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Reglement betreffend Unterschriftensammlungen anlässlich von Abstimmungen und Wahlen

Chur · 113 · regulation

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In force since 1987-03-25, as the publisher states.

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1 provision

$$$ 113 Reglement betreffend Unterschriftensammlungen anlässlich von Abstimmungen und Wahlen Beschlossen vom Stadtrat am 25. März 1987 1. Anlässlich von Abstimmungen und Wahlen dürfen auf den Vorplätzen der Schulhaus-Urnen grundsätzlich Unterschriftensammlungen durchgeführt werden durch lokale Initiativkomitees. 2. Die Initianten haben zuvor die zuständigen Organe zu informieren, sofern ein Initiativbegehren nicht zuvor schon öffentlich bekanntgegeben worden ist. 3 Die Unterschriftensammlungen dürfen die Stimmbürger beim Gang zur Urne weder behindern noch belästigen. Die Tische mit den Unterschriftenbogen müssen deshalb mindestens ca. 5 Meter von der Eingangstüre entfernt aufgestellt werden und dürfen nicht als Hindernis wirken beim Gang zur Urne. 4. Da vor den Eingängen ins Rathaus weder an der Poststrasse noch an der Reichsgasse entsprechende Tische aufgestellt werden können, muss diese Möglichkeit auf die offene Halle beschränkt bleiben, soweit dort noch Freiraum verfügbar ist. 5. Mit dieser Neuregelung wird der Beschluss des Stadtrates vom 9. Februar 1972 aufgehoben.

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