Kommissionen
1 Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen.
2 Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem
Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über
die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungsbefugnisse.
3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können
Ausnahmen beschliessen.
§ 42
Fraktionen
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern.
10 Nr. 1
§ 43
Verhältnis zum Regierungsrat
1 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen,
deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.
2 Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.
5.2.2 Aufgaben
§ 44
Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a. aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für ein Jahr,
b. seine Kommissionen,
c. den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für ein Jahr,
d. auf Antrag des Regierungsrates den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin für
vier Jahre,
e. die Mitglieder der Gerichte und für zwei Jahre das Präsidium des Kantonsgerichtes.
2 Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen.
3 Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise.
§ 45
Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes.
2 Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche
die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesentlichen Bestimmungen über
a. die Rechtsstellung Einzelner, namentlich bei der Ausübung der politischen Rechte,
b. die Organisation der Behörden und die Verfahren,
c. die Aufgaben des Kantons und Zweck, Art und Umfang seiner Leistungen,
d. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der
Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe.
3 Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem
Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren
Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung
ausgeschlossen wird.
Nr. 1 11
4 Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
§ 46
Planung
1 Der Kantonsrat behandelt grundlegende Planungsvorlagen.
§ 47
Finanzgeschäfte
1 Der Kantonsrat beschliesst über
a. die jährliche Festsetzung des Voranschlags und des Steuerfusses,
b. die Ausgaben, welche die Befugnisse des Regierungsrates übersteigen,
c. die Genehmigung der Jahresrechnung und weiterer Rechnungen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
§ 48
Verträge
1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem
Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist.
2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen
im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge.
§ 49
Weitere Geschäfte
1 Der Kantonsrat
a. übt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Referendums und der Kantonsinitiative beim Bund aus,
b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Kantonsrat, dem Regierungsrat
und dem Kantonsgericht,
c. beschliesst über Amnestien und Begnadigungen,
d. behandelt Petitionen,
e. entscheidet über die Gültigkeit von Volksinitiativen,
f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm das Gesetz zuweist.
§ 50
Oberaufsicht
1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes.
2 Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte.
12 Nr. 1
5.3 Regierungsrat
5.3.1 Organisation
§ 51
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
3 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz.
§ 52
Amtsantritt
1 Nach der Gesamterneuerungswahl treten die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt
am 1. Juli an.
§ 53
Kollegialprinzip
1 Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
§ 54
Verhältnis zum Kantonsrat
1 Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht
selbständig ausarbeitet.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die
Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen.
3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem
Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.
5.3.2 Aufgaben
§ 55
Regierungstätigkeit
1 Der Regierungsrat
a. plant und koordiniert die Ziele und Mittel für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben,
b. vertritt den Kanton nach innen und aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons.
§ 56 Nr. 1 13
Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen.
2 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen. Diese Verordnungen sind innert zweier Jahre in das ordentliche
Recht zu überführen.
3 Um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen, kann der Regierungsrat
die notwendigen Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen fallen spätestens zwei
Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.
§ 57
Führung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung und bestimmt ihre Aufgaben.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates stehen je einem Departement vor.
§ 58
Finanzgeschäfte
1 Der Regierungsrat entwirft den Voranschlag und erstellt die Jahresrechnung sowie weitere Rechnungen.
2 Er beschliesst über
a. einmalige freibestimmbare Ausgaben bis zu dem im Gesetz festgelegten Betrag,
b. nicht im Voranschlag enthaltene gebundene Ausgaben,
c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens,
d. die Beschaffung der für die Finanzierung notwendigen Mittel.
§ 59
Verträge
1 Der Regierungsrat führt die Verhandlungen bei interkantonalen und anderen Verträgen.
2 Er schliesst Verträge unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes des Kantonsrates ab.
3 Er ist allein für den Abschluss zuständig
a. innerhalb seiner Finanz- und Rechtsetzungsbefugnisse,
b. wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt.
§ 60
Weitere Geschäfte
1 Der Regierungsrat
a. sorgt für die Umsetzung der Gesetzgebung und der Beschlüsse des Kantonsrates
sowie für die Umsetzung und Durchsetzung der rechtskräftigen Urteile,
b. entscheidet über Beschwerden, soweit das Gesetz dies vorsieht,
c. trifft Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
d. legt Rechenschaft über die kantonale Verwaltung ab,
e. übt die Mitwirkung im Bund aus, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist,
14 Nr. 1
f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm die Rechtsordnung zuweist.
