Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
1 Eine Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten erstellt im Auftrag des Inspektors eine erste Standortbestimmung und unterstützt die Direktion und
die Lehrpersonen, die von verhaltensauffälligen Schülern verursachten
Schwierigkeiten zu meistern.
Art. 46
Kantonale Einheit
1 Die kantonale Einheit wird von der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
aktiviert.
2 Die kantonale Einheit wird von einem pädagogischen Berater geleitet und
umfasst mindestens die Schuldirektion und die Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten. Je nach Bedarf und Fall kann sie mit Lehrpersonen oder
Spezialisten vervollständigt werden.
Art. 47
Aufgaben der kantonalen Einheit
1 Folgende Aufgaben fallen unter die Zuständigkeit der kantonalen Einheit:
a) rasche Intervention im Fall einer besonders schweren Krise;
b) Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen;
c) Anbieten von erzieherischen Massnahmen;
d) Koordination der Umsetzung der erzieherischen Massnahmen zwischen den verschiedenen betroffenen Organen.
Art. 48
Anschlussklasse
1 Die Anschlussklasse nimmt verhaltensauffällige und den Unterricht störende Schüler für eine gewisse Zeit ausserhalb ihres gewohnten schulischen
Umfelds auf.
2 Sie hilft ihnen, sich ein neues Verhalten anzugewöhnen und sich damit mittelfristig wieder in ihr gewohntes schulisches Umfeld zu integrieren.
Art. 49
Organisation der Anschlussklasse
1 Das Departement entscheidet über die Schaffung einer Anschlussklasse. *
2 Der Schülerbestand der Anschlussklasse ist begrenzt.
3 Der Besuch einer Anschlussklasse wird auf vier bis neun Wochen festgesetzt.
4 Ein Schüler kann nicht mehr als einmal jährlich in eine Anschlussklasse
platziert werden.
5 Die Schulzeit der Anschlussklasse teilt sich auf in Unterrichtseinheiten,
sportliche Aktivitäten und Schnupperlehren / Praktika in einem Betrieb und
umfasst auch den Mittwochnachmittag.
Art. 50
Verantwortungen
1 Während der Mittagszeit bleibt der Schüler unter der Aufsicht der Anschlussklasse.
2 Die Reise vom Wohnort zum Schulort der Anschlussklasse unterliegt der
Verantwortung der Eltern, die den Klassenlehrer der Anschlussklasse sowie
die Direktion der ursprünglichen Orientierungsschule über die Transportmodalitäten informieren.
3 Der Schüler, der eine Anschlussklasse besucht, bleibt in administrativer
Hinsicht der OS seiner Gemeinde unterstellt.
Art. 51
Zulassung zur Anschlussklasse
1 Nach Umsetzung der adäquaten erzieherischen Massnahmen meldet die
Schuldirektion einer Orientierungsschule dem Inspektor des Schulkreises Situationen, welche die Intervention einer Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten beziehungsweise der kantonalen Einheit erfordert.
2 In Zusammenarbeit mit der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten, der
kantonalen Einheit und der Schuldirektion der Orientierungsschule und nach
Anhörung der Eltern und des Schülers schlägt der Inspektor des Schulkreises den Eltern die Platzierung des Schülers in die Anschlussklasse vor.
3 Lehnen die Eltern die Platzierung ab, entscheidet das Departement. *
Art. 52
Lehrpersonal der Anschlussklasse und der kantonalen Einheit
1 Die Fachlehrpersonen und die Lehrpersonen der Anschlussklasse erhalten
das gleiche Statut wie die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit. Sie
unterstehen der administrativen Verantwortung und der pädagogischen Aufsicht des Amts für Sonderschulwesen. *
2 … *
Art. 53
Übernahme der Kosten für eine besondere Platzierung
1 Eine Sonderplatzierung muss ohne finanzielle Nachteile für die Eltern
durchführbar sein.
2 Die Wohngemeinde übernimmt die Transportkosten und subventioniert die
Essenskosten zu 70 Prozent. *
2bis Die Eltern übernehmen 30 Prozent der Essenskosten. *
3 Für einen reibungslosen Ablauf der Anschlussklasse stellt das Departement die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung. *
4 Die Besoldung des Lehrpersonals der kantonalen Einheit und der Anschlussklasse sowie die Kosten der Betreuung und Verwaltung der Schüler
gehen zu Lasten des ordentlichen Kantonsbudgets.
5 Der Kanton entschädigt jene Betriebe, die einem Schüler der Anschlussklasse einen Praktikumsplatz bieten.
Art. 54
Evaluation
1 Wird ein Schüler in eine Anschlussklasse platziert, wird seiner ursprünglichen OS am Ende der Platzierung eine schriftliche Beurteilung oder eine Beurteilung in Noten für die in Niveaus unterrichteten Fächer und die erste
Fremdsprache/L2 zugestellt.
2 Wird ein Schüler in eine andere Orientierungsschule versetzt, werden die
Zwischenresultate der neuen OS zugestellt, die danach die administrative
Verantwortung für den Schüler übernimmt.
Art. 55
Ende einer Platzierung in einer Anschlussklasse
1 Am Ende einer Platzierung in der Anschlussklasse wird in Gegenwart eines
Vertreters der kantonalen Einheit, der Schuldirektion, des Klassenlehrers
und der Eltern eine Schlussbilanz gezogen. Falls nötig, können zu diesem
Gespräch weitere Personen hinzugezogen werden.
4 Schlussbestimmungen *
Art. 56
Streitigkeiten
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser
Verordnung entstehen können, werden unter Vorbehalt der Beschwerde an
den Staatsrat innert dreissig Tagen vom Departement entschieden. *
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 57
Aufhebung
1 Das Allgemeine Reglement über die Orientierungsschule vom 16. September 1987 wird aufgehoben.