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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Der Stadtrat setzt sich für die Verbesserung der Rah
menbedingungen für kleinere und mittlere Betriebe (KMU) ein,
indem er
a. bei allen städtischen Erlassen auf die Verträglichkeit für
KMU achtet,
b. die Überprüfung der Vorschriften sowie die Straffung und
Beschleunigung von Verfahren anstrebt,
c. Optimierungsmöglichkeiten bei der Koordination einzelner
Schritte solcher Verfahren überprüft sowie den Zugang zu
Informationen erleichtert,
d. die Festlegung verwaltungsinterner Fristen zur Bearbeitung
von Bewilligungen und Gesuchen fördert,
e. geeignete E Government Massnahmen zu einem einfa
chen und sicheren Umgang mit Behörden und Verwaltung
einführt.
2 Der Stadtrat kann weitere Massnahmen vorsehen.
Art. 2
KMU im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Kleinstunternehmen: 0 bis 9 Beschäftigte
b. kleine Unternehmen: 10 bis 49 Beschäftigte
c. mittlere Unternehmen: 50 bis 249 Beschäftigte
Art. 3 II. Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)
1 Der Stadtrat führt im Rahmen der Vorbereitung seiner
Geschäfte eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durch.
2 Die RFA beinhaltet die Prüfung der Geschäfte auf ihre Verträg
lichkeit für KMU. Die Ergebnisse der RFA sind Bestandteil des
Antrages.
Allgemeine
Massnahmen
KMU
Grundsatz
2Verordnung über die Verbesserung
Art. 4 der Rahmenbedingungen für KMU930.100
Die Regulierungsfolgenabschätzung wird in den sachlich
zuständigen Departementen vorbereitet.
Art. 5
1 Die Regulierungsfolgenabschätzung umfasst drei Schritte:
a. Es wird festgestellt, in welchem Ausmass KMU, insbeson
dere Kleinstunternehmen, von den Vorschriften des zu un
tersuchenden Erlasses betroffen sind.
b. Sind KMU durch den Erlass betroffen, wird geprüft, ob
die enthaltenen Vorschriften den Zielen und Massnahmen
nach Art. 1 entsprechen oder ob eine alternative Regelung,
die diesen besser entspricht, vorzuziehen wäre. Zudem
wird geprüft, ob der Text des Erlasses klar verständlich und
einer einfachen Anwendung durch die KMU zugänglich ist.
c. Besteht im Sinne von lit. b Handlungsbedarf, so sind ent
sprechende Änderungen vorzunehmen oder es ist in einem
Bericht darzulegen, weshalb entsprechende Änderungen
nicht vorgenommen werden können.
2 Die Einzelheiten des Verfahrens und des Vorgehens richten
sich nach einem separaten Leitfaden. Dieser wird von der Ge
schäftsführung des KMU Forums (Art. 7) erarbeitet, dem Forum
zur Stellungnahme vorgelegt und vom Stadtrat verabschiedet.
Art. 6
1 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird auch für be
stehende Erlasse durchgeführt.
2 Das KMU Forum bezeichnet die zu prüfenden Erlasse des gel
tenden Rechts und erstellt eine Prioritätenliste. Das Forum über
mittelt die Liste dem Stadtrat, welcher die einzelnen Erlasse an
die sachlich zuständigen Departemente zur Prüfung weiterleitet.
Der Prüfungsbericht der Departemente wird dem KMU Forum
zur Stellungnahme vorgelegt.
3 Die Regulierungsfolgenabschätzung der bestehenden Erlasse
ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord
nung durchzuführen. Der Stadtrat kann die Frist bei Bedarf an
gemessen verlängern.
Art. 7 III. KMU-Forum
Der Stadtrat bestellt eine Kommission («KMU Forum»),
die ihm bei der Durchführung dieser Verordnung beratend zur
Seite steht.
Art. 8
1 Das KMU Forum setzt sich aus Vertreterinnen und Ver
tretern der kleinen und mittleren Unternehmen zusammen.
Vorbereitung
Inhalt
Bestehende
Erlasse
KMUForum
Zusammen
setzung und
Wahl
3Verordnung über die Verbesserung
der Rahmenbedingungen für KMU 930.100
2 Die vom Stadtrat zu bezeichnenden Organisationen der kleine
ren und mittleren Unternehmen können dem Stadtrat geeignete
Mitglieder vorschlagen.
3 Der Stadtrat wählt das Forum.
Art. 9
1 Der Stadtrat erlässt ein Reglement über Organisation
und Funktionsweise des Forums.
2 Die Geschäftsführung liegt bei der Stadtentwicklung Zürich/
Wirtschaftsförderung.
Art. 10
1 Das KMU Forum ist auf vier Jahre befristet.
2 Der Stadtrat kann diese Frist bei Bedarf verlängern.
Art. 11 IV. Weitere Massnahmen
1 Der Stadtrat bezeichnet in der Verwaltung eine Infor
mations und Koordinationsstelle.
2 Sie erleichtert den Zugang zu den vom Stadtrat bezeichneten
Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.
Art. 12
Der Stadtrat erstattet im Rahmen seines Geschäftsbe
richtes in einem separaten Abschnitt jährlich Bericht über die
Umsetzung der Massnahmen.
Art. 13
Der Stadtrat ist dafür besorgt, dass die Umsetzung
dieser Verordnung mit dem Kanton und anderen Gemeinden
abgestimmt wird und bestehende Synergien genutzt werden.
Insbesondere ist die Bezeichnung einer Informations und Koor
dinationsstelle für Unternehmen (Art. 11) mit ähnlichen kantona
len Institutionen zu koordinieren.
Art. 14 V. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 15. April 2011 in Kraft.
Organisation
Dauer
Informations
und Koordina
tionsstelle
Bericht
erstattung
Zusammen
arbeit mit
dem Kanton
Inkrafttreten