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Verfassung des Kantons Luzern

Luzern · 1 · constitution

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Contents: 90 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Nr. 1 3
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37 Nr. 1 9
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56 Nr. 1 13
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66 Nr. 1 15
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 91
  90. § 92

90 provisions

§ 81

Grundsatz 1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

§ 82

Teilrevision 1 Mit einer Teilrevision können einzelne Verfassungsbestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden. 10 Schlussbestimmungen

§ 83

Aufhebung der Staatsverfassung 1 Die Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 18754 wird aufgehoben.

§ 84

Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Erlasse, die von einer Behörde beschlossen wurden, die nicht mehr zuständig ist, oder die in einem Verfahren beschlossen wurden, das nicht mehr gleich geregelt ist, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach neuem Recht. 2 Die Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt. 3 Bis zur gesetzlichen Neuordnung der obersten richterlichen Behörde nach den §§ 63, 65 und 66 gelten die §§ 73, 77 und 86bis der Staatsverfassung von 18755. Die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung über die Gerichte gelten sinngemäss für das Obergericht und das Verwaltungsgericht. 4 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 5 Das Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012 trat am 1. Juni 2013 in Kraft (G 2012 189). Nr. 1 19 4 Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung bilden die Stadt Luzern, die übrigen Gemeinden des Amtes Luzern, die Gemeinden des Amtes Hochdorf, jene des Amtes Sursee, jene des Amtes Willisau und jene des Amtes Entlebuch je einen Wahlkreis nach bisherigem Recht. 5 Für Initiativen und Referenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung die Sammelfrist läuft oder bei denen die Volksabstimmung ausstehend ist, gilt bisheriges Recht. 6 Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten die §§ 17, 45 Absatz 36, 75 Absatz 1, 857, 91 und 92 der Staatsverfassung von 18758 weiter.

§ 85

Neuwahlen 1 Die nächsten Neuwahlen der Gemeinderäte und der Gemeindeparlamente sowie der Amtsgerichte finden im Jahr 2008 statt. 2 Die nächsten Neuwahlen des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Luzerner Mitglieder des Ständerates finden im Jahr 2011 statt. 3 Die Wahl der Mitglieder des Ständerates findet gleichzeitig mit der Neuwahl des Nationalrates statt.

§ 86

Referendum der Gemeinden 1 Die Stimmberechtigten oder, wenn ein solches besteht, das Gemeindeparlament sind zuständig, für die Gemeinde das Referendum zu ergreifen, sofern in der Gemeindeordnung kein anderes Organ bestimmt ist.

§ 87

Formelle Anpassung von Teilrevisionen 1 Änderungen der Staatsverfassung von 1875 nach Verabschiedung dieser Verfassung durch den Grossen Rat werden formal an diese Verfassung angepasst. Die entsprechenden Beschlüsse des Grossen Rates unterliegen nicht dem Referendum.

§ 88

Inkrafttreten 1 Die Verfassung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 6 Weitergeltung beendet durch Änderung des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Januar 2010, in Kraft seit dem 26. September 2010 (G 2010 217). 7 Weitergeltung beendet durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129). 8 siehe Anhang 2 20 Nr. 1 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 17.06.2007 01.01.2008 Erstfassung K 2007 253 | G 2007 189 § 73 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2013 581 Anhang 2 25.01.2010 26.09.2010 Inhalt geändert G 2010 217 Anhang 2 10.05.2010 01.01.2011 Inhalt geändert G 2010 129 Nr. 1 21 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 17.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung K 2007 253 | G 2007 189 25.01.2010 26.09.2010 Anhang 2 Inhalt geändert G 2010 217 10.05.2010 01.01.2011 Anhang 2 Inhalt geändert G 2010 129 17.06.2013 01.07.2014 § 73 Abs. 2 geändert G 2013 581 Nr. 1-A2 1 Anhang 2 (Stand 01.01.2011) Weiter geltende Bestimmungen der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875 Gemäss § 84 Absatz 6 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 gelten bis zum Erlass der dort genannten gesetzlichen Regelungen die folgenden Bestimmungen der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875 weiter: § 17 Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft 1 In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: Ehegatten, Blutsverwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; Stiefeltern und Stiefkinder, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger, solange die Personen, durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, am Leben sind. 2 Das gleiche ist zu beobachten zwischen Präsident und Schreiber einer solchen Behörde. § 75 Unvereinbarkeit, Zugehörigkeit zur Bundesversammlung 1 Die Mitglieder des Obergerichts können dem Grossen Rat sowie Behörden, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, nicht angehören. Sie dürfen keine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben.

§ 91

Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden sind die vom Staate anerkannten Körperschaften der Angehörigen einer Konfession. 2 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde bestellen im Jahre der ordentlichen Neuwahl des Grossen Rates einen Kirchenrat, dessen Mitgliederzahl durch das Gesetz bestimmt wird. Der Amtsantritt erfolgt auf den 1. August.

§ 92

Kirchenverfassungen 1 Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können mit Genehmigung des Grossen Rates eine kantonale Kirchenverfassung beschliessen, die an Stelle der durch Staatsverfassung und Gesetz vorgesehenen Organisation tritt. 2 Das Nähere regelt das Gesetz.

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