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Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone

Schaffhausen (city) · 400.10 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Geltungsbereich
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Verkehrsregime
  5. Art. 5
  6. Art. 6 IV. Ausnahmen
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 4
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Sa. - So.: 17.00 - 09.00 Uhr
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Kennzeichen: keines notwendig
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Bewilligungsverfahren
  15. Art. 15
  16. Art. 16 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Das Reglement ordnet den Verkehr auf allen den Gemeingebrauch offenstehenden Strassen und Plätzen der Fussgängerzone in der Altstadt Schaffhausen.

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Art. 2 II. Geltungsbereich

Das Reglement gilt für den gesamten Bereich der Fussgängerzone in der Altstadt der Stadt Schaffhausen. Es gilt für sämtliche Fahrzeugarten (inkl. Fahrräder).

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Art. 3

1 Die Fussgängerzone im Sinne der Signalisationsverordnung (SSV) ist Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird gemäss Art. 9 ff. ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt. Zweck Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 2 2 Als Fussgängerzone gilt der folgende Bereich in der Altstadt:  Fronwagplatz  Fischergässchen  Goldsteinstrasse: ab Münsterplatz/Moserstrasse bis Vordergasse  Karstgässchen  Kronengässchen  Läufergässchen  Löwengässchen: ab Unterführung Bahnhofstrasse bis Vorstadt  Münstergasse: ab Haus Nr. 15 bis Vordergasse  Moserstrasse/Untergries: abgesetzter Bereich ab Moserstrasse 30  Oberstadt: ab Neustadt bis Fronwagplatz  Posthof  Rathausbogen  Rosengässchen  Schneidergang, ab Beginn Tunnel  Schwertstrasse  Sporrengasse, ab Liegenschaft Nr. 4 bis Vordergasse  Stadthausgasse: ab Fronwagplatz bis Krummgasse  Tanne  Tunnelgässchen: Ab Mitte bis Vordergasse  Unterstadt inkl. Gerberplatz  Vordergasse  Vorstadt: ab Fronwagplatz bis Bogenstrasse  Webergasse: ab Schwesterngasse bis Vorstadt

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Art. 4 III. Verkehrsregime

1 Es ist kein Fahrzeugverkehr zugelassen, es besteht ein allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen. 2 Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. 3 Zum und vom Zielort weg ist der kürzeste Weg zu wählen.

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Art. 5

Es werden die folgenden Signale an folgenden Standorten angebracht: Grundregeln Signalisation Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 3  Signal "Fussgängerzone" (2.59.3, Anhang 2 SSV) mit Ausnahmen (je nach Standort verschieden) o Freier Platz, Einfahrt Unterstadt o Goldsteinstrasse, Ecke Münsterplatz o Herrenacker, Einmündung Tanne o Karstgässchen, Höhe Haus Nr. 10 o Kronengässchen, ab Kirchhofplatz o Läufergässchen o Löwengässchen o Moserstrasse/Untergries: abgesetzter Bereich ab Moserstrasse 30 o Münstergasse, Höhe Haus Nr. 15 o Oberstadt, bei Verzweigung Neustadt o Rathausbogen, Verzweigung Vordergasse o Rosengässchen, Verzweigung Repfergasse o Schwertstrasse, Einfahrt Bahnhofstrasse o Sporrengasse, Verzweigung Stadthausgasse o Stadthausgasse, Verzweigung Krummgasse o Tunnelgässchen, ab Mitte Tunnelgässchen o Unterstadt, ab Bachstrasse / Gerberplatz (mit Zusatztafel "Einfahrt verboten, ausgenommen Güterumschlag bis Unterstadt 32") o Vordergasse, ab Brunnengasse / Ampelngasse o Vordergasse, ab Kirchhofplatz o Webergasse, ab Höhe Schwesterngasse  Signal "Fussgängerzone" (2.59.3, Anhang 2 SSV) ohne Ausnahmen o Fischergässchen o Schneidergang, ab Beginn Tunnel o Unterstadt / Bachstrasse o Vordergasse / Bachstrasse o Vorstadt, Ecke Bogenstrasse  Signal "Einfahrt verboten" (2.02, Anhang 2 SSV) o Oberstadt, Höhe Liegenschaft Nr. 17 (Richtung Obertor) o Oberstadt, Höhe Obertor Richtung Bahnhofstrasse

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Art. 6 IV. Ausnahmen

Sämtliche Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge mit einer Höchstlänge von 12 Metern. Allgemeines Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 4

1 Sind wichtige Interessen der Anstösser durch die Verkehrseinschränkung in der Fussgängerzone entscheidend beeinträchtigt, kann ihnen die Stadtpolizei ein generelles Fahrrecht gestatten. 2 Als Anstösser gelten Anwohnende sowie ansässige Geschäftsbetriebe. 3 Das entsprechende Fahrzeug ist mittels Vignette zu kennzeichnen. Vignetten können höchstens bis Ende eines Kalenderjahres ausgestellt werden und haben die gleiche Gültigkeit wie die Autobahnvignette. Sie sind kostenlos.

