Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Volkswirtschaft für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Liechtenstein · 232.111.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 1439776cd90eb36e882c742170cb7fbf089b098296969a4d7aca4778bea08f18
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Volkswirtschaft für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
1) Die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festgesetzt. 2) Für besondere Anträge kann das Amt für Volkswirtschaft eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädigung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.
1) Die Gebühren sind im voraus beim Amt für Finanzen zu entrichten. 2) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der zugehörenden Verordnung bleiben vorbehalten.
Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Volkswirtschaft als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.
1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen. 2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Volkswirtschaft die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.
1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist. 3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.
1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten. 2) Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Volkswirtschaft eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Aufgehoben
1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht. 2) Wird eine Gebühr nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin nachgezahlt wird.
Die Verordnung vom 27. November 1990 über die Registergebühren für Eintragungen zum Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1990 Nr. 82, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef