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18 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Bedingungen der Zusatzausbildungen (nachstehend: Ausbildung).
2 Es bestimmt:
a) die Entscheidungsverfahren betreffend Organisation und operative
Führung der Ausbildungen;
b) die Bestimmungen betreffend die Lehrpersonen;
c) die Bestimmungen betreffend die Ausbildungs- und Finanzierungskosten.
3 Die Kantonale Kommission für Zusatzausbildungen (KKZA), bestehend aus
Vertretern der Dienststelle für Unterrichtswesen, der Dienststelle für tertiäre
Bildung sowie der PH-VS:
a) erlässt für jede Ausbildung spezielle Normen über die Dauer der Ausbildung, die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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b) genehmigt die Studienpläne, die Budgets und die Rechnung, welche
von den entsprechenden strategischen Gruppen unterbreitet werden;
c) schlägt dem DEKS die Ausstellung der Titel und Diplome vor.
Art. 2
Definition
1 Das Angebot der Zusatzausbildung richtet sich im Prinzip an die Klassenlehrperson, die im Besitz eines Grundausbildungsdiploms ist, das von der
EDK oder vom Kanton Wallis anerkannt ist.
2 Die Zusatzausbildung strebt das Erlangen:
a) eines von der EDK anerkannten Titels;
b) eines vom Kanton Wallis anerkannten Titels oder Zertifikats an.
Art. 3
Gleichstellung
1 Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person, des Status
oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.
Art. 4
Einschränkung des Zugangs
1 Die KKZA kann die nötigen Massnahmen bezüglich der Teilnehmerzahl erlassen.
Art. 5
Verantwortung über die Ausbildung
1 Die Ausbildungen unterliegen der Verantwortung der PH-VS. Diese kann
spezielle Ausbildungsmodule anderen Ausbildungspartnern übertragen.
2 Aufgrund der von der KKZA genehmigten Budgets und Rechnung übernimmt die PH-VS die finanzielle Verwaltung der Zusatzausbildungen.
Art. 6
Organisation der Kurse
1 Nach Möglichkeit werden die Kurse ausserhalb der Lehrtätigkeit des Kandidaten organisiert.
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2 Strategische Führung
Art. 7
Strategische Kommission
1 Für jede Zusatzausbildung ernennt die KKZA eine spezielle strategische
Kommission (SK).
2 Diese Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen:
a) ein Mitglied der KKZA, Präsident;
b) der Ausbildungsverantwortliche;
c) ein (oder je nach Ausbildung zwei) Mitglied(er), die von den Berufsverbänden ernannt werden;
d) ein Inspektor;
e) ein Ausbildner.
3 Die strategische Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
4 Die kantonalen Richtlinien betreffend Entschädigungen und Rückerstattung
der Auslagen sind auch für die Mitglieder der SK anwendbar, ausser wenn
ihr Pflichtenheft über diese Art von Tätigkeit entscheidet.
Art. 8
Aufgaben der Kommission
1 Die strategische Kommission ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Definition der Studienpläne, der Organisationsmodalitäten, des Budgets und der Rechnung, die sie zur Genehmigung der KKZA vorlegt;
b) Organisation des ganzen Aufnahmeverfahrens;
c) Entscheidung über die Aufnahmen;
d) Überwachung der Einhaltung der Studienpläne;
e) Absicherung über das gute Funktionieren der Evaluations- und Zertifikationsmodalitäten;
f) Erstellung, zuhanden der KKZA, der Teilnehmerliste, die den Bedingungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats entsprechen.
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3 Operative Führung
Art. 9
Ausbildungsdirektion
1 Die Direktion der PH-VS ist für die Organisation der Ausbildungen zuständig.
2 Sie kann diese Aufgabe delegieren.
Art. 10
Verantwortliche Person für die Ausbildung
1 Ein von der PH-VS ernannter Ausbildner übernimmt die Funktion als Ausbildungsverantwortlicher.
2 Dem Ausbildungsverantwortlichen fallen insbesondere folgende Aufgaben
zu:
a) Planung der Ausbildung unter Einhaltung der Richtlinien der PH-VS;
b) Bereitstellung der Studienpläne;
c) gegebenenfalls Organisation der praktischen Ausbildung;
d) Wachen über die Einhaltung der Richtlinien betreffend die Evaluation;
e) der PH-VS Anstellungsvorschläge für Ausbildner unterbreiten.
Art. 11
Lehrpersonen
1 Die Ausbildner, welche von der Direktion der PH-VS ausgewählt werden,
sind:
a) Mitglieder des Personals der PH-VS, denen während einer gewissen
Zeit eine Aufgabe übertragen wird;
b) externe Lehrpersonen der PH-VS mit einem zeitlich begrenzten Vertrag.
4 Kosten und Finanzierung
Art. 12
Anmeldegebühren
1 Die KKZA entscheidet grundsätzlich über die von den Teilnehmern zu verlangende Anmeldegebühr.
2 Die PH-VS wird mit dem Inkasso der Anmeldegebühr betraut.
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Art. 13
Stellvertretung
1 Die Teilnehmer können für die Zeit der Ausbildung in den Genuss eines
unbezahlten Urlaubs gelangen.
2 Etwaige Kosten für die Stellvertretung werden vom Kanton übernommen.
Art. 14
Weitere Kosten
1 Weitere Kosten wie Übernachtung, Kost, Reisespesen, Unterrichtsmaterial
und -mittel, gehen zu Lasten der Teilnehmer.
Art. 15
Finanzierung
1 Die Finanzierung der Ausbildung figuriert im Budget der Dienststelle für tertiäre Bildung.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 16
Rechtswege
1 Gegen Entscheide, die gemäss vorliegendem Reglement gefällt wurden,
kann bei der Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, innert 30 Tagen nach
Bekanntmachung des Entscheids Rekurs eingereicht werden.
2 Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim DEKS
Rekurs eingereicht werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich.
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Ausbildungsgänge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements begonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen und Richtlinien
zu Ende geführt.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2004
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.06.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 30/2004