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Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

Schwyz · 351.411 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Regierungsrat Der Regierungsrat: a) wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten Kommission (Art. 360b OR); b) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von deren Vollzugsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit treffen.

§ 2

Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA an.

§ 3

5 Amt für Arbeit 1 Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG); 2 Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das Sekretariat der tripartiten Kommission.

§ 4

6 Tripartite Kommission a) Konstituierung 1 Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleichzeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.7 2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern. 3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt. 4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.SRSZ 1.1.2015 351.411

§ 5

b) Aufgaben Die tripartite Kommission erfüllt die ihr: a) nach Art. 360b OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben; b) als Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom Regierungsrat erlassenen Pflichtenheft.

§ 6

Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme (Art. 360b Abs. 5 OR).

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KVVzEntsG) 8 wird aufgehoben.

§ 8

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.9 1 GS 21-141 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22q) 2 SR 823.20. 3 SR 220. 4 SR 822.41. 5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 SR 837.0. 8 GS 20-505. 9 Abl 2007 1615; Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.

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