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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)

Zug · 841.714-A1 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. § 1 Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)
  2. § 2 * nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV)

2 provisions

§ 1 Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Hilfsmittel 2 Orthesen 2.03 Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist. 4 Schuhwerk 4.02 Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen. 7 Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen: Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr von höchstens 60 Franken vergütet. 11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehschwache Personen 11.01* Blindenlangstöcke. 11.02* Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten. 11.03* Punktschriftschreibmaschinen. 11.04* Tonbandgeräte für blinde und hochgradig sehschwache Personen zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur. GS 29, 601 1 841.714-A1 16 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 16.01* Elektrische Schreibmaschinen, sofern eine versicherte Person wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann. 16.02* Automatische Schreibgeräte, sofern eine versicherte Person wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann. 16.03* Tonbandgeräte, sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist. 16.04* Seitenwendegeräte, sofern eine versicherte Person, die die Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benötigt. 16.05* Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

§ 2 * nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV)

Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte 20 * Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz. 21 * Inhalationsapparate. 22 * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist. 23 * Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist. 24 * Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt. 25 * Nachtstühle. 26 * Coxarthrosestühle. 27 * Aufzugständer (Bettgalgen). * nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV) 841.714-A1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 601 841.714-A1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 601

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