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Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.121 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Erschliessung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 D. Umwelt
  17. Art. 17
  18. Art. 18 E. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung von bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für innerstädtische Nutzungen an der Bahnhofstrasse sowie einen städtebaulich und architektonisch hochstehenden Neu- und Umbau des Blockrandes unter besonderer Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anforderungen.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan 1:500. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er ummfasst die Parzellen Kat.-Nrn. AA19, AA21, AA495, AA496, AA497, AA1787 und AA1788 mit einer Gesamtfläche von 8584,2 m2.

Art. 3

Geltendes Recht 1Der vorliegende Gestaltungsplan wird festgesetzt im Sinne der §§ 83 ff. PBG. 2Im Gestaltungsplanperimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Übergeordnetes Bundesrecht und kantonales Recht bleiben vorbehalten. 3Die Gebäude Bahnhofstrasse 9, 11, 13, 17 und Talstrasse 12 (Stadtratsbeschluss vom 29. September 2010) sowie Tiefenhöfe 6 (Stadtratsbeschluss Nr. 1104 vom 28. März 1990) sind geschützt. Die Schutzanordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor. 4Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben. 5Die Wirkung der Baulinien Bahnhofstrasse, Börsenstrasse und Talstrasse ist bezüglich Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

Art. 4

Richtprojekt Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dient das im Anhang des Planungsberichts wiedergegebene Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept der Baubehörde als Richtprojekt in Ermessensfragen.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen

Empfindlichkeitsstufen und Lärmschutz 1Im Gestaltungsplanperimeter wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) zugeordnet. 2Die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Art. 6

Nutzweise 1Es sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig. 2Der Wohnanteil beträgt 0 %. 3In den Erdgeschossen sind an dafür geeigneter Lage in mindestens 50 % der massgeblichen Geschossfläche öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen wie Kundenbereiche, Läden, Gastronomie-, Veranstaltungs- und Kulturräume beizubehalten bzw. vorzusehen.

Art. 7

Gebäudemantel 1Der Gebäudemantel der Baubereiche A1, A2, B1, B2, C1, C2 und D wird durch die im Plan 1:500 eingetragenen Festlegungen bestimmt. Innerhalb des Gebäudemantels ist die oberirdische Geschosszahl frei. 2In den Baubereichen A1 und A2 ist ein Hochhaus im Rahmen des Gebäudemantels zulässig. 3In den Baubereichen E und F mit Profilerhaltung haben Gebäude oder Gebäudeteile bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. Oberirdisch darf die Zahl der bestehenden Geschosse nicht überschritten werden. 4Der minimale Gebäudeabstand von 7 m darf nur unterschritten werden, wenn die feuerpolizeilichen, arbeits- und wohnhygienischen Anforderungen eingehalten sind. 5Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt resp. beibehalten werden: a. unterirdische Gebäude und Gebäudeteile; b. bestehende Fassaden; c. höchstens einzelne Balkone und Erker bis maximal 1,5 m; d. Vordächer und dergleichen; e. Anlagen für Gastronomie im Hofbereich; f. Sammelstellen des Abfuhrwesens; g. kleine technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre, Oblichter, Liftaufbauten, Dachausstiege und dergleichen sowie weitere technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie. 6Für die dauernde Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ist vor dem Baubewilligungsverfahren eine entschädigungspflichtige Bewilligung bzw. Konzession einzuholen, ansonsten der öffentliche Grund nicht beansprucht werden darf. Davon ausgenommen sind bestehende Überstellungen.

Art. 8

Ausnützung 1Innerhalb des oberirdischen Gebäudemantels ist die Ausnützung frei. 2Im ersten Untergeschoss dürfen maximal 5500 m2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden. 3Im zweiten und dritten Untergeschoss dürfen in der Summe maximal 5500 m2 massgebliche Geschossfläche (ohne Aussenmauern) ausgenützt werden. Es sind nur nicht ständig genutzte Räume wie Tresor, Ausstellung, Wellness und Garderobe samt Erschliessung und Nebenräume zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detailliertes Nutzungskonzept mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Nachweisen vorzulegen.

