Art. 1 als Verordnung:2
Verkehr auf öffentlichen Strassen 1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach
St. Gallen · 711.3 · ordinance
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Verkehr auf öffentlichen Strassen 1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach
Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen a) Verbot 1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit
b) Ausnahmen 1 Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen: a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald, b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten, c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen, 1 nGS 14–45 (sGS 921.1). 2 In Vollzug ab 1. September 1977. 3 Insbesondere Art. 43 Abs. 1 des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01; Art. 78 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11; Art. 6 Abs. 1 und 4 der eidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41. 4 Nunmehr eidgV über den militärischen Strassenverkehr vom 17. August 1994, SR 510.710. nGS 12–37 711.3 d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften. 2 Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
c) Voraussetzungen und Beschränkungen 1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes5 erfüllen. 2 Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.
d) Strafbestimmung 1 Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb
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Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet. 5 EidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41; eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51. 6 Das Verfahren richtet sich nach Art. 4StP (ordentliches Verfahren), sGS 962.1. 7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 711.3 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–37 04.07.1977 01.09.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 04.07.1977 01.09.1977 Erlass Grunderlass 12–37