Law

Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden

Fribourg · 732.2.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 348c8ad82eb773be5d82667f70ac03d981d5f734c035ec273c25f68260d1507d

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Mobiliarversicherung – G 732.2.1
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Obligatorium 1 Alle im Kanton, in Gebäuden und im Freien sich befindende Fahrhabe, ist gegen Feuer- und Explosionsschäden sowie gegen die Gefahren des Blitzschlages und anderer Einwirkungen durch Naturereignisse zu versichern.

Art. 2

Ausnahmen 1 Von der obligatorischen Versicherungspflicht sind ausgenommen: a) Bargeld, Banknoten, Wertpapiere, Sparhefte; b) Goldmünzen, unverarbeitete Edelmetalle, Schmucksachen, Gegenstände von hohem künstlerischem oder kunstgewerblichem Wert, Sammlungsgegenstände jeder Art; c) Manuskripte, Urkunden; d) Rollmaterial von Transportanstalten samt Ladungen und auf Bahnhöfen gelagerte Waren; e) Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge samt Ladungen, Campinganhänger und Wohnwagen samt Zubehör; f) Fahrhabe in Gebäuden, die von der kantonalen Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind; g) Inventar von Festhütten und nicht permanenten Ausstellungen, Markt- und Schaubuden aller Art samt Inhalt. 2 Wo die in Absatz 1 Bst. b angeführten Sachen der Ausübung einer gewerblichen oder industriellen Tätigkeit oder Bildungszwecken zu dienen haben, unterliegen sie der Versicherungspflicht. Mobiliarversicherung – G 732.2.1 3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Versicherungspflichtige 1 Die Versicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Fahrhabe. Der Haushaltsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Fahrhabe seiner Familienmitglieder und aller Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben, versichert ist. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber für die in seinen Gebäuden oder auf dem Betriebsareal sich befindenden Kleider und persönlichen Effekten seiner Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge. 2 …

Art. 4

Versicherungsberechtigung 1 Für den Abschluss der Versicherungen sind nur die vom Bundesrat konzessionierten privaten Versicherungsgesellschaften zuständig. 2 Die Durchführung des Obligatoriums kann vom Staat mit den privaten Versicherungsgesellschaften vertraglich geregelt werden.

Art. 5

Pflichten der Gemeinde 1 Die Gemeinde kontrolliert, ob die dem Obligatorium unterstellten Personen ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. 2 Sie übernimmt die Prämienzahlung für bedürftige Versicherungspflichtige, denen die Bezahlung nicht möglich ist. Diese Verpflichtung fällt dahin, wenn der Versicherer das Verfahren zur Einziehung der Prämien nicht innert sechs Monaten seit Fälligkeit der Prämien eingeleitet oder den Verlustschein nicht innert einem Jahr seit dessen Ausstellung vorgelegt hat. 3 Die Gemeinde kann für bedürftige Personen Kollektivversicherungsverträge abschliessen.

Art. 6

Säumnisfolge 1 Wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, wird, nach erfolgloser Mahnung durch den Gemeinderat, mit einer Busse von höchstens 500 Franken belegt. Diese Zuwiderhandlung wird nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 7

Bundesgesetzgebung 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 Anwendung.

Art. 8 Mobiliarversicherung – G 732.2.1

Aufsicht 1 Die kantonale Aufsicht über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird durch die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 1) ausgeübt.

Art. 9

Aufhebungen 1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle übrigen Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere das Gesetz vom 5. Mai 1893 über die obligatorische Mobiliarversicherung.

Art. 10

Ausführung 1 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt, das mit seiner Promulgierung in Kraft tritt. 2) 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 2) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1966 (StRB 18 03.1966). Mobiliarversicherung – G 732.2.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 03.02.1966 Erlass Grunderlass 01.04.1966 BL/AGS 1966 f 24 / d 26 18.09.1997 Art. 6 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383 11.05.1999 Art. 3 geändert 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146 11.05.1999 Art. 5 geändert 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146 31.05.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.02.1966 01.04.1966 BL/AGS 1966 f 24 / d 26 Art. 3 geändert 11.05.1999 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146 Art. 5 geändert 11.05.1999 01.10.1999 BL/AGS 1999 f 143 / d 146 Art. 6 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383 Art. 6 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

← Find another law