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4 provisions
Art. 1
Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission
ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 BGS. Sie nimmt die im
BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt
über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
Art. 2
Unabhängigkeit
1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die
FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von
Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der
Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der
Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
Art. 3
Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen
Geldspielkonkordats.
Art. 4
Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.
935.51-1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-046
935.51-1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-046