Rechnungsstellung
1 Der Mehrwertbeitrag wird in Rechnung gestellt, sobald das Grundstück an
eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
2 Die Benützungsgebühr wird jährlich in Rechnung gestellt und unterliegt der
Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Alle Gebühren und Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung
zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch der Verzug ein,
und es kann ein Verzugszins verrechnet werden.
4 Bei einer Handänderung haften die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für die von
den Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und Beiträge.
Strafbestimmungen
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Reglements werden nach
Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Strafnormen bestraft.
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Übergangsbestimmungen
1 Die Gebühr für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen bis zum
31. Dezember 2023 wird nach bisherigem Recht bemessen.
2 Die Anschlussgebühr nach bisherigem Recht wird für Neu-, Ersatz-, Um-,
An- und Aufbauten erhoben, die erstellt und deren massgebende Gebäudeversicherungssumme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglements
durch die Gebäudeversicherung bereits geschätzt wurde.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern vom 13. September 1990 sowie das
Kanalisationsreglement der ehemaligen Gemeinde Littau vom 17. Oktober
1966 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 4. Mai 2023
Namens des Grossen Stadtrates
Christian Hochstrasser
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juli 2023.