Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche B1 und
B2 sind Schul- und Sportnutzungen erlaubt; dazu gehören insbesondere der Schulbetrieb (Schulhaus), Anlagen für den Sport
(Turnhalle, Allwetterplatz) und den Aufenthalt (Pausenplatz) sowie ergänzende Nutzungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen,
Spielplätze und dergleichen.
2 Innerhalb des Quartierparks sind sowohl schulische Nutzungen
wie auch Nutzungen für die Quartierversorgung erlaubt (Pausenplatz, Spielwiese, Spielplätze, Aufenthaltsbereiche, Gastronomie, Züri-WC und dergleichen).
Art. 7 Bauweise
1 Anlässlich der ersten Bauetappe muss ein Gebäude
oder Gebäudeteil mehrheitlich auf die Mantellinie des Baubereichs B1 erstellt werden, wo dies im Plan durch die Pflichtbaulinie Quartierpark bezeichnet ist.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Gebäuderücksprünge
oder Arkaden im Erdgeschoss.
Art. 8 Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereichserweiterung dürfen Gebäude und Gebäudeteile auf maximal drei Fünfteln der Baubereichslänge den Baubereich B1 überragen.
Art. 9 1 Unterirdische Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig.
2 Unterirdische Anlagen zur Versickerung von Regenwasser, zur
Entsorgung sowie zur Energiegewinnung (z. B. Erdwärmesonden) sind auch ausserhalb von Baubereich und Mantellinie zulässig.
Art. 10 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig.
Art. 11 1 Die zulässige Gesamthöhe für oberirdische Gebäude
ergibt sich im Baubereich B1 aus der Kote von 453,5 m ü. M. und
im Baubereich B2 aus der Kote von 450,5 m ü. M.
2 Folgende Gebäudeteile dürfen über die maximale Gebäudekote hinausragen:
a. technisch bedingte Dachaufbauten, wie Liftüberfahrten, Kamine, Abluftrohre sowie Dachaufgänge und Fassadenreinigungsanlagen im technisch notwendigen Minimum;
b. feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherung bis 1,2 m, sofern die Dachflächen der obersten Vollgeschosse begehbar gemacht werden;
c. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sowie Ballfangeinrichtungen für den Allwetterplatz bis zu 1,5 m Höhe.
3 Ausnützung, Geschosszahl, Gebäudelänge und -breite sind
innerhalb von Baubereich und Mantellinie frei (vorbehältlich
§ 49 a Abs. 2 PBG6).
Art. 12 1 Im Baubereich B1 einschliesslich der im Plan bezeichneten Baubereichserweiterung gemäss Art. 8 sind Hochhäuser
zulässig.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Pflichtbaulinie
Baubereichserweiterung
Unterirdische
Bauten und
Anlagen
Abgrabungen
und Aufschüttungen
Grundmasse
Hochhäuser
2 Das Vergleichsprojekt zur Beurteilung des Schattenwurfs gemäss § 284 Abs. 4 PBG7 bestimmt sich nach der BZO8, einer
Arealüberbauung mit 25,0 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als 45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Thurgauerstrasse sowie einer Bebauung mit
12,5 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als
45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Grubenackerstrasse.
Art. 13 Das ehemalige Schützenhaus im Quartierpark darf über
die kantonal geregelte Bestandesgarantie hinaus unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudegrundfläche umgebaut, ersetzt
oder verlegt werden.
C. Gestaltung
Art. 14 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so
zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht
wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung, Dachlandschaft, Abgrabungen und Aufschüttungen.
D. Freiraum
Art. 15 1 Der im Plan bezeichnete Quartierpark ist als vielfältig
nutzbare öffentlich zugängliche Parkanlage zu gestalten; diese
hat für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung eine
hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
2 Der Quartierpark orientiert sich in seiner Gestaltung an der Topografie und hat einen hohen Anteil an Grünflächen sowie einen
raumwirksamen Grossbaumbestand aufzuweisen.
3 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG9 sind im beschränkten Umfang zulässig, sofern sie der Nutzweise gemäss
Art. 4 entsprechen und sie sich besonders gut in die Umgebung
einfügen.
Art. 16 1 Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse
dient als öffentlich zugängliche und multifunktionale Infrastruktur- und Mischverkehrsfläche zur Arealerschliessung, Parkierung, Anlieferung und Entsorgung sowie als Fuss- und Velowegverbindung.
