Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 fbceb2004b4e4d734a013c97bd7bf8f3bde51c866d0908e54cccbabf7fb06620
8 provisions
§ 1
Regierungsrat
Der Regierungsrat:
a) wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten
Kommission (Art. 360b OR);
b) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von
deren Vollzugsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit treffen.
§ 2
Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA an.
§ 3
5 Amt für Arbeit
1 Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz
(Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);
2 Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das
Sekretariat der tripartiten Kommission.
§ 4
6 Tripartite Kommission
a) Konstituierung
1 Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleichzeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.7
2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.SRSZ 1.1.2015
351.411
§ 5
b) Aufgaben
Die tripartite Kommission erfüllt die ihr:
a) nach Art. 360b OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;
b) als Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom
Regierungsrat erlassenen Pflichtenheft.
§ 6
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten
Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme (Art. 360b Abs. 5 OR).
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über
die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(KVVzEntsG) 8 wird aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9
1 GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q)
2 SR 823.20.
3 SR 220.
4 SR 822.41.
5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 SR 837.0.
8 GS 20-505.
9 Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft
getreten.