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10 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit
der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell).
2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie
angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton
Aargau die Einwohnergemeinde Kaiseraugst.
§ 2
Grundsatz
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen
ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu
erfüllen.
2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.
§ 3
Schutz und Erhalt
1 Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als
Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.
2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen
wissenschaftlichen Standards.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.
§ 4
Untersuchung und Dokumentation
1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch.
3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter.
1) SG 494.300
2) SGS 600
3) SAR 495.200
§ 5 Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800
Sammlung und Archiv
1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind
sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von
ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den
Verlust dieser Objekte.
3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung.
5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über Fr. 25'000 an Dritte und
die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrundeliegenden Originale mehr als Fr. 2'500 beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.
§ 6
Auswertung und Forschung
1 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell. Er
stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung.
2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen,
die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren.
§ 7
Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römi -
sche Kulturgeschichte und Archäologie.
2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und
anderen Medien auf lebendige Art präsentiert und erläutert.
3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort.
4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt.
5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der
Museumseintritt unentgeltlich.
§ 8
Grundeigentum
1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz
erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Finanzierung und Mithilfe
1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus
diesem Vertrag ergebenden Kosten.
Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800
2 Der Kanton Aargau übernimmt:
a) bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für:
1. Schutz und Erhalt (§ 3),
2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4);
b) einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).
3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum
Kostenanteil gemäss Absatz 2 in einem Leistungsvertrag.
4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von Fr. 100'000.– pro Kalenderjahr.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei
der Aufgabenerfüllung.
§ 10
Kündigung
1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren je -
weils auf das Jahresende hin gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung
oder Auflösung des Vertrags.
Der Vertrag ist zu publizieren 4). Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird
der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998 aufgehoben.
4) Publiziert am 17. Januar 2026.
Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 17.01.2021
Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 17.01.2021
Vertrag
über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag)
hag PRO AUGUSTA RAURICA
Historische und
Antiquarische
Gesellschaft zu Basel
Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sowie der Historischen und
Antiquarischen Gesellschaft und der Stiftung Pro Augusta Raurica wird,
gestützt auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Bst. b des Kulturfördergesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21.
Oktober 20091), § 17 des Gesetzes über die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft (KFG BL) vom 4.
Juni 20152) sowie § 3 Abs. 2 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (KG) vom 31. März 20093),
folgender Vertrag abgeschlossen:
Der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) wird als neuer Erlass publiziert.
§ 1 Gegenstand
1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der
Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell).
2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau
die Einwohnergemeinde Kaiseraugst.
§ 2 Grundsatz
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer
Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen.
2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung
beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.
§ 3 Schutz und Erhalt
Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als
Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.
2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen
wissenschaftlichen Standards.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive
der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.
§ 4 Untersuchung und Dokumentation
1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls
gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische
Funde sind zu bergen und zu inventarisieren.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch.
3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher
Ausgrabungen im Vertragsperimeter.
§ 5 Sammlung und Archiv
1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm
verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte.
3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung
und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten.
Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung.
1) SG 494.300
2) SGS 600
3) SAR 495.200
5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über CHF 25'000.- an Dritte
und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen
zugrunde-liegenden Originale mehr als CHF 2'500.- beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.
§ 6 Auswertung und Forschung
Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und
Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell.
Er stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung.
2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen,
die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren.
§ 7 Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römische
Kulturgeschichte und Archäologie.
2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen und die Ergebnisse
der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen
Medien auf lebendige Art präsentiert und erläutert.
3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort.
4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel-
Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt.
5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums
und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der
Museumseintritt unentgeltlich.
§ 8 Grundeigentum
Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen
Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Finanzierung und Mithilfe
Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus
diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Aargau übernimmt:
a. bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für:
1. Schutz und Erhalt (§ 3);
2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4);
b. einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).
3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum
Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag.
4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von CHF 100'000.- pro Kalenderjahr.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel
verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei
der Aufgabenerfüllung.
§ 10 Kündigung
1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils
auf das Jahresende hin gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder
Auflösung des Vertrags.
Keine Fremdänderungen.
Der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998 wird aufgehoben.
IV.
Der Erlass unter Ziff. I. sowie die Aufhebung unter Ziff. III. treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Augusta Raurica / Basel / Liestal / Aarau, den 13. Oktober 2025
Dr. Conradin Cramer
Regierungspräsident Kanton Basel-Stadt
Monica Gschwind
Regierungsrätin Kanton Basel-Landschaft
artina Bircher
Regierungsrätin Kanton Aargau
Dr. Tomas Lochman
Vorsteher Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel
Christoph Schneider
Präsident Stiftung Pro Augusta Raurica