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Km vom 7. Oktober 2025 des Beschlusses Nr. 1/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.044.14 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach dem 17. Absatz des einleitenden Teils von Kapitel XIII wird Folgendes eingefügt: "Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst. Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen." 2. In Kapitel XIII wird nach Nummer 22n (Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission) Folgendes eingefügt: "23. 32021 R 2282: Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3." 3. Im einleitenden Teil von Kapitel XXX wird Folgendes eingefügt: "Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst. Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen." 4. In Kapitel XXX wird nach Nummer 16 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/123 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "17. 32021 R 2282: Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3."

Art. 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32021 R 2282: Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1)"

Art. 3

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer eingefügt: "50. Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates)."

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 9. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2025. (Es folgen die Unterschriften)

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