2 Die Vorzone Thurgauerstrasse hat eine hohe Aufenthalts- und
Gestaltungsqualität aufzuweisen.
7 vom 7. September 1975, LS 700.1.
8 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
9 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Ehemaliges
Schützenhaus
Bauten und
Anlagen
Quartierpark
Vorzone Thurgauerstrasse
3 Ein angemessener Anteil ist zu begrünen.
4 Bestehende Strassenbäume entlang der Thurgauerstrasse sind
zu erhalten, soweit die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in
die Vorzone Thurgauerstrasse gewährleistet bleibt.
5 Bei Baumfällungen ist angemessener Ersatz zu schaffen.
Art. 17 Die Aussenanlagen der Schule setzen sich in der Hauptsache aus folgenden Bereichen zusammen:
a. Der im Plan schematisch bezeichnete Pausenplatz ist mit
einer Gesamtfläche von mindestens 1000 m2 zu erstellen
und kann mehrere Bereiche auf verschiedenen Niveaus
umfassen; ein Teil ist unter Vordächern, Unterständen und
dergleichen vorzusehen.
b. Der Allwetterplatz ist ausserhalb des Quartierparks und der
Vorzone Thurgauerstrasse anzuordnen.
c. Die Spielwiese dient sowohl der Schule als auch dem Quartier und ist innerhalb des Quartierparks anzuordnen.
Art. 18 1 Die Gestaltung des Quartierparks mit Spielwiese für die
Schule, der Grubenackerstrasse und der Vorzone Thurgauerstrasse hat nach einem übergeordneten Gestaltungskonzept zu
erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung dieser
Frei- und Erschliessungsräume sicherstellt.
2 Das übergeordnete Gestaltungskonzept hat im Minimum folgendes aufzuzeigen:
a. die Massnahmen in Bezug auf den ökologischen Ausgleich
gemäss Art. 29 Abs. 1;
b. die Massnahmen in Bezug auf die Entwässerung gemäss
Art. 31 Abs. 3;
c. die Massnahmen in Bezug auf Baumpflanzungen;
d. die Anordnung der Veloabstellplätze;
e. die Flächenbilanz gemäss Art. 16 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 4.
3 Der Quartierpark, die Grubenackerstrasse sowie die Vorzone
Thurgauerstrasse sind als unversiegelte Flächen zu gestalten;
Abweichungen sind im Gestaltungskonzept zu begründen.
4 Das von Grün Stadt Zürich genehmigte Gestaltungskonzept ist
zeitgleich mit dem Baugesuch der Schule einzureichen.
Aussenanlagen
Schule
Übergeordnetes
Gestaltungskonzept
5 Die konkrete Gestaltung der Vorzone Thurgauerstrasse im unmittelbaren Übergang zum Baubereich B1 ist im Rahmen der
Baubewilligung mit dem übergeordneten Gestaltungskonzept
abzustimmen.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 19 1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fuss- und Velowegverbindungen sind dauernd für die Benützung freizuhalten.
2 Ausgehend von den im Plan bezeichneten Anknüpfungspunkten ist die arealinterne Fusswegverbindung sicherzustellen und
ihrem Zweck entsprechend auszugestalten.
Art. 20 1 Die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in das übergeordnete Strassennetz ist nur über die Vorzone via Thurgauerstrasse innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche möglich.
2 Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse kann
durch Motorfahrzeuge zu Zwecken der Arealerschliessung, zur
Parkierung, zur Ver- und Entsorgung sowie zur Anlieferung im
Einbahnverkehr befahren werden.
Art. 21 An der im Plan bezeichneten Lage ist eine Wendemöglichkeit für Motorfahrzeuge und Unterhaltsfahrzeuge der städtischen Werke vorzusehen.
Art. 22 1 Die nutzungsbezogene Bestimmung und Zuordnung
des Parkplatzbedarfs richtet sich nach den Berechnungsvorgaben der zum Zeitpunkt der Baubewilligung rechtskräftigen
städtischen Parkplatzverordnung (PPV)10.
2 Die höchstens zulässigen Abstellplätze für ein Bauvorhaben
haben dem Minimalbedarf gemäss PPV zu entsprechen.
