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Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

Confederation · 172.220.113.43 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Mahlzeiten
  3. Art. 3 Übernachtungen
  4. Art. 4 Transport
  5. Art. 5 Flüge
  6. Art. 6 Einladung von Gästen
  7. Art. 7 Zuständigkeiten
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Grundsätze

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen. 2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten. 3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

Art. 2 Mahlzeiten

1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt. 2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

Art. 3 Übernachtungen

1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung. 2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten. 3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

Art. 4 Transport

1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. 2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes. 3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten. 4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

Art. 5 Flüge

1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen. 2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden. 3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen. 4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

Art. 6 Einladung von Gästen

Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten. 2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen. 3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit des ETH-Rates erfolgt subsidiär. Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

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