5.4 Gerichte
§ 61
Grundsätze
1 Der Kanton gewährleistet eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung.
2 Wo es die Art der Rechtssache zulässt, soll Vermittlung angeboten und Verständigung
angestrebt werden.
§ 62
Aufgabe und Organisation
1 Die Gerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren und bezeichnet die weiteren Justizbehörden.
3 Es können interkantonale Justizbehörden geschaffen werden.
§ 63
Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons.
2 Es urteilt in Abteilungen, denen Sachgebiete zugewiesen sind.
3 Das Gesetz bestimmt die Wahl- und die Rechtsetzungsbefugnisse.
§ 64
Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
1 Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen.
2 Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden.
§ 65
Gerichtsverwaltung
1 Das Kantonsgericht leitet die Gerichtsverwaltung.
2 Es stellt dem Kantonsrat und dem Regierungsrat Anträge und vertritt alle ihm unterstellten Justizbehörden.
3 Es erstattet dem Kantonsrat Bericht.
§ 66 Nr. 1 15
Aufsicht
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die übrigen Gerichte und die anderen ihm
unterstellten Justizbehörden aus.
2 Durch Gesetz können weitere Aufsichtsorgane eingesetzt werden.
5.5 Ombudsstelle
§ 67
1 Durch Gesetz kann eine Ombudsstelle geschaffen werden. Sie vermittelt in Konflikten
zwischen Privaten und Behörden.
6 Gemeinden
§ 68
Stellung
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse.
2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren
Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum.
§ 69
Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.
§ 70
Organisation
1 Die Gemeinden geben sich eine demokratische Organisation und legen deren Grundzüge in einer Gemeindeordnung fest.
2 Organe der Gemeinden sind insbesondere die Stimmberechtigten und der Gemeinderat.
Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen.
§ 71
Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden können zusammenarbeiten. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten sind zu wahren.
2 Das Gesetz kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn eine Aufgabe nur
so zweckmässig erfüllt werden kann.
16 Nr. 1
3 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit mit Gemeinden benachbarter Kantone.
§ 72
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton fördert die Gemeinden mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit zu steigern. Er unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit der
Gemeinden und kann Gebietsreformen fördern.
§ 73
Aufsicht
1 Die Gemeinden sorgen bei der Aufgabenerfüllung und der Festlegung ihrer Organisation für eine wirksame Kontrolle und Steuerung.
2 Der Kanton bezeichnet die Behörden, welche die Gemeinden unter Respektierung ihres
Gestaltungsfreiraumes beaufsichtigen. Das Gesetz regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen. 3 *
3 Die Gemeindeerlasse sind dem Kanton zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern das
Gesetz dies vorsieht. Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beschränkt sich die Prüfung der Erlasse auf deren Rechtmässigkeit.
§ 74
Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden
1 Über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden beschliessen deren
Stimmberechtigte.
2 Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung des
Kantonsrates, Verlegungen von Gemeindegrenzen jener des Regierungsrates.
3 Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die
Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
4 Haben Bestandes- oder Gebietsveränderungen einen Kantonswechsel zur Folge, bedürfen sie der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden und des
Kantons.
§ 75
Korporationen
1 Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das
Gesetz regelt das Nähere.
3 Änderung in der Volksabstimmung am 24. November 2013 angenommen, von den eidgenössischen
Räten am 3. März 2016 gewährleistet (vgl. Änderungstabellen am Schluss).
Nr. 1 17
7 Finanzordnung
§ 76
Finanzhaushalt
1 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
2 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden.
3 Die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden sind unabhängig und fachkundig zu
prüfen.
§ 77
Beschaffung von Mitteln
1 Kanton und Gemeinden beschaffen ihre Mittel insbesondere
a. durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b. aus Leistungen des Bundes und Dritter,
c. aus Anlagen und ihren Erträgen,
d. durch Aufnahme von Darlehen und von Anleihen.
§ 78
Finanzausgleich
1 Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
2 Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.
8 Religionsgemeinschaften
§ 79
Öffentlich-rechtliche Anerkennung
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
§ 80
Organisation und Finanzierung
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und
Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der
ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
18 Nr. 1
2 Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen.
3 Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen
Steuern zu erheben.
4 Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen.
5 Das Gesetz regelt das Nähere.
9 Änderung der Kantonsverfassung