3 Gesamthaft dürfen den Nutzungen im Teilgebiet B insgesamt
höchstens 15 Abstellplätze für Personenwagen zugeordnet werden.
4 Der Nachweis für Abstellplätze für Personenwagen kann auch
ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters erbracht werden.
Art. 23 1 Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte
abweichend von Art. 22 im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden.
2 Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen
darf nicht unterschritten werden.
10 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Fuss- und
Veloverkehr
Motorisierter Individualverkehr
Wendemöglichkeit
Parkplatzbedarf
Reduktion
Pflichtbedarf
Art. 24 Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder bis
höchstens 12 Parkplätze können oberirdisch innerhalb der Vorzone Thurgauerstrasse angeordnet werden.
F. Umwelt
Art. 25 Die Baubereiche werden der Empfindlichkeitsstufe ES II
gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV)11 zugeordnet.
Art. 26 1 Neubauten der Schule müssen mindestens den Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) gemäss
Minergie-P-Eco-Standard einhalten, sofern für die betreffende
Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist.
2 Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco-
Standard festgelegt, sind diese Grenzwerte einzuhalten.
3 Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift.
4 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die
jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
Art. 27 1 Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 PBG12
durch Fernwärme zu decken, soweit der Energiebedarf nicht
durch gebäude- oder areal-interne Abwärmenutzung gedeckt
werden kann.
2 Wird zusätzlich Energie für die Kälteherstellung benötigt, darf
der Energiebedarf alternativ zur Fernwärme auch durch eine
kombinierte Bereitstellung von Wärme und Kälte gedeckt werden, falls dies ökologisch gleichwertig ist.
Art. 28 Bei Neubauten, die beheizt, gekühlt, belüftet oder befeuchtet werden, muss ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität mittels erneuerbarer Energie selbst erzeugt werden.
Art. 29 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)13 und Art. 15
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)14 sowie hinsichtlich Begrünung im Sinne von § 76 PBG15 zu optimieren.
11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
12 vom 7. September 1975, LS 700.1.
13 vom 1. Juli 1966, SR 451.
14 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
15 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Abstellplätze in
der Vorzone
Lärmschutz
Energie
a. Energiestandard
b. Energieversorgung
c. Energiestrategie
Ökologischer
Ausgleich,
Begrünung
2 Wertvolle vorhandene Grossbäume namentlich im Quartierpark sind weitestmöglich zu erhalten, soweit dadurch die Nutzung oder Gesamterscheinung des Quartierparks nicht beeinträchtigt wird.
3 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind; die Pflicht besteht, soweit dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
4 Der Anteil der unversiegelten Flächen beträgt mindestens
50 Prozent der nicht mit Gebäuden überstellten Flächen.
Art. 30 1 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu
gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung
möglichst vermieden werden kann.
2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima
haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur
Hitzeminderung beigetragen werden kann.
Art. 31 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung I (BBV I)16 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von
Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG)17
abzuleiten.
3 Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen.
Art. 32 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
G. Schlussbestimmung
Art. 33 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.18
16 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
17 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
18 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Oktober 2020;
Inkrafttreten 19. Februar 2021 (STRB Nr. 1225/2020).
