Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach dem 17. Absatz des einleitenden Teils von Kapitel XIII wird Folgendes eingefügt: "Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst. Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen." 2. In Kapitel XIII wird nach Nummer 22n (Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission) Folgendes eingefügt: "23. 32021 R 2282: Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3." 3. Im einleitenden Teil von Kapitel XXX wird Folgendes eingefügt: "Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst. Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen." 4. In Kapitel XXX wird nach Nummer 16 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/123 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "17. 32021 R 2282: Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3."