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V vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz

Liechtenstein · 232.111.1 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Festsetzung der Gebühren
  3. Art. 3 Zahlung
  4. Art. 4 Zahlungsart
  5. Art. 5 Angaben über die Zahlung
  6. Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
  7. Art. 7 Rechtzeitige Zahlung
  8. Art. 8 Rückerstattung von Zahlungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Übergangsbestimmung
  11. Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
  12. Art. 12 Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Volkswirtschaft für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Festsetzung der Gebühren

1) Die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festgesetzt. 2) Für besondere Anträge kann das Amt für Volkswirtschaft eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädigung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.

Art. 3 Zahlung

1) Die Gebühren sind im voraus beim Amt für Finanzen zu entrichten. 2) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der zugehörenden Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 4 Zahlungsart

Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Volkswirtschaft als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.

Art. 5 Angaben über die Zahlung

1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen. 2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Volkswirtschaft die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.

Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Amtes für Volkswirtschaft. 2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist. 3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 7 Rechtzeitige Zahlung

1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten. 2) Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 8 Rückerstattung von Zahlungen

Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Volkswirtschaft eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Übergangsbestimmung

1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht. 2) Wird eine Gebühr nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin nachgezahlt wird.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. November 1990 über die Registergebühren für Eintragungen zum Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1990 Nr. 82, wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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