Lokalklima
Entwässerung
Abfallentsorgung
Inkrafttreten
Bachtelweg
Kosakenweg
Kosakenweg
Schärenfeld
Kleinbühlstrasse
Allmannstrasse
Allmannstrasse
Eisfeldstrasse
Eisfeldstrasse
Grubenackerstrasse
Allmannstrasse
Bühleggweg
Friesstrasse
Felsenrainweg
Grünhaldenstrasse
Schaffhauserstrasse
Starengasse
Dohlenweg
Seebacherstrasse
Bühlwiesenstrasse
Seebacherplatz
Grünhaldenstrasse
Stoffelstrasse
Federnstrasse
Buchfinkenstrasse
Eisfeldstrasse
Friesstrasse
Eisfeldstrasse
119a
5a
3a
1a
19a
7a
3c
22a
4a
16a
27a
41a
473c
468g
474d
476f
474f
472f
455b
470c
472d
36a
27500372
27500719
27502105
27502741
SE1613
SE1614
SE1736
SE4984
SE5236
SE5238
SE5514
SE5669
SE5720
SE5721
SE54
SE5822
SE111SE5716
SE5959
SE55
SE1995
SE2015
SE2016
SE2017
SE2018
SE3873
SE4282
SE4283
SE5836
SE3929
SE3457
SE3490
SE3561
SE3492
SE5889
SE1547
SE1558
SE1620
SE1621
SE2679
SE4137
SE4138
SE4139
SE4140
SE4141
SE4912
SE4913
SE5416
SE5947
SE1869
SE1870
SE1871
SE1872
SE1873
SE1874
SE1962
SE1963
SE1964
SE1965
SE1966
SE5418
SE5883
SE5417 SE5417
SE144
SE1683
SE1778
SE1779SE1780
SE3541
SE3542
SE3544
SE3657
SE3658
SE3659
SE3663
SE3665
SE3988
SE3989
SE5493
SE5494
SE5813 SE5888
SE5890
SE5891
SE6085
SE6086
SE1875
SE1876
SE1877
SE1878
SE1969
SE6620
SE6621
SE5029
SE6126
SE3973
SE4037
SE4038
SE4039
SE4242
SE4243
SE5816
SE5843
SE3904
SE3905
SE5892
SE6125
SE139SE1999
SE1996
SE1737
SE5814
SE2151
SE2152
SE2153
SE3213
SE6760
SE1833
SE6662
SE2150
SE2659
SE2660
SE3171
SE3172
SE3173
SE6661
SE4463
SE4464
SE4501
SE4502
SE5037
SE5117
SE5118
SE5178
SE5193
SE5586 SE5587
SE6758
SE1551
SE1552
SE1554
SE1556 SE1557
SE1567
SE2154
SE2868
SE2869
SE2870
SE2871
SE4142
SE4143
SE4144
SE4228
SE4229
SE4693
SE4728
SE4729
SE5280
SE5281
SE6586
SE5884
SE6585
SE6587
SE2
SE2317
SE2318
SE121
SE122
SE136
SE137
SE138
SE1976
SE1977
SE1994
SE1997
SE1998
SE2001
SE3662
SE3874
SE5835
SE5877
SE1533
SE1534
SE1541
SE1850
SE1851
SE1853SE1855
SE1857
SE1858
SE1859
SE1860
SE1863
SE1864
SE1922
SE1923
SE1924
SE2117
SE2227
SE2228
SE2251
SE2862
SE2863
SE6676
SE2866
SE2867
SE2873
SE2874
SE2875
SE3170
SE4013
SE4014
SE4227
SE5176
SE5177
SE5242
SE5243
SE5486
SE5487
SE5488
SE2733
SE2734
SE3120
SE3121
SE3122
SE3129
SE3135
SE3249
SE3250
SE3251
SE3255
SE3256
SE3257
SE3258
SE3311
SE3317
SE3318
SE3319
SE3320
SE3321
SE3322 SE3323
SE3324
SE3325
SE3326
SE3327
SE3329
SE3330
SE3331
SE3536
SE5182
SE5183
SE6759
SE3467
SE3473
SE3491
SE3312 SE3313
SE3314
SE3315
SE3316
SE5443
SE5675
SE5198
SE5287
SE6263
SE1549
SE1548
SE1856
SE5886
SE5492
SE142
SE1733
SE2886
SE1852
SE3123
SE3328
SE5124
SE5677
SE5530
SE5535
SE3942
SE1919
SE5442
SE2810
SE6449
SE6448
SE6367
SE6705
SE6706
SE5867
SE5869
SE5868
Haltestelle Leutschenbac
Gauss-Stierli
B1
B2
Öffentlicher Gestaltungsplan
«Thurgauerstrasse Teilgebiet B Schule/Quartierpark»
Situationsplan, 1:1000
Geltungsbereich
Baubereich mit Mantellinie
Pausenplatz (ungefähre Lage)
Informationsinhalte
Verkehrsbaulinie
Festlegungen
Vorzone Thurgauerstrasse
Bereich für Ein-/Ausfahrt motorisierter Individualverkehr in die Vorzone
Abbruch bestehende Bauten und Anlagen
Strassenbaum Thurgauerstrasse (innerhalb/ausserhalb Geltungsbereich)
Quartierpark
Baubereichserweiterung
Anschluss Grubenackerstrasse (ungefähre Lage)
Öffentliche Velowegverbindung (ungefähre Lage)
Anknüpfungspunkt arealinterne Erschliessung Fussverkehr (ungefähre Lage)
Wendemöglichkeit Motorfahrzeuge (ungefähre Lage)
Anknüpfungspunkt öffentliche Fuss-/Velowegverbindung (ungefähre Lage)
B
Dokument:
Grundlage: GeoZ (LV95)/ August 2016
Uferstreifen Binzmühlebach
Pflichtbaulinie
10064_08_191120_Plan.vwx
Zürich-Seebach, Kreis 11, Kanton Zürich
Erstellungs- und Druckdatum: 20.11.2019
Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr. ………………..... vom ……………………..
