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Verordnung über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 930.100 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)
  4. Art. 4 der Rahmenbedingungen für KMU930.100
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. KMU-Forum
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Weitere Massnahmen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen

14 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Der Stadtrat setzt sich für die Verbesserung der Rah menbedingungen für kleinere und mittlere Betriebe (KMU) ein, indem er a. bei allen städtischen Erlassen auf die Verträglichkeit für KMU achtet, b. die Überprüfung der Vorschriften sowie die Straffung und Beschleunigung von Verfahren anstrebt, c. Optimierungsmöglichkeiten bei der Koordination einzelner Schritte solcher Verfahren überprüft sowie den Zugang zu Informationen erleichtert, d. die Festlegung verwaltungsinterner Fristen zur Bearbeitung von Bewilligungen und Gesuchen fördert, e. geeignete E Government Massnahmen zu einem einfa chen und sicheren Umgang mit Behörden und Verwaltung einführt. 2 Der Stadtrat kann weitere Massnahmen vorsehen.

Art. 2

KMU im Sinne dieser Verordnung sind: a. Kleinstunternehmen: 0 bis 9 Beschäftigte b. kleine Unternehmen: 10 bis 49 Beschäftigte c. mittlere Unternehmen: 50 bis 249 Beschäftigte

Art. 3 II. Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)

1 Der Stadtrat führt im Rahmen der Vorbereitung seiner Geschäfte eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durch. 2 Die RFA beinhaltet die Prüfung der Geschäfte auf ihre Verträg lichkeit für KMU. Die Ergebnisse der RFA sind Bestandteil des Antrages. Allgemeine Massnahmen KMU Grundsatz 2Verordnung über die Verbesserung

Art. 4 der Rahmenbedingungen für KMU930.100

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird in den sachlich zuständigen Departementen vorbereitet.

Art. 5

1 Die Regulierungsfolgenabschätzung umfasst drei Schritte: a. Es wird festgestellt, in welchem Ausmass KMU, insbeson dere Kleinstunternehmen, von den Vorschriften des zu un tersuchenden Erlasses betroffen sind. b. Sind KMU durch den Erlass betroffen, wird geprüft, ob die enthaltenen Vorschriften den Zielen und Massnahmen nach Art. 1 entsprechen oder ob eine alternative Regelung, die diesen besser entspricht, vorzuziehen wäre. Zudem wird geprüft, ob der Text des Erlasses klar verständlich und einer einfachen Anwendung durch die KMU zugänglich ist. c. Besteht im Sinne von lit. b Handlungsbedarf, so sind ent sprechende Änderungen vorzunehmen oder es ist in einem Bericht darzulegen, weshalb entsprechende Änderungen nicht vorgenommen werden können. 2 Die Einzelheiten des Verfahrens und des Vorgehens richten sich nach einem separaten Leitfaden. Dieser wird von der Ge schäftsführung des KMU Forums (Art. 7) erarbeitet, dem Forum zur Stellungnahme vorgelegt und vom Stadtrat verabschiedet.

Art. 6

1 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird auch für be stehende Erlasse durchgeführt. 2 Das KMU Forum bezeichnet die zu prüfenden Erlasse des gel tenden Rechts und erstellt eine Prioritätenliste. Das Forum über mittelt die Liste dem Stadtrat, welcher die einzelnen Erlasse an die sachlich zuständigen Departemente zur Prüfung weiterleitet. Der Prüfungsbericht der Departemente wird dem KMU Forum zur Stellungnahme vorgelegt. 3 Die Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord nung durchzuführen. Der Stadtrat kann die Frist bei Bedarf an gemessen verlängern.

Art. 7 III. KMU-Forum

Der Stadtrat bestellt eine Kommission («KMU Forum»), die ihm bei der Durchführung dieser Verordnung beratend zur Seite steht.

Art. 8

1 Das KMU Forum setzt sich aus Vertreterinnen und Ver tretern der kleinen und mittleren Unternehmen zusammen. Vorbereitung Inhalt Bestehende Erlasse KMUForum Zusammen setzung und Wahl 3Verordnung über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU 930.100 2 Die vom Stadtrat zu bezeichnenden Organisationen der kleine ren und mittleren Unternehmen können dem Stadtrat geeignete Mitglieder vorschlagen. 3 Der Stadtrat wählt das Forum.

Art. 9

1 Der Stadtrat erlässt ein Reglement über Organisation und Funktionsweise des Forums. 2 Die Geschäftsführung liegt bei der Stadtentwicklung Zürich/ Wirtschaftsförderung.

Art. 10

1 Das KMU Forum ist auf vier Jahre befristet. 2 Der Stadtrat kann diese Frist bei Bedarf verlängern.

Art. 11 IV. Weitere Massnahmen

1 Der Stadtrat bezeichnet in der Verwaltung eine Infor mations und Koordinationsstelle. 2 Sie erleichtert den Zugang zu den vom Stadtrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.

Art. 12

Der Stadtrat erstattet im Rahmen seines Geschäftsbe richtes in einem separaten Abschnitt jährlich Bericht über die Umsetzung der Massnahmen.

Art. 13

Der Stadtrat ist dafür besorgt, dass die Umsetzung dieser Verordnung mit dem Kanton und anderen Gemeinden abgestimmt wird und bestehende Synergien genutzt werden. Insbesondere ist die Bezeichnung einer Informations und Koor dinationsstelle für Unternehmen (Art. 11) mit ähnlichen kantona len Institutionen zu koordinieren.

Art. 14 V. Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 15. April 2011 in Kraft. Organisation Dauer Informations und Koordina tionsstelle Bericht erstattung Zusammen arbeit mit dem Kanton Inkrafttreten

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