Art. 9

Gestaltung, Gesamtwirkung 1Bauten, Anlagen inkl. Ausstattungen, besondere Gebäude und Aussenbereiche sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Möblierung und Bepflanzung. 2Die im Plan 1:500 bezeichneten Bereiche sind im Erdgeschoss transparent zu gestalten. Plan Festlegungen Perimeter Gestaltungsplan Randgebäude MIV-Erschliessung (Lage schematisch) Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) bestehende Baulinie bestehende Bauten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Hofgebäude mit&!" Hofgebäude Fussgängerverbindung (Lage schematisch) Informationen Baubereiche: Übrige Festlegungen: Gebäuderücksprung Bäume zu erhalten (Lage schematisch) Freiraum Parkplätze (Lage schematisch) Bäume zu!,' (Lage schematisch) AN PP MIV-Erschliessung (Lage schematisch) Erschliessung der Anlieferung (Lage schematisch) Fussgängerverbindung (Lage schematisch) Bäume (Lage schematisch) Parkplätze (Lage schematisch) AN PP transparente Gestaltung im Erdgeschoss Koordinatenpunkte Bestand Geländekoten + 408.80 m Koten Gebäudemantel + 436.35 m Koordinaten der Neubaubereichspunkte Nr. Höhe +413.66 m +413.66 m +413.66 m +413.66 m +417.60 m +417.60 m +418.90 m +418.20 m +418.80 m +420.30 m +417.90 m +417.90 m +417.90 m x - Koordinatey - Koordinate 683'082.35 683'086.46 683'096.72 683'103.09 683'098.89 683'103.86 683'114.23 683'131.68 683'125.23 683'114.62 683'110.31 683'117.72 683'130.32 247'027.20 247'019.45 247'005.37 246'992.54 246'991.85 246'983.50 246'983.01 246'992.33 247'004.40 247'001.54 247'040.57 247'013.00 247'016.40 14 +436.35 m683'128.16 246'958.85 15 +436.35 m683'146.29 246'963.73 16 +436.35 m683'151.17 246'945.60 17 +436.35 m683'133.04 246'940.72 AA4240 AA21 AA395 AA4332 AA23 AA24 AA25 AA1446 AA4236 AA1709 AA1760 AA1637 AA22 AA4424 AA20 AA1639 AA496 AA19 AA497 AA495 AA8000 AA8001 Dreikönigbrücke Tiefenhöfe weg Talstrasse Börsenstrasse Bahnhofstrasse abenpromenade AA1788 AA1787 AN AN PP AN PP PP + 436.35 m + 431.28 m + 435.35 m + + 435.35 m + 436.35 m +431.28 m + 432.13 m AN A1 C1 C2 D B1 B2 E F A2 6 7 A B C C A N250 10 15 20 M.5 Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB» Zürich - Altstadt Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Massstab 1:500 Schnitt A:A Schnitt B:B Schnitt C:C Bahnhofstrasse B1 B2 C1 ED Baulinie Parzellengrenze + 428.64 m+ 432.80 m + 417.90 m A1 3 anrechenbare Untergeschosse + 433.40 m + 426.70 m 0.75m C2 + 409.04 m Gebäudemantel Bahnhofstrasse Talstrasse A1 A2 A1 + 421.38 m + 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m 2.6m 5.0m 2.0m 1.0m 1.0m Baulinie Parzellengrenze Baulinie Parzellengrenze 3 anrechenbare Untergeschosse + 428.13 m+ 432.13 m+ 436.35 m 2.0m + 408.80 m + 408.76 m+- 0 = 408.85 m Gebäudemantel Börsenstrasse A1 A2 A1 D 3 anrechenbare Untergeschosse 3.4m 5.6m 2.0m + 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m + 421.38 m 2.0m2.5m 3.1m + 420.30 m C1 Baulinie Parzellengrenze 1.0m 1.0m Gebäudemantel + 428.13 m+ 431.28 m+ 436.35 m + 420.30 m + 433.40 m + 426.70 m 0.75m 0 = 408.85 m + 408.56 m + 408.85 m+- AA5542 AA4331 A AA5466 AA5472 AA5494 AA5 Postst Bahnhofstrasse 431.28 m

Art. 10 B

Freifläche 1Die im Plan 1:500 bezeichneten Freiflächen müssen eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen. 2In dem im Plan 1:500 bezeichneten Bereich sind die bestehenden Bäume zu erhalten und durch zusätzliche Bäume zu ergänzen.

Art. 11

Etappierung Die etappenweise Ausführung von Um- und Neubauten ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus. Dies gilt auch für die nach Art. 10 geregelte Freifläche.

Art. 12 C. Erschliessung

Erschliessung für Motorfahrzeuge 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet. 2Die Anlieferung erfolgt an den im Plan 1:500 bezeichneten Stellen.

Art. 13

Fusswegverbindung und Zugänge 1Im Hofbereich ist eine Fusswegverbindung mit je einem Durchgang zur Bahnhofstrasse und Talstrasse sicherzustellen. Diese ist mindestens während den üblichen Ladenöffnungszeiten offen zu halten. 2Die Zugänge zum Hof und zu den Gebäuden sind hindernisfrei zu erstellen.

Art. 14

Parkierung 1Die Parkierung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach der im Zeitpunkt des jeweiligen baurechtlichen Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung geregelt. 2Von diesen Parkplätzen dürfen maximal 8 Abstellplätze an dem im Plan 1:500 bezeichneten Bereich erstellt werden. Die überzähligen Abstellplätze im Hofbereich sind bis zum Zeitpunkt der ersten Volumenänderung aufzuheben. Die restlichen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. 3Mindestens 20 Abstellplätze für leichte Zweiräder sind oberirdisch anzuordnen.

Art. 15

Abfallentsorgung Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen an sinnvoller Lage auszuscheiden und die geeigneten Einrichtungen zu schaffen.

Art. 16 D. Umwelt

Ökologischer Ausgleich 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. 2Nicht begehbare Flachdächer (exkl. Flachdächer von technischen Aufbauten) sind extensiv zu begrünen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

Art. 17

Energie 1Neubauten – und soweit technisch möglich, mit dem Schutzumfang gemäss Schutzverträgen vom 28. März 1990 und 29. September 2010 vereinbar sowie wirtschaftlich tragbar auch Umbauten – sind im Minergie-Standard zu erstellen oder müssen hinsichtlich des Heizenergiebedarfs mindestens 30 % unter den Vorgaben der jeweils zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion Kanton Zürich liegen. 2Der Energiebedarf für Raumheizung/-kühlung und Wassererwärmung ist im Rahmen eines Seewasser-Energieverbunds zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energien sind zulässig, falls der Anschluss an einen Seewasser-Energieverbund nicht möglich ist.

Art. 18 E. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 27. März 2012, Inkraftsetzung auf den 28. April 2012.

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