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Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Thurgauerstrasse Teilgebiet B Schule/Quartierpark»

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Bauweise
  8. Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Gestaltungsplan ermöglicht den Bau eines Schulhauses mit den dazugehörigen Anlagen (nachfolgend Schule) sowie die Erstellung eines vielseitig nutzbaren öffentlichen Parks von quartierweiter Bedeutung (nachfolgend Quartierpark). 2 Im Besonderen: a. wird die Voraussetzung für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung geschaffen; b. werden qualitativ hochwertige Freiräume, die die angrenzenden Frei- und Strassenräume miteinbeziehen, gewährleistet; c. wird eine Arealentwicklung sichergestellt, die sich an den Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft (Art. 2ter GO) orientiert. 3 Mit dem Gestaltungsplan werden in Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht gemäss Art. 4 Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 ein guter städtebaulicher Übergang zwischen der Zentrumszone Z6 entlang der Thurgauerstrasse und den anschliessenden Wohnzonen W4 und W3 sowie eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt.

Art. 2

1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan, Massstab 1 : 1000, zusammen. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 160 vom 7. März 2018. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Zweck Bestandteile und Geltungsbereich 2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan mit Geltungsbereich bezeichneten Perimeter.

Art. 3

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der BZO4 keine Anwendung. 2 Für die Grundstücke Kat.-Nrn. SE4731, SE5280 und SE6587 werden mit dem Gestaltungsplan keine Festlegungen getroffen. Es gelten die Bestimmungen der BZO. 3 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. 4 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG)5 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche B1 und B2 sind Schul- und Sportnutzungen erlaubt; dazu gehören insbesondere der Schulbetrieb (Schulhaus), Anlagen für den Sport (Turnhalle, Allwetterplatz) und den Aufenthalt (Pausenplatz) sowie ergänzende Nutzungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielplätze und dergleichen. 2 Innerhalb des Quartierparks sind sowohl schulische Nutzungen wie auch Nutzungen für die Quartierversorgung erlaubt (Pausenplatz, Spielwiese, Spielplätze, Aufenthaltsbereiche, Gastronomie, Züri-WC und dergleichen).

Art. 5

1 Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb von Mantellinie und Baubereich zulässig; die Mantellinie bestimmt sich durch Baubereich und Höhenkote. 2 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden; einzuhalten sind feuerpolizeilich einwandfreie Verhältnisse. 3 Vordächer der Schulanlage dürfen bis zu einer Höhe von höchstens 7,0 m über die Mantellinie in den Quartierpark hinausragen. 4 Velounterstände sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 6

Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, sofern ein guter städtebaulicher Übergang zur angrenzenden Wohnzone gewahrt bleibt. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Geltendes Recht Nutzweise Baubereiche mit Mantellinie

