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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica

Basel-Stadt · 497.800 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell). 2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau die Einwohnergemeinde Kaiseraugst.

§ 2

Grundsatz 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen. 2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.

§ 3

Schutz und Erhalt 1 Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten. 2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards. 3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.

§ 4

Untersuchung und Dokumentation 1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren. 2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch. 3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter. 1) SG 494.300 2) SGS 600 3) SAR 495.200

§ 5 Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800

Sammlung und Archiv 1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen. 2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte. 3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten. 4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung. 5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über Fr. 25'000 an Dritte und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrundeliegenden Originale mehr als Fr. 2'500 beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.

§ 6

Auswertung und Forschung 1 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell. Er stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung. 2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen, die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren.

§ 7

Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit 1 Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römi - sche Kulturgeschichte und Archäologie. 2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen Medien auf lebendige Art präsentiert und erläutert. 3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort. 4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt. 5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der Museumseintritt unentgeltlich.

§ 8

Grundeigentum 1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich. 2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf. 3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

§ 9

Finanzierung und Mithilfe 1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten. Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800 2 Der Kanton Aargau übernimmt: a) bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für: 1. Schutz und Erhalt (§ 3), 2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4); b) einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5). 3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Absatz 2 in einem Leistungsvertrag. 4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von Fr. 100'000.– pro Kalenderjahr. 5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung.

§ 10

Kündigung 1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren je - weils auf das Jahresende hin gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags. Der Vertrag ist zu publizieren 4). Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998 aufgehoben. 4) Publiziert am 17. Januar 2026. Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 17.01.2021 Denkmalschutz / Archäologische Forschung 497.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 17.01.2021 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) hag PRO AUGUSTA RAURICA Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sowie der Historischen und Antiquarischen Gesellschaft und der Stiftung Pro Augusta Raurica wird, gestützt auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Bst. b des Kulturfördergesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 20091), § 17 des Gesetzes über die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft (KFG BL) vom 4. Juni 20152) sowie § 3 Abs. 2 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (KG) vom 31. März 20093), folgender Vertrag abgeschlossen: Der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) wird als neuer Erlass publiziert. § 1 Gegenstand 1 Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell). 2 Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau die Einwohnergemeinde Kaiseraugst. § 2 Grundsatz 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen. 2 Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht. § 3 Schutz und Erhalt Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten. 2 Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards. 3 Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter. § 4 Untersuchung und Dokumentation 1 Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren. 2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch. 3 Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter. § 5 Sammlung und Archiv 1 Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen. 2 Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte. 3 Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten. Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung. 1) SG 494.300 2) SGS 600 3) SAR 495.200 5 Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über CHF 25'000.- an Dritte und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrunde-liegenden Originale mehr als CHF 2'500.- beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft. § 6 Auswertung und Forschung Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell. Er stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung. 2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen, die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren. § 7 Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römische Kulturgeschichte und Archäologie. 2 Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen Medien auf lebendige Art präsentiert und erläutert. 3 Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort. 4 Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel- Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt. 5 Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der Museumseintritt unentgeltlich. § 8 Grundeigentum Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich. 2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf. 3 Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen. § 9 Finanzierung und Mithilfe Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten. 2 Der Kanton Aargau übernimmt: a. bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für: 1. Schutz und Erhalt (§ 3); 2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4); b. einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5). 3 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag. 4 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von CHF 100'000.- pro Kalenderjahr. 5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung. § 10 Kündigung 1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags. Keine Fremdänderungen. Der Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998 wird aufgehoben. IV. Der Erlass unter Ziff. I. sowie die Aufhebung unter Ziff. III. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Augusta Raurica / Basel / Liestal / Aarau, den 13. Oktober 2025 Dr. Conradin Cramer Regierungspräsident Kanton Basel-Stadt Monica Gschwind Regierungsrätin Kanton Basel-Landschaft artina Bircher Regierungsrätin Kanton Aargau Dr. Tomas Lochman Vorsteher Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel Christoph Schneider Präsident Stiftung Pro Augusta Raurica

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