Sekundarschule und innerhalb dieser sind endgültig. 4 Schulorganisatorische Anordnungen, wie die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus oder zu einer bestimmten Lehrperson, sind keine Entscheide im Sinne dieses Gesetzes. § 65a * Aufschiebende Wirkung 1 Bei Entscheiden über Aufnahmen, Beförderungen, Repetitionen, Versetzungen, Arbeitseinsätze und vorübergehende Wegweisungen kommt einem Rekurs oder einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 2 Die Rechtsmittelinstanz räumt auf Antrag die aufschiebende Wirkung ein, wenn keine Dringlichkeit besteht oder der Vollzug zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen kann. § 65b * Mitteilung von Entscheiden 1 Die kantonalen Gerichtsorgane teilen dem Departement Entscheide über personalrechtliche Angelegenheiten von Volksschullehrpersonen mit. § 66–70 * … Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.08.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 36/2007 § 5 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010 § 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012 § 11a 12.09.2012 01.01.2014 eingefügt ABl. 38/2012 § 16 Abs. 2 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010 § 21 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 21 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012 § 22 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 22 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 29 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010 § 30 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 30 Abs. 4 19.11.2008 01.01.2010 eingefügt ABl. 48/2008 § 30 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 35 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 35 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 35 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 37 Abs. 1 10.11.2010 01.01.2012 geändert ABl. 51/2010 § 39 01.10.2018 01.08.2019 Titel geändert ABl. 40/2018 § 39 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 39 Abs. 1 01.10.2018 01.08.2019 geändert ABl. 40/2018 § 39 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 39 Abs. 2 01.10.2018 01.08.2019 aufgehoben ABl. 40/2018 § 41 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010 § 41a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010 § 41a Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 41b 12.01.2022 01.01.2024 eingefügt ABl. 3/2022 § 41c 12.01.2022 01.01.2024 eingefügt ABl. 3/2022 § 42 Abs. 1 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010 § 42a 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010 § 42a Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 42b 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010 § 42c 03.03.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 10/2010 § 43 03.03.2010 01.01.2011 geändert ABl. 10/2010 § 45 Abs. 1 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 45 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 46 Abs. 1bis 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 48 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008 § 48 Abs. 4 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008 § 49 Abs. 4 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 60 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 63 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 64 Abs. 3 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 Titel 8. 12.01.2022 01.01.2024 geändert ABl. 3/2022 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt § 65 10.09.2008 01.01.2009 geändert ABl. 38/2008 § 65 Abs. 2 18.11.2015 01.08.2016 geändert ABl. 48/2015 § 65a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008 § 65b 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 38/2008 § 66 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015 § 67 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015 § 68 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015 § 68a 19.11.2008 01.01.2010 eingefügt ABl. 48/2008 § 68a 18.11.2015 01.08.2016 aufgehoben ABl. 48/2015 § 68b 18.11.2015 01.08.2016 eingefügt ABl. 48/2015 § 68b 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022 § 69 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022 § 70 12.01.2022 01.01.2024 aufgehoben ABl. 3/2022

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