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7 provisions
Art. 1 I. Grundsatz
Grundsatz 1 Es ist eine Aufgabe der Gemeinde Köniz, das Wohlbefinden im
Alter zu fördern.
2 Es handelt sich um eine selbst gewählte Gemeindeaufgabe im
Sinn von Artikel 61 des kantonalen Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 (GG)1 und von Artikel 2 der Gemeindeordnung,
soweit keine Vorgaben im übergeordneten Recht bestehen.
Propose a changeArt. 2 II. Aufgaben im Einzelnen
Aufgaben 1 Die Gemeinde kann folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) Planung und Koordination von privaten und öffentlichen
Bestrebungen im Bereich Alter unter Berücksichtigung
der Unterschiede der Gemeindeteile;
b) Beratung und Information der älteren Bevölkerung;
c) Beratung und Information von Einrichtungen und Unternehmungen zu Altersthemen;
d) Einbezug der älteren Bevölkerung und ihrer Anliegen bei
der Erfüllung von Gemeindeaufgaben, namentlich in den
Bereichen Versorgungssicherheit, Wohnen, Mobilität und
Sicherheit im öffentlichem Raum, Teilhabe und soziale
Integration;
e) Erheben von Grundlagen für die Altersplanung;
f) Fördern der Vernetzung über die Gemeindegrenzen
hinweg;
1 BSG 170.11
860.03 Reglement über die Gemeindeaufgaben im Altersbereich
g) Schaffen und Verbessern der Voraussetzungen für ein
gesundes und selbstbestimmtes Altern;
h) Fördern von bezahlbarem und altersgerechtem Wohnbau.
2 Die Gemeinde kann auf der Grundlage von Beschlüssen der
zuständigen Organe Einrichtungen im Altersbereich erstellen
und betreiben oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
Propose a changeArt. 3
Konzept Der Gemeinderat erarbeitet ein Alterskonzept.
Propose a changeArt. 4
Durchführung 1 Der Vollzug ist Sache des Gemeinderats.
2 Die Gemeinde verfügt über eine Stelle für die Erfüllung oder
Koordination der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben.
3 Der Gemeinderat kann Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte
übertragen.
Propose a changeArt. 5 III. Finanzierung
Grundsatz Die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der laufenden Aufgaben
sind jeweils in das Budget der Erfolgsrechnung aufzunehmen. Im
Übrigen gelten für die Finanzierung die allgemeinen Bestimmungen.
Propose a changeArt. 6
Subventionen Für Bemühungen Dritter im Bereich Alter können auf der Grundlage des Alterskonzepts finanzielle Beiträge gewährt werden.
Reglement über die Gemeindeaufgaben im Altersbereich 860.03
Propose a changeArt. 7 IV. Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
1 Das Reglement vom 15. November 1999 über die Alters- und
Gesundheitsversorgung wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Köniz, 20. August 2018
Im Namen des Parlaments
Der Präsident: Die Sekretärin:
Heinz Nacht Verena Remund - von Känel
Propose a change