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Köniz · 14809 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsatz
  2. Art. 2 II. Aufgaben im Einzelnen
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Finanzierung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Schlussbestimmung

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7 provisions

Art. 1 I. Grundsatz

Grundsatz 1 Es ist eine Aufgabe der Gemeinde Köniz, das Wohlbefinden im Alter zu fördern. 2 Es handelt sich um eine selbst gewählte Gemeindeaufgabe im Sinn von Artikel 61 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)1 und von Artikel 2 der Gemeindeordnung, soweit keine Vorgaben im übergeordneten Recht bestehen.

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Art. 2 II. Aufgaben im Einzelnen

Aufgaben 1 Die Gemeinde kann folgende Aufgaben wahrnehmen: a) Planung und Koordination von privaten und öffentlichen Bestrebungen im Bereich Alter unter Berücksichtigung der Unterschiede der Gemeindeteile; b) Beratung und Information der älteren Bevölkerung; c) Beratung und Information von Einrichtungen und Unternehmungen zu Altersthemen; d) Einbezug der älteren Bevölkerung und ihrer Anliegen bei der Erfüllung von Gemeindeaufgaben, namentlich in den Bereichen Versorgungssicherheit, Wohnen, Mobilität und Sicherheit im öffentlichem Raum, Teilhabe und soziale Integration; e) Erheben von Grundlagen für die Altersplanung; f) Fördern der Vernetzung über die Gemeindegrenzen hinweg; 1 BSG 170.11 860.03 Reglement über die Gemeindeaufgaben im Altersbereich g) Schaffen und Verbessern der Voraussetzungen für ein gesundes und selbstbestimmtes Altern; h) Fördern von bezahlbarem und altersgerechtem Wohnbau. 2 Die Gemeinde kann auf der Grundlage von Beschlüssen der zuständigen Organe Einrichtungen im Altersbereich erstellen und betreiben oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

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Art. 4

Durchführung 1 Der Vollzug ist Sache des Gemeinderats. 2 Die Gemeinde verfügt über eine Stelle für die Erfüllung oder Koordination der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben. 3 Der Gemeinderat kann Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

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Art. 5 III. Finanzierung

Grundsatz Die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der laufenden Aufgaben sind jeweils in das Budget der Erfolgsrechnung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Finanzierung die allgemeinen Bestimmungen.

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Art. 6

Subventionen Für Bemühungen Dritter im Bereich Alter können auf der Grundlage des Alterskonzepts finanzielle Beiträge gewährt werden. Reglement über die Gemeindeaufgaben im Altersbereich 860.03

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Art. 7 IV. Schlussbestimmung

Schlussbestimmung 1 Das Reglement vom 15. November 1999 über die Alters- und Gesundheitsversorgung wird aufgehoben. 2 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Köniz, 20. August 2018 Im Namen des Parlaments Der Präsident: Die Sekretärin: Heinz Nacht Verena Remund - von Känel

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