Artikel 39
1 Der Notar ist berechtigt, bis zur Bezahlung der gesetzlichen Gebühren und bis zur Erstattung der gehabten Auslagen die von ihm in Ausführung des erteilten Auftrages errichteten oder ihm von den Parteien anvertrauten Urkunden und übrigen Akten zurückzubehalten. 2 Streitigkeiten hierüber entscheidet der Regierungsrat endgültig.