Im Namen des Gemeinderats:
Die Präsidentin / Der Präsident: ………………………………………………..
Die Sekretärin / Der Sekretär: ………………………………………………..
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom ………………… auf den ……………………..
Für die Baudirektion: ……………………………………………...
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ……………..… vom ……………………...
Städtebauliches Richtkonzept Thurgauerstrasse West
1906 20. November 2019
1174/20 1. Oktober 2020
1225 16. Dezember 2020 19. Februar 2021
Grubenackerstrasse
Steffenstrasse
Thurgauerstrasse
Grubenackerstrasse
Schärenmoosstrasse
Thurgauerstrasse
Leutschenbachstrasse
Schärenmoosstrasse
Leutschenbachstrasse
76a
68c
68 68a
42e
42b
44f
60a
40c
40a
91a
76a
77a
27500141
27502297
27500523
27502769
SE6620
SE2315
SE4730
SE2314
SE4733
SE5291
SE5291
SE4609
SE6647
SE4812
SE5527
SE6574
SE6562
SE6559
SE6560
SE4237
SE6209
SE6664
SE4732
SE6703
SE4979
SE2310
SE2311
SE2312
SE2313
SE4584
SE4731
SE4737
SE4738
SE4739 SE4740
SE4741
SE272
SE4914
SE5741
SE5293
SE6665
SE6628
SE4734
SE4736
SE4742
SE4746
SE6619
SE5059
SE4586
SE6609
SE6473
SE2664
SE3723
SE4024
SE4026
SE6570
SE6610
SE6614
SE3724
SE3726
SE3727
SE3728
SE3729
SE3730
SE3731
SE3732
SE3733
SE3734
SE3736
SE3737
SE3738
SE3739
SE3740
SE3741
SE3742
SE3743
SE3744
SE3745
SE3746
SE4316
SE4585
SE4587
SE4588
SE270
SE4915
SE5950
SE6612
SE5063
SE6611
SE4610
SE6627
SE6627
SE4735
SE4589
SE6613
SE6616
SE6617
SE6648
SE6615
SE6474
SE6475
SE6476
SE5900
SE6761
8.30m 8.30m
8.30m 8.30m
8.30m 8.30m
Airgate
ch
Haltestelle Oerlikerhus
Oerlikerhus
Ehem. Schützenhaus
Leutschenbach-Kopf
The Metropolitans
Leutschenpark
100m
N
250 50 75
Schnitt B-B, 1:1000
B
3 4
Koordinatenverzeichnis
(Amtliche Vermessung LV95)
Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate
1 2`683`939.84
2 2`683`997.03
1`252`216.23
1`252`310.78
3 2`684`022.85 1`252`295.16
4 2`684`025.85 1`252`293.34
5 2`683`968.66 1`252`198.80
6 2`683`965.67 1`252`200.61
7 2`683`923.12 1`252`226.35
8 2`683`957.82 1`252`275.75
9 2`683`810.73 1`252`379.06
10 2`683`964.72 1`252`286.34
11 2`683`984.19 1`252`318.54
Radius
179.75
12 2`683`911.89 1`252`220.87
13 2`683`979.73 1`252`179.83
14 2`684`073.55 1`252`337.35
15 2`684`023.89 1`252`367.40
16 2`684`036.83 1`252`388.79
17 2`684`008.30 1`252`406.05
Grubenackerstrasse
Thurgauerstrasse
Thurgauerstrasse
Tram
Vorzone
+427,50 m.ü.M
Vorzone
Gew. Terrain
B1, 453,50 m.ü.M
B2, 450,50 m.ü.M
+432,50 m.ü.M
UG 1
05Schule
Schule
Schule
Schule
Schule
Schule
Schule
EG