Art. 7 Bauweise

1 Anlässlich der ersten Bauetappe muss ein Gebäude oder Gebäudeteil mehrheitlich auf die Mantellinie des Baubereichs B1 erstellt werden, wo dies im Plan durch die Pflichtbaulinie Quartierpark bezeichnet ist. 2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Gebäuderücksprünge oder Arkaden im Erdgeschoss. Art. 8 Innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereichserweiterung dürfen Gebäude und Gebäudeteile auf maximal drei Fünfteln der Baubereichslänge den Baubereich B1 überragen. Art. 9 1 Unterirdische Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. 2 Unterirdische Anlagen zur Versickerung von Regenwasser, zur Entsorgung sowie zur Energiegewinnung (z. B. Erdwärmesonden) sind auch ausserhalb von Baubereich und Mantellinie zulässig. Art. 10 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig. Art. 11 1 Die zulässige Gesamthöhe für oberirdische Gebäude ergibt sich im Baubereich B1 aus der Kote von 453,5 m ü. M. und im Baubereich B2 aus der Kote von 450,5 m ü. M. 2 Folgende Gebäudeteile dürfen über die maximale Gebäudekote hinausragen: a. technisch bedingte Dachaufbauten, wie Liftüberfahrten, Kamine, Abluftrohre sowie Dachaufgänge und Fassadenreinigungsanlagen im technisch notwendigen Minimum; b. feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherung bis 1,2 m, sofern die Dachflächen der obersten Vollgeschosse begehbar gemacht werden; c. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie sowie Ballfangeinrichtungen für den Allwetterplatz bis zu 1,5 m Höhe. 3 Ausnützung, Geschosszahl, Gebäudelänge und -breite sind innerhalb von Baubereich und Mantellinie frei (vorbehältlich § 49 a Abs. 2 PBG6). Art. 12 1 Im Baubereich B1 einschliesslich der im Plan bezeichneten Baubereichserweiterung gemäss Art. 8 sind Hochhäuser zulässig. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. Pflichtbaulinie Baubereichserweiterung Unterirdische Bauten und Anlagen Abgrabungen und Aufschüttungen Grundmasse Hochhäuser 2 Das Vergleichsprojekt zur Beurteilung des Schattenwurfs gemäss § 284 Abs. 4 PBG7 bestimmt sich nach der BZO8, einer Arealüberbauung mit 25,0 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als 45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Thurgauerstrasse sowie einer Bebauung mit 12,5 m Gebäudehöhe und einem Satteldach von weniger als 45° Dachneigung entlang den Verkehrsbaulinien an der Grubenackerstrasse. Art. 13 Das ehemalige Schützenhaus im Quartierpark darf über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hinaus unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudegrundfläche umgebaut, ersetzt oder verlegt werden. C. Gestaltung Art. 14 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung, Dachlandschaft, Abgrabungen und Aufschüttungen. D. Freiraum Art. 15 1 Der im Plan bezeichnete Quartierpark ist als vielfältig nutzbare öffentlich zugängliche Parkanlage zu gestalten; diese hat für sich und im Zusammenhang mit der Umgebung eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. 2 Der Quartierpark orientiert sich in seiner Gestaltung an der Topografie und hat einen hohen Anteil an Grünflächen sowie einen raumwirksamen Grossbaumbestand aufzuweisen. 3 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG9 sind im beschränkten Umfang zulässig, sofern sie der Nutzweise gemäss Art. 4 entsprechen und sie sich besonders gut in die Umgebung einfügen. Art. 16 1 Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse dient als öffentlich zugängliche und multifunktionale Infrastruktur- und Mischverkehrsfläche zur Arealerschliessung, Parkierung, Anlieferung und Entsorgung sowie als Fuss- und Velowegverbindung. 2 Die Vorzone Thurgauerstrasse hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. 7 vom 7. September 1975, LS 700.1. 8 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 9 vom 7. September 1975, LS 700.1. Ehemaliges Schützenhaus Bauten und Anlagen Quartierpark Vorzone Thurgauerstrasse 3 Ein angemessener Anteil ist zu begrünen. 4 Bestehende Strassenbäume entlang der Thurgauerstrasse sind zu erhalten, soweit die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in die Vorzone Thurgauerstrasse gewährleistet bleibt. 5 Bei Baumfällungen ist angemessener Ersatz zu schaffen. Art. 17 Die Aussenanlagen der Schule setzen sich in der Hauptsache aus folgenden Bereichen zusammen: a. Der im Plan schematisch bezeichnete Pausenplatz ist mit einer Gesamtfläche von mindestens 1000 m2 zu erstellen und kann mehrere Bereiche auf verschiedenen Niveaus umfassen; ein Teil ist unter Vordächern, Unterständen und dergleichen vorzusehen. b. Der Allwetterplatz ist ausserhalb des Quartierparks und der Vorzone Thurgauerstrasse anzuordnen. c. Die Spielwiese dient sowohl der Schule als auch dem Quartier und ist innerhalb des Quartierparks anzuordnen. Art. 18 1 Die Gestaltung des Quartierparks mit Spielwiese für die Schule, der Grubenackerstrasse und der Vorzone Thurgauerstrasse hat nach einem übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung dieser Frei- und Erschliessungsräume sicherstellt. 