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Art. 8

Die Zufahrt für den Güterumschlag ist unter Berücksichtigung der Ruhezeiten gemäss Polizeiverordnung zu folgenden Zeiten bewilligungsfrei erlaubt und gilt für alle Fahrzeugarten: Mo. - Fr.: 19.00 - 11.00 Uhr

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Art. 9 Sa. - So.: 17.00 - 09.00 Uhr

Die Durchfahrt ist für Fahrräder wie folgt verboten: Mo. - Fr.: 10.00 - 18.00 Uhr Sa.: 10.00 - 16.00 Uhr An Sonntagen ist die Durchfahrt ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt.

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Art. 10

Den folgenden Fahrzeugkategorien ist es erlaubt, ohne zeitliche Einschränkungen Zielfahrten durchzuführen: o Taxi im Zubringerdienst, Geldtransporte, Post- Zustelldienst inkl. private Zustelldienste (wie DHL, Velokuriere) Kennzeichen: keines notwendig o Invalidentransporte Kennzeichen: Invalidenkarte o Öffentliche Dienste im Notfalleinsatz (wie Polizei, Feuerwehr, Sanität, Serviceleute) Kennzeichen: keines notwendig o Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegepersonal im Einsatz Kennzeichen: Ausnahmebewilligung der Stadtpolizei Anstösser Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 5 o Transportfahrten von nicht gehfähigen Personen zum Arzt

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Art. 11 Kennzeichen: keines notwendig

1 Für dringliche Fälle kann jedermann eine Ausnahmebewilligung bei der Stadtpolizei für Zielfahrten beantragen. 2 Ausnahmebewilligungen werden mit restriktiver Praxis vergeben. 3 Für Ausnahmebewilligungen kann eine Gebühr erhoben werden.

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Art. 12

Entsorgungs- und städtische Reinigungsdienste, Arbeitsfahrzeuge der Stadtgärtnerei sowie Fahrzeuge der städtischen Werke im Zusammenhang mit der öffentlichen Dienstleistungserbringung, sind befugt, die Fussgängerzone zur Arbeitsausübung jederzeit zu befahren.

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Art. 13

1 Wenn das Fahrzeug ausserhalb eines öffentlichen Arbeitseinsatzes nach Art. 12 als Arbeitsmittel in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes benötigt wird, kann es in der Fussgängerzone abgestellt werden. 2 Das Parkieren ist auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt. 3 Das Parkieren ist nur mit Bewilligung der Stadtpolizei möglich. 4 Für Bewilligungen werden die folgenden Gebühren erhoben: 2 Stunden: 3 Franken 5 Stunden: 7 Franken ganzer Tag: 15 Franken

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Art. 14 V. Bewilligungsverfahren

1 Anträge für Bewilligungen sind rechtzeitig bei der Stadtpolizei zu stellen und zu begründen. 2 Bewilligungen sind gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen und müssen folgende Angaben enthalten: Kontrollschild, zeitliche Gültigkeit, Zweck der Fahrt.

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Art. 15

Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich durch Bewilligungsmissbrauch oder Geschwindigkeitsübertretung, wird mit Busse bis 1'000 Franken bzw. Verzeigung und dem Entzug der Bewillidringliche Fälle / generelle Ausnahmen öffentliche Dienste Parkieren bei Arbeitseinsatz Anträge /Bewilligungen Widerhandlung Verkehrsregime Fussgängerzone 400.10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 02.06.2020) 6 gung für 3, 6 oder 12 Monate in Wiederholungsfällen bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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Art. 16 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement ersetzt den Stadtratsbeschluss betreffend Verkehrsregime Fussgängerzone vom 7. Juni 1988. 2 Es tritt auf den Zeitpunkt der Signalisation hin in Kraft. 3 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.

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Art. 17

Die nach altem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die Erteilung von neuen Bewilligungen richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten Übergangsbestimmung

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