Law

Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt

Thurgau · 450.65 · other

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2bd26d3730d9c961ccb3658edd26142ac814f1a67869155a04d0b41d6767e86d

Contents: 8 provisions
  1. § 1 vom 31. Juli 1946 (Stand 1. Januar 1998)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1 vom 31. Juli 1946 (Stand 1. Januar 1998)

1 Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fischer, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem gehörende 2,6 Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erheben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteherschaft Unterschlatt zugestimmt.

§ 2

1 Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Bezeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Naturschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern, das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt. Dasselbe gilt auch für das Sammeln von Pflanzen aller Art.

§ 3

1 Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservatgebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation abzuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgauischen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Naturschutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.

§ 4

1 Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Sicherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen. * * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 450.65 RRB Naturwissenschaftliches Reservat in der Petribucht

§ 5

1 Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri ausdrücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu belegen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.

§ 6

1 Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reservats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.

§ 7

1 Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 10. Juni 19251) und der kantonalen Vollziehungsverordnung über Jagd- und Vogelschutz vom 10. April 19302) bestraft.

§ 8

1 Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft. 1) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) 2) Aufgehoben durch das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG; RB 922.1) RRB Naturwissenschaftliches Reservat in der Petribucht 450.65 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 31.07.1946 03.08.1946 Erstfassung ABl. 31/1946 § 4 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

← Find another law