2 Das übergeordnete Gestaltungskonzept hat im Minimum folgendes aufzuzeigen: a. die Massnahmen in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäss Art. 29 Abs. 1; b. die Massnahmen in Bezug auf die Entwässerung gemäss Art. 31 Abs. 3; c. die Massnahmen in Bezug auf Baumpflanzungen; d. die Anordnung der Veloabstellplätze; e. die Flächenbilanz gemäss Art. 16 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 4. 3 Der Quartierpark, die Grubenackerstrasse sowie die Vorzone Thurgauerstrasse sind als unversiegelte Flächen zu gestalten; Abweichungen sind im Gestaltungskonzept zu begründen. 4 Das von Grün Stadt Zürich genehmigte Gestaltungskonzept ist zeitgleich mit dem Baugesuch der Schule einzureichen. Aussenanlagen Schule Übergeordnetes Gestaltungskonzept 5 Die konkrete Gestaltung der Vorzone Thurgauerstrasse im unmittelbaren Übergang zum Baubereich B1 ist im Rahmen der Baubewilligung mit dem übergeordneten Gestaltungskonzept abzustimmen. E. Erschliessung und Parkierung Art. 19 1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fuss- und Velowegverbindungen sind dauernd für die Benützung freizuhalten. 2 Ausgehend von den im Plan bezeichneten Anknüpfungspunkten ist die arealinterne Fusswegverbindung sicherzustellen und ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Art. 20 1 Die Ein- und Ausfahrt für Motorfahrzeuge in das übergeordnete Strassennetz ist nur über die Vorzone via Thurgauerstrasse innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche möglich. 2 Die im Plan bezeichnete Vorzone Thurgauerstrasse kann durch Motorfahrzeuge zu Zwecken der Arealerschliessung, zur Parkierung, zur Ver- und Entsorgung sowie zur Anlieferung im Einbahnverkehr befahren werden. Art. 21 An der im Plan bezeichneten Lage ist eine Wendemöglichkeit für Motorfahrzeuge und Unterhaltsfahrzeuge der städtischen Werke vorzusehen. Art. 22 1 Die nutzungsbezogene Bestimmung und Zuordnung des Parkplatzbedarfs richtet sich nach den Berechnungsvorgaben der zum Zeitpunkt der Baubewilligung rechtskräftigen städtischen Parkplatzverordnung (PPV)10. 2 Die höchstens zulässigen Abstellplätze für ein Bauvorhaben haben dem Minimalbedarf gemäss PPV zu entsprechen. 3 Gesamthaft dürfen den Nutzungen im Teilgebiet B insgesamt höchstens 15 Abstellplätze für Personenwagen zugeordnet werden. 4 Der Nachweis für Abstellplätze für Personenwagen kann auch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters erbracht werden. Art. 23 1 Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von Art. 22 im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden. 2 Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf nicht unterschritten werden. 10 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Fuss- und Veloverkehr Motorisierter Individualverkehr Wendemöglichkeit Parkplatzbedarf Reduktion Pflichtbedarf Art. 24 Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder bis höchstens 12 Parkplätze können oberirdisch innerhalb der Vorzone Thurgauerstrasse angeordnet werden. F. Umwelt Art. 25 Die Baubereiche werden der Empfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV)11 zugeordnet. Art. 26 1 Neubauten der Schule müssen mindestens den Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) gemäss Minergie-P-Eco-Standard einhalten, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. 2 Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco- Standard festgelegt, sind diese Grenzwerte einzuhalten. 3 Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift. 4 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. Art. 27 1 Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 PBG12 durch Fernwärme zu decken, soweit der Energiebedarf nicht durch gebäude- oder areal-interne Abwärmenutzung gedeckt werden kann. 2 Wird zusätzlich Energie für die Kälteherstellung benötigt, darf der Energiebedarf alternativ zur Fernwärme auch durch eine kombinierte Bereitstellung von Wärme und Kälte gedeckt werden, falls dies ökologisch gleichwertig ist. Art. 28 Bei Neubauten, die beheizt, gekühlt, belüftet oder befeuchtet werden, muss ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität mittels erneuerbarer Energie selbst erzeugt werden. Art. 29 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)13 und Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)14 sowie hinsichtlich Begrünung im Sinne von § 76 PBG15 zu optimieren. 11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 12 vom 7. September 1975, LS 700.1. 13 vom 1. Juli 1966, SR 451. 14 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 15 vom 7. September 1975, LS 700.1. Abstellplätze in der Vorzone Lärmschutz Energie a. Energiestandard b. Energieversorgung c. Energiestrategie Ökologischer Ausgleich, Begrünung 2 Wertvolle vorhandene Grossbäume namentlich im Quartierpark sind weitestmöglich zu erhalten, soweit dadurch die Nutzung oder Gesamterscheinung des Quartierparks nicht beeinträchtigt wird. 3 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind; die Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 4 Der Anteil der unversiegelten Flächen beträgt mindestens 50 Prozent der nicht mit Gebäuden überstellten Flächen. Art. 30 1 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. 2 Es ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann. Art. 31 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I)16 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden

Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG)17 abzuleiten. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen. Art. 32 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. G. Schlussbestimmung Art. 33 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.18 16 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 17 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 18 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 1. Oktober 2020; Inkrafttreten 19. Februar 2021 (STRB Nr. 1225/2020). Lokalklima Entwässerung Abfallentsorgung Inkrafttreten Bachtelweg Kosakenweg Kosakenweg Schärenfeld Kleinbühlstrasse Allmannstrasse Allmannstrasse Eisfeldstrasse Eisfeldstrasse Grubenackerstrasse Allmannstrasse Bühleggweg Friesstrasse Felsenrainweg Grünhaldenstrasse Schaffhauserstrasse Starengasse Dohlenweg Seebacherstrasse Bühlwiesenstrasse Seebacherplatz Grünhaldenstrasse Stoffelstrasse Federnstrasse Buchfinkenstrasse Eisfeldstrasse Friesstrasse Eisfeldstrasse 119a 5a 3a 1a 19a 7a 3c 22a 4a 16a 27a 41a 473c 468g 474d 476f 474f 472f 455b 470c 472d 36a 27500372 27500719 27502105 27502741 SE1613 SE1614 SE1736 SE4984 SE5236 SE5238 SE5514 SE5669 SE5720 SE5721 SE54 SE5822 SE111SE5716 SE5959 SE55 SE1995 SE2015 SE2016 SE2017 SE2018 SE3873 SE4282 SE4283 SE5836 SE3929 SE3457 SE3490 SE3561 SE3492 SE5889 SE1547 SE1558 SE1620 SE1621 SE2679 SE4137 SE4138 SE4139 SE4140 SE4141 SE4912 SE4913 SE5416 SE5947 SE1869 SE1870 SE1871 SE1872 SE1873 SE1874 SE1962 SE1963 SE1964 SE1965 SE1966 SE5418 SE5883 SE5417 SE5417 SE144 SE1683 SE1778 SE1779SE1780 SE3541 SE3542 SE3544 SE3657 SE3658 SE3659 SE3663 SE3665 SE3988 SE3989 SE5493 SE5494 SE5813 SE5888 SE5890 SE5891 SE6085 SE6086 SE1875 SE1876 SE1877 SE1878 SE1969 SE6620 SE6621 SE5029 SE6126 SE3973 SE4037 SE4038 SE4039 SE4242 SE4243 SE5816 SE5843 SE3904 SE3905 SE5892 SE6125 SE139SE1999 SE1996 SE1737 SE5814 SE2151 SE2152 SE2153 SE3213 SE6760 SE1833 SE6662 SE2150 SE2659 SE2660 SE3171 SE3172 SE3173 SE6661 SE4463 SE4464 SE4501 SE4502 SE5037 SE5117 SE5118 SE5178 SE5193 SE5586 SE5587 SE6758 SE1551 SE1552 SE1554 SE1556 SE1557 SE1567 SE2154 SE2868 SE2869 SE2870 SE2871 SE4142 SE4143 SE4144 SE4228 SE4229 SE4693 SE4728 SE4729 SE5280 SE5281 SE6586 SE5884 SE6585 SE6587 SE2 SE2317 SE2318 SE121 SE122 SE136 SE137 SE138 SE1976 SE1977 SE1994 SE1997 SE1998 SE2001 SE3662 SE3874 SE5835 SE5877 SE1533 SE1534 SE1541 SE1850 SE1851 SE1853SE1855 SE1857 SE1858 SE1859 SE1860 SE1863 SE1864 SE1922 SE1923 SE1924 SE2117 SE2227 SE2228 SE2251 SE2862 SE2863 SE6676 SE2866 SE2867 SE2873 SE2874 SE2875 SE3170 SE4013 SE4014 SE4227 SE5176 SE5177 SE5242 SE5243 SE5486 SE5487 SE5488 SE2733 SE2734 SE3120 SE3121 SE3122 SE3129 SE3135 SE3249 SE3250 SE3251 SE3255 SE3256 SE3257 SE3258 SE3311 SE3317 SE3318 SE3319 SE3320 SE3321 SE3322 SE3323 SE3324 SE3325 SE3326 SE3327 SE3329 SE3330 SE3331 SE3536 SE5182 SE5183 SE6759 SE3467 SE3473 SE3491 SE3312 SE3313 SE3314 SE3315 SE3316 SE5443 SE5675 SE5198 SE5287 SE6263 SE1549 SE1548 SE1856 SE5886 SE5492 SE142 SE1733 SE2886 SE1852 SE3123 SE3328 SE5124 SE5677 SE5530 SE5535 SE3942 SE1919 SE5442 SE2810 SE6449 SE6448 SE6367 SE6705 SE6706 SE5867 SE5869 SE5868 Haltestelle Leutschenbac Gauss-Stierli B1 B2 Öffentlicher Gestaltungsplan «Thurgauerstrasse Teilgebiet B Schule/Quartierpark» Situationsplan, 1:1000 Geltungsbereich Baubereich mit Mantellinie Pausenplatz (ungefähre