Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr
gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser
Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden
Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte
Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
5 Das Konkordat ist, mit Ausnahme von Abschnitt II, am 30. November 2010 in Kraft
getreten
6 Abschnitt II ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten (OGS 2011, 8)
Art. 43
Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die
Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen
Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten
Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt
worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch
für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der
Änderung in Kraft getreten sind.
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das
Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Art. 45 vom 25. August 19787 ausser Kraft.8
Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses
gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)9.
7 OGS 1980, 10
8 Abschnitt II. ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten
9 GDB 174.2