Lage) Informationsinhalte Verkehrsbaulinie Festlegungen Vorzone Thurgauerstrasse Bereich für Ein-/Ausfahrt motorisierter Individualverkehr in die Vorzone Abbruch bestehende Bauten und Anlagen Strassenbaum Thurgauerstrasse (innerhalb/ausserhalb Geltungsbereich) Quartierpark Baubereichserweiterung Anschluss Grubenackerstrasse (ungefähre Lage) Öffentliche Velowegverbindung (ungefähre Lage) Anknüpfungspunkt arealinterne Erschliessung Fussverkehr (ungefähre Lage) Wendemöglichkeit Motorfahrzeuge (ungefähre Lage) Anknüpfungspunkt öffentliche Fuss-/Velowegverbindung (ungefähre Lage) B Dokument: Grundlage: GeoZ (LV95)/ August 2016 Uferstreifen Binzmühlebach Pflichtbaulinie 10064_08_191120_Plan.vwx Zürich-Seebach, Kreis 11, Kanton Zürich Erstellungs- und Druckdatum: 20.11.2019 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr. ………………..... vom …………………….. Im Namen des Gemeinderats: Die Präsidentin / Der Präsident: ……………………………………………….. Die Sekretärin / Der Sekretär: ……………………………………………….. In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom ………………… auf den …………………….. Für die Baudirektion: ……………………………………………... Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ……………..… vom ……………………... Städtebauliches Richtkonzept Thurgauerstrasse West 1906 20. November 2019 1174/20 1. Oktober 2020 1225 16. Dezember 2020 19. Februar 2021 Grubenackerstrasse Steffenstrasse Thurgauerstrasse Grubenackerstrasse Schärenmoosstrasse Thurgauerstrasse Leutschenbachstrasse Schärenmoosstrasse Leutschenbachstrasse 76a 68c 68 68a 42e 42b 44f 60a 40c 40a 91a 76a 77a 27500141 27502297 27500523 27502769 SE6620 SE2315 SE4730 SE2314 SE4733 SE5291 SE5291 SE4609 SE6647 SE4812 SE5527 SE6574 SE6562 SE6559 SE6560 SE4237 SE6209 SE6664 SE4732 SE6703 SE4979 SE2310 SE2311 SE2312 SE2313 SE4584 SE4731 SE4737 SE4738 SE4739 SE4740 SE4741 SE272 SE4914 SE5741 SE5293 SE6665 SE6628 SE4734 SE4736 SE4742 SE4746 SE6619 SE5059 SE4586 SE6609 SE6473 SE2664 SE3723 SE4024 SE4026 SE6570 SE6610 SE6614 SE3724 SE3726 SE3727 SE3728 SE3729 SE3730 SE3731 SE3732 SE3733 SE3734 SE3736 SE3737 SE3738 SE3739 SE3740 SE3741 SE3742 SE3743 SE3744 SE3745 SE3746 SE4316 SE4585 SE4587 SE4588 SE270 SE4915 SE5950 SE6612 SE5063 SE6611 SE4610 SE6627 SE6627 SE4735 SE4589 SE6613 SE6616 SE6617 SE6648 SE6615 SE6474 SE6475 SE6476 SE5900 SE6761 8.30m 8.30m 8.30m 8.30m 8.30m 8.30m Airgate ch Haltestelle Oerlikerhus Oerlikerhus Ehem. Schützenhaus Leutschenbach-Kopf The Metropolitans Leutschenpark 100m N 250 50 75 Schnitt B-B, 1:1000 B 3 4 Koordinatenverzeichnis (Amtliche Vermessung LV95) Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate 1 2`683`939.84 2 2`683`997.03 1`252`216.23 1`252`310.78 3 2`684`022.85 1`252`295.16 4 2`684`025.85 1`252`293.34 5 2`683`968.66 1`252`198.80 6 2`683`965.67 1`252`200.61 7 2`683`923.12 1`252`226.35 8 2`683`957.82 1`252`275.75 9 2`683`810.73 1`252`379.06 10 2`683`964.72 1`252`286.34 11 2`683`984.19 1`252`318.54 Radius 179.75 12 2`683`911.89 1`252`220.87 13 2`683`979.73 1`252`179.83 14 2`684`073.55 1`252`337.35 15 2`684`023.89 1`252`367.40 16 2`684`036.83 1`252`388.79 17 2`684`008.30 1`252`406.05 Grubenackerstrasse Thurgauerstrasse Thurgauerstrasse Tram Vorzone +427,50 m.ü.M Vorzone Gew. Terrain B1, 453,50 m.ü.M B2, 450,50 m.ü.M +432,50 m.ü.M UG 1 05Schule Schule Schule Schule Schule